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§ 1096 umformulieren

Verfasst: 15.09.2005, 22:28
von JUSLINE
Hallo, ich noch einmal.



in meinem befr. mietvertrag steht das übliche "einvernehmlicher rücktritt von § 1096 abgb".

problem daran ist, dass man sich damit dem vermieter total ausliefert. Sicher, ich als vermieter würde ihn auch ausschliessen, aber gibt es vielleicht eine möglichkeit den § 1096 nur teilweise auszugrenzen, sodass sich daraus für keine der parteien einen nachteil ergibt?

und: besteht die möglichkeit auch bei komplettem 1096er-ausschluss eine lösung zu finden, die dem vermieter gewisse pflichten einräumt (z.b. kaputte therme reparieren, klospülung erneuern, kühlschrank ersetzten, ...)?



danke im voraus,

Kai.

RE: § 1096 umformulieren

Verfasst: 04.10.2005, 22:57
von MEMIL
Ja, die Möglichkeit besteht. Aber das kann nur durch einvernehmliche Vereinbarung erreicht werden. Wenn der Vermieter sich nicht einlassen will, kannst du ihn auch nicht bewegen. Deswegen empfehle ich immer (wenn möglich!) eher eine Wohnung zu suchen, die dem MRG zur Gänze unterliegt. Dann kannst du auf jede erdenklich Bestimmung verzichten und doch alles (oder Vieles davon) später widerrufen und einklagen (Ablöse, Kündigungsrecht, Mietzins, usw...). Die mietrechtliche (Bestandsrecht) Bestimmungen des ABGBs sind sehr liberal und lassen den Parteien einen Spielraum für Vereinbarungen, die dann schwer widerrufen werden können.

MFG,

MEMIL