mietraum oder nicht ?
Verfasst: 23.09.2004, 23:50
guten tag,
ich hatte eine wohnung angemietet von 80 qm.
nach einiger zeit stellte sich heraus, das der 2 rettungsweg fehlte, und die oberen räume nicht mehr als
aufenthaltsraum genutzt werden durfte.
da ich nach treu und glauben davon ausgegangen bin, das der vermieter (gewerblich, erbengemeinschaft) alles gem. dem gesetz vermietet stellt sich mir jetzt nach dem neuen BGH urteil die frage :
dürfen die oberen räume (macht 40 qm) nach der untersagung als aufenthaltsraum durch den landkreis nach dem bgh urteil von anfang des mietvertrages gekürzt werden, oder gilt hier die alte rechsprechung das ich die räume ja nutzte und somit "den mietzins" abgewohnt habe ?
mfg m.deis
ich hatte eine wohnung angemietet von 80 qm.
nach einiger zeit stellte sich heraus, das der 2 rettungsweg fehlte, und die oberen räume nicht mehr als
aufenthaltsraum genutzt werden durfte.
da ich nach treu und glauben davon ausgegangen bin, das der vermieter (gewerblich, erbengemeinschaft) alles gem. dem gesetz vermietet stellt sich mir jetzt nach dem neuen BGH urteil die frage :
dürfen die oberen räume (macht 40 qm) nach der untersagung als aufenthaltsraum durch den landkreis nach dem bgh urteil von anfang des mietvertrages gekürzt werden, oder gilt hier die alte rechsprechung das ich die räume ja nutzte und somit "den mietzins" abgewohnt habe ?
mfg m.deis