Wohnungsrückgabe - Rückerstattung der Kaution

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JUSLINE
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Wohnungsrückgabe - Rückerstattung der Kaution

Beitrag von JUSLINE » 22.09.2004, 14:17

Liebe jusline-Mitglieder!



Da ich neu hier bin sag ich mal vorweg Allen ein herzliches "Hallo"!



Habe mich, wie sollt es anders sein, wegen einem Problem mietrechtlicher Natur angemeldet, da ich hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt. Für Eure Hilfe schon mal vorweg ein riesengroßes Dankeschön.



Bin leider in den bisherigen Beiträgen nicht fündig geworden und hoffe ihr seht es mir nach sollte ich eine bereits gestellte Frage nochmals anführen.



Wir (Freundin + me) sind mit Ende August aus einer Mietwohnung (einvernehmlich Auflösung mit Vermieter) ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe an den Vermieter wurden von ihm einige "Mängel" (mündlich) festgestellt und er sagte uns, diese mit der Kaution gegenzurechnen. Soweit so gut, jedoch haben wir letzte Woche die Abrechnung von ihm erhalten, die in unseren Augen absolut nicht gerechtfertigt ist.



Deswegen nun meine Fragen zu der Abrechnung und Kautionsrückerstattung.



Können wir für die einzelnen "Rechnungsposten" Belege verlangen und müssen nur nach Nachweis dieser die Beträge bezahlen?



Der in der Abrechnung angegebene Betrag der übergebenen Kaution (im Mietvertrag festgehalten) ist niedriger als wir tatsächlich (Bar) übergeben haben. Kann dies irgendwelche berechtigten Gründe (wir haben alle Forderungen während des Mietverhältnisses (Betriebskosten, Miete, ...) immer erfüllt) haben? Will er uns einfach für dumm verkaufen?



Stehen uns die Zinsen für die hinterlegte Kaution zu? Wenn ja, wie werden diese berechnet?



Teil des Mietvertrages ist eine Inventarliste. Forderungen vom Vermieter können sich nur auf diese Inventarliste beziehen, oder?



Konkret meine ich damit: Er hat uns eine Couch überlassen (Nach dem Motto: "Verwendet sie wenn ihr wollt."), die ist jedoch nicht in der Inventarliste angegeben. Der Stoff der Bank ist leider gerissen. Nun fordert er Schadenersatz für diese Bank. Ist das möglich und gerechtfertigt? Kann er dies mit der Kaution gegenrechnen obwohl diese Bank nicht Teil des Mietvertrages (meiner Meinung nach zumindest) war?



Weiters ist ein Küchenverbau durch austretendes Wasser aus dem Kühlschrank beschädigt worden. Dieser Küchenverbau wurde repariert und die Reparaturkosten übersteigen den momentanen Wert dieses Verbaus sicherlich bei weitem. Inwieweit ist hier Schadenersatz zulässig?



Ist es möglich die Forderungen des Vermieters von unserer Haushaltsversicherung zurückerstattet zu bekommen?



Wie Ihr seht, Fragen über Fragen. Ich hoffe ich hab mich halbwegs ausdrücken können und ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bedanke mich für Eure Hilfe bereits im Voraus.



Liebe Grüße

pezko






aper
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RE: Wohnungsrückgabe - Rückerstattung der Kaution

Beitrag von aper » 22.09.2004, 15:36

hi!



er kann euch nur kosten verrechnen, bzw. die über das "mass der normalen abwohnung" hinausgehen.



der riss in der couch, die nirgens schriftlich im inventar festgehalten ist, würde mich persönlich kalt lassen.



es ist normal, dass man eine wohnung abwohn. das spielen mancher vermieter (sich die kaution zu behalten) ist immer schon ein grosses problem.



ich persönlich würde keine minute zögern und meinen vermieter auf die herausgabe der gesamten kaution verklagen.



lg, andreas


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JUSLINE
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RE: Wohnungsrückgabe - Rückerstattung der Kaution

Beitrag von JUSLINE » 27.09.2004, 14:42

Hallo Andreas!



Danke für Deine Antwort. Hab ich mir zum großteil auch so gedacht. Weiß evt. jemand genaueres bezüglich der anderen Fragen (Wie ist das mit der Haushaltsversicherung? Verzinsung Kaution?)?



Würde mich über Eure Hilfe freuen und danke schon mal im voraus.



lg

pezko




DorisMihokovic
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RE: Wohnungsrückgabe - Rückerstattung der Kaution

Beitrag von DorisMihokovic » 27.09.2004, 15:51

Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, ob der Schaden an den Kuechenmoebeln, die durch das Austreten von Wasser aus dem Kuehlschrank beschaedigt wurden, durch die Haushaltsversicherung gedeckt ist. Ich befuerchte, dass eher dies nicht der Fall ist (i.d.R. nur Leitungswasserschaeden).

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