MRG § 15a.
Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
(1) Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
1. A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche
mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen
Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht und über eine gemeinsame
Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine
gleichwertige stationäre Heizung und über eine
Warmwasseraufbereitung verfügt;
2. B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen
Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht;
3. C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine
Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
4. D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über
kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser
beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht
innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom
Vermieter brauchbar gemacht wird.
(2) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem
Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei
Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende
Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein
oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie
aufgewogen wird.
(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
wird für die Ausstattungskategorie
1. A mit 2,64 Euro,
2. B mit 1,98 Euro,
3. C mit 1,32 Euro,
4. D mit 0,66 Euro
festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6
valorisiert.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung
geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung
mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die
Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter
Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des
Hauptmietzinses zu enthalten.
MarcoVanBasten@gmx.at