Kann ich den Mietzins für ein Ferienhaus problemlos und ohne Begründung erhöhen? Um welchen Prozentsatz? Ich vermiete einige Liegenschaften gewerblich. In diesem Fall jedoch nur privat. Gilt jetzt auch in diesem Fall MRG oder nur ABGB? Wie kann ich bei Mieterhöhungen generell vorgehen? (welche § gelten hier?)
Danke
Mietzinsänderung
RE: Mietzinsänderung
Naja...der Mieter kann ja ausgezogen werden, wenn er nicht mit der Erhöhung einverstanden ist! Als Vermieter legst Du ja die Miete fest! Natürlich muss man das schriftlich festhalten....
Mietzins für Hauptmiete
§ 15. (1) Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes
in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
1. dem Hauptmietzins,
2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den
Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden
laufenden öffentlichen Abgaben,
3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige
besondere Aufwendungen,
4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der
Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus
erbringt.
(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die
Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt
der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber
seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder
verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein anderer Zahlungstermin
vereinbart ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu
entrichten.
(4) Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das
Gericht (die Gemeinde, § 39) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle
eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag
folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu
entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins
entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen,
in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden
Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach
freier Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte
Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16
Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; § 16
Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.
Ich hoffe, Du meinst das...
MarcoVanBasten@gmx.at
Mietzins für Hauptmiete
§ 15. (1) Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes
in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
1. dem Hauptmietzins,
2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den
Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden
laufenden öffentlichen Abgaben,
3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige
besondere Aufwendungen,
4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der
Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus
erbringt.
(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die
Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt
der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber
seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder
verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein anderer Zahlungstermin
vereinbart ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu
entrichten.
(4) Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das
Gericht (die Gemeinde, § 39) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle
eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag
folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu
entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins
entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen,
in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden
Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach
freier Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte
Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16
Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; § 16
Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.
Ich hoffe, Du meinst das...
MarcoVanBasten@gmx.at
RE: Mietzinsänderung
Hallo Doris,
Grundsätzlich fällt die Ferienwohnung unter die Vollausnahmen des MRG, was bedeudet, dass lediglich die zumeist dispositiven - also nicht zwingenden - bestandsrechtlichen Vorschriften des ABGB zu berücksichtigen sind [z.B. bezügl. der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezügl. Erhaltung bzw. Verbesserung der Liegenschaft und der Mietgegenstände sowie bezügl. der Benützung und Veränderung].
Es besteht einerseits kein mietrechtlicher Kündigungsschutz [->Der Mietvertrag kann in Deinem Fall beliebig befristet werden nach §1113 ABGB. Somit gelten entweder die vereinbarten oder subsidiär die gestzlichen Fristen nach der Zivilprozessordnung RGBl 1895/113.
Falls also keine Befristung vertraglich ausgemacht wurde, kann der Vertrag von Dir nur aus 2 Gründen aufgelöst werden.
Zum einen bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes und zum anderen bei qualifiziertem Mietzinsrückstand.
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien an den vereinbarten Mietzins gebunden. Außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG - wie in Deinem Falle - kann eine Anhebung des vereinbarten Mietzinses aufgrund der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit ohne mietrechtliche Betragsbeschränkung jederzeit rechtswirksam vereinbart werden.
Ich hoffe, ich konnte helfen,
LG,
presence
Grundsätzlich fällt die Ferienwohnung unter die Vollausnahmen des MRG, was bedeudet, dass lediglich die zumeist dispositiven - also nicht zwingenden - bestandsrechtlichen Vorschriften des ABGB zu berücksichtigen sind [z.B. bezügl. der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezügl. Erhaltung bzw. Verbesserung der Liegenschaft und der Mietgegenstände sowie bezügl. der Benützung und Veränderung].
Es besteht einerseits kein mietrechtlicher Kündigungsschutz [->Der Mietvertrag kann in Deinem Fall beliebig befristet werden nach §1113 ABGB. Somit gelten entweder die vereinbarten oder subsidiär die gestzlichen Fristen nach der Zivilprozessordnung RGBl 1895/113.
Falls also keine Befristung vertraglich ausgemacht wurde, kann der Vertrag von Dir nur aus 2 Gründen aufgelöst werden.
Zum einen bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes und zum anderen bei qualifiziertem Mietzinsrückstand.
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien an den vereinbarten Mietzins gebunden. Außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG - wie in Deinem Falle - kann eine Anhebung des vereinbarten Mietzinses aufgrund der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit ohne mietrechtliche Betragsbeschränkung jederzeit rechtswirksam vereinbart werden.
Ich hoffe, ich konnte helfen,
LG,
presence
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- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Mietzinsänderung
Ich bin zwar kein Jurist, glaube jedoch, dass diese Aussage falsch ist. Fuer Ferienwohnungen gilt naemlich das MRG, aus dem hier zitiert wurde, nicht.
RE: Mietzinsänderung
Sorry, lag echt falsch...bin ich blöd!!...steht schon im §1 MRG (Abs. 2 Punkt 4), dass dieses Gesetz (MRG) nicht für Räumlichkeiten gilt, welche zur Erholung (=Ferienhaus) gedacht sind!! Also wirklich ABGB!
Sorry, war zu übereifrig bei der Beantwortung! Tut mir echt leid!
MarcoVanBasten@gmx.at
Sorry, war zu übereifrig bei der Beantwortung! Tut mir echt leid!
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