Meine Mitbwohnerin hat für drei Monate ihr Zimmer untervermietet, allerdings ohne schriftlichen Vertrag.
Da ich mit dem Untermieter nicht auskomme, habe ich ihm mit Einverständnis meiner Mitbewohnerin gekündigt. Das Mietverhältnis gilt seit 13.Mai und ich habe ihm jetzt eine Frist von einem Monat eingräumt. Er sagt, dass das nicht gilt, weil ich keinen schriftlichen Vertrag gemacht habe und er deswegen nicht ausziehen muss. Wie krieg ich ihn jetzt trotzdem raus und kann ich ihn auch früher rauswerfen, da er keine Kaution o.ä. gezahlt hat?
untermiete
RE: untermiete
frag einfach mal beim bezirksgericht nach, denn da gibts ja zumindestens die gerichtliche kündigung und wenn er die wohnung nicht räumt, dann sollte sich das "gericht" für dich einsetzen. Probiers mal!
RE: untermiete
> Meine Mitbwohnerin hat für drei Monate ihr Zimmer untervermietet, allerdings ohne schriftlichen Vertrag.
> Da ich mit dem Untermieter nicht auskomme, habe ich ihm mit Einverständnis meiner Mitbewohnerin gekündigt. Das Mietverhältnis gilt seit 13.Mai und ich habe ihm jetzt eine Frist von einem Monat eingräumt. Er sagt, dass das nicht gilt, weil ich keinen schriftlichen Vertrag gemacht habe und er deswegen nicht ausziehen muss. Wie krieg ich ihn jetzt trotzdem raus und kann ich ihn auch früher rauswerfen, da er keine Kaution o.ä. gezahlt hat?
Die Rechtsverhältnisse bei einer WG können mE im einzelnen ziemlich kompliziert sein. Falls sich der neue Mitbewohner entgegen den ursprünglichen Vereinbarungen so schlecht benimmt (zB), dass ein Zusammenleben mit ihm nicht für die gesamte ursprünglich vereinbarte Zeit erträglich und zumutbar scheint, waren Sie mE im Recht, ihm gegenüber 1. die Auflösung der WG zu erklären 2. eine Frist fürs Ausziehen von hier einem Monat zuzubilligen. Gerade mit Anfang Juli werden alljährlich wieder viele WG-Zimmer frei, weil Studenten ihr Studium abschließen, sodass der Mitbewohner ja keine sonderlichen Schwierigkeiten haben dürfte, Ersatz zu finden..
Das Problem hier könnte tatsächlich daran liegen, dass es rechtlich nicht gestattet ist, jemanden einfach vor die Tür zu setzen, sondern dass dazu eine richterliche Entscheidung (Räumungsverfahren) abgewartet werden muss. Es kann hier mE mit Recht die Ansicht vertreten werden, dass eine Wohngemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vorliegt, wobei sich zwei oder mehrere Personen zusammentun, um gemeinsam eine Wohnmöglichkeit finanzieren zu können, und wenn dann die Wohngenossen vorübergehend wechseln, wird noch n i c h t eine mietergeschützte Untermiete auf "ewig" (= unbefristet, Kündigungsschutz nach MRG usw) daraus.
Hoffentlich konnte ich Ihnen damit ein wenig weiterhelfen, habe derzeit kaum Zeit, schreibe in ein paar Tagen wieder weiter.
mfg, Akita
> Da ich mit dem Untermieter nicht auskomme, habe ich ihm mit Einverständnis meiner Mitbewohnerin gekündigt. Das Mietverhältnis gilt seit 13.Mai und ich habe ihm jetzt eine Frist von einem Monat eingräumt. Er sagt, dass das nicht gilt, weil ich keinen schriftlichen Vertrag gemacht habe und er deswegen nicht ausziehen muss. Wie krieg ich ihn jetzt trotzdem raus und kann ich ihn auch früher rauswerfen, da er keine Kaution o.ä. gezahlt hat?
Die Rechtsverhältnisse bei einer WG können mE im einzelnen ziemlich kompliziert sein. Falls sich der neue Mitbewohner entgegen den ursprünglichen Vereinbarungen so schlecht benimmt (zB), dass ein Zusammenleben mit ihm nicht für die gesamte ursprünglich vereinbarte Zeit erträglich und zumutbar scheint, waren Sie mE im Recht, ihm gegenüber 1. die Auflösung der WG zu erklären 2. eine Frist fürs Ausziehen von hier einem Monat zuzubilligen. Gerade mit Anfang Juli werden alljährlich wieder viele WG-Zimmer frei, weil Studenten ihr Studium abschließen, sodass der Mitbewohner ja keine sonderlichen Schwierigkeiten haben dürfte, Ersatz zu finden..
Das Problem hier könnte tatsächlich daran liegen, dass es rechtlich nicht gestattet ist, jemanden einfach vor die Tür zu setzen, sondern dass dazu eine richterliche Entscheidung (Räumungsverfahren) abgewartet werden muss. Es kann hier mE mit Recht die Ansicht vertreten werden, dass eine Wohngemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vorliegt, wobei sich zwei oder mehrere Personen zusammentun, um gemeinsam eine Wohnmöglichkeit finanzieren zu können, und wenn dann die Wohngenossen vorübergehend wechseln, wird noch n i c h t eine mietergeschützte Untermiete auf "ewig" (= unbefristet, Kündigungsschutz nach MRG usw) daraus.
Hoffentlich konnte ich Ihnen damit ein wenig weiterhelfen, habe derzeit kaum Zeit, schreibe in ein paar Tagen wieder weiter.
mfg, Akita
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