Ist ein zwischenmiet-vertrag zwischen mir und meinem Zwischen-Mieter rechtsgültig?
Zudem hat meine Mitbewohnerin behauptet, dass der Zwischenmieter dann gilt wie ein Mieter und ich ihn evtl nicht mehr rausbekommen könnte, wenn er nicht gehen will. Stimmt das?
Zwischenmiete
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RE: Zwischenmiete
Da der Begriff "Zwischenmiete" in Oesterreich nicht existiert (hier heisst es Untermiete), gehe ich davon aus, dass Sie sich auf deutsches Recht beziehen. Dies hier ist das oesterreichische Jusline-Forum. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage besser an das deutsche Pendant www.jusline.de
RE: Zwischenmiete
hallo, vielen dank für die antwort!
wusste nicht, dass das in österreich anders heißt, aber es geht um ´mein zimmer in salzburg...wie siehts da aus?
wusste nicht, dass das in österreich anders heißt, aber es geht um ´mein zimmer in salzburg...wie siehts da aus?
RE: Zwischenmiete
Hallo Vrondl,
wenn es um ein Zimmer in einer WG in Salzburg geht - wird es wohl zum einen darauf ankommen, welche Rechte Du an diesem Zimmer hast, - bist Du nicht Mieterin, sondern nur WG-Mitbewohnerin, und gibst das Zimmer zu den Kosten für Deine Ferienzeit weiter, die es Dir kostet, so könnte man vielleicht sagen, das ist eine Art Wohnrecht auf Bittleihe-Basis (ohne Gewinnerzielung).
Ein Problem wirst Du wohl immer haben, wenn jemand nicht freiwillig ausziehen will. Den amtlichen/polizeilichen Rausschmiss gibts meines Wissens nur bei Beherbergungsbetrieben. Kommt auch drauf an, für welchen Zeitraum. Vielleicht könntest Du Dich beim Magistrat der Stadt Salzburg erkundigen, wie das dort bei Privatzimmervermietung gehandhabt wird und ob Dir "Privatzimmervermietung" auch wenn es jeweils nur Dein Zimmer über die Sommerferien sein sollte, Vorteile für Deine Absicherung bieten könnte. (Fremdenverkehrsabgabe zahlen?)
Abgesehen von den Problemen, die man/frau bekommen kann, wenn der/die Bewohnerin nicht vertragsgemäß auszieht,vielleicht auch noch nicht bezahlt, und hier bei Miete ein gerichtliches Verfahren zur Räumung eingeleitet werden müßte, das Zeit und Geld kostet, sollte ein Untermietvertrag im mietergeschützten Bereich so gestaltet sein, dass eine Befristung gesetzlich zulässig ist.
mfg, Akita
In die Befristungsbeschränkungen des MRG fallen nicht:
§ 1 MRG
(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines
Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-,
Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür
besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte
Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder
Studenten vermietet werden,
1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder
humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch
betreuten Wohnens vermietet werden,
2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im
Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder
Werkswohnung überlassen werden,
3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung
erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte
vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der
Mietgegenstand
a) eine Geschäftsräumlichkeit oder
b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1
Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich
vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines
durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden
Ortswechsels mietet,
4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung
zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet
werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn
daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des
§ 66 JN besteht,
...........
Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des
Mietgegenstandes
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung,
2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine
Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart
wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit
erlischt und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer
oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils
mindestens drei Jahre beträgt.
4. wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit
aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs absteht,
5. wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des
Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des
Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder
Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des
Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den
Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen.
(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der
Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, gelten als
auf unbestimmte Zeit erneuert.
(4) Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich
beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht
unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden.
(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)
(4b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)
(4c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991
ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 2, BGBl. Nr. 800/1993
ÜR: § 49b Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 22/1997
Schlagworte
Befristung, Zeitmietvertrag, Ausbildungsmietvertrag,
Studentenmietvertrag, Verlängerungsoption, Hauptmietvertrag
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR40008327
wenn es um ein Zimmer in einer WG in Salzburg geht - wird es wohl zum einen darauf ankommen, welche Rechte Du an diesem Zimmer hast, - bist Du nicht Mieterin, sondern nur WG-Mitbewohnerin, und gibst das Zimmer zu den Kosten für Deine Ferienzeit weiter, die es Dir kostet, so könnte man vielleicht sagen, das ist eine Art Wohnrecht auf Bittleihe-Basis (ohne Gewinnerzielung).
Ein Problem wirst Du wohl immer haben, wenn jemand nicht freiwillig ausziehen will. Den amtlichen/polizeilichen Rausschmiss gibts meines Wissens nur bei Beherbergungsbetrieben. Kommt auch drauf an, für welchen Zeitraum. Vielleicht könntest Du Dich beim Magistrat der Stadt Salzburg erkundigen, wie das dort bei Privatzimmervermietung gehandhabt wird und ob Dir "Privatzimmervermietung" auch wenn es jeweils nur Dein Zimmer über die Sommerferien sein sollte, Vorteile für Deine Absicherung bieten könnte. (Fremdenverkehrsabgabe zahlen?)
Abgesehen von den Problemen, die man/frau bekommen kann, wenn der/die Bewohnerin nicht vertragsgemäß auszieht,vielleicht auch noch nicht bezahlt, und hier bei Miete ein gerichtliches Verfahren zur Räumung eingeleitet werden müßte, das Zeit und Geld kostet, sollte ein Untermietvertrag im mietergeschützten Bereich so gestaltet sein, dass eine Befristung gesetzlich zulässig ist.
mfg, Akita
In die Befristungsbeschränkungen des MRG fallen nicht:
§ 1 MRG
(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines
Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-,
Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür
besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte
Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder
Studenten vermietet werden,
1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder
humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch
betreuten Wohnens vermietet werden,
2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im
Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder
Werkswohnung überlassen werden,
3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung
erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte
vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der
Mietgegenstand
a) eine Geschäftsräumlichkeit oder
b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1
Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich
vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines
durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden
Ortswechsels mietet,
4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung
zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet
werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn
daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des
§ 66 JN besteht,
...........
Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des
Mietgegenstandes
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung,
2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine
Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart
wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit
erlischt und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer
oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils
mindestens drei Jahre beträgt.
4. wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit
aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs absteht,
5. wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des
Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des
Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder
Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des
Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den
Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen.
(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der
Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, gelten als
auf unbestimmte Zeit erneuert.
(4) Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich
beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht
unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden.
(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)
(4b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)
(4c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991
ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 2, BGBl. Nr. 800/1993
ÜR: § 49b Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 22/1997
Schlagworte
Befristung, Zeitmietvertrag, Ausbildungsmietvertrag,
Studentenmietvertrag, Verlängerungsoption, Hauptmietvertrag
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR40008327
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