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Zwischenmiete

Verfasst: 25.05.2004, 14:53
von JUSLINE
Ist ein zwischenmiet-vertrag zwischen mir und meinem Zwischen-Mieter rechtsgültig?

Zudem hat meine Mitbewohnerin behauptet, dass der Zwischenmieter dann gilt wie ein Mieter und ich ihn evtl nicht mehr rausbekommen könnte, wenn er nicht gehen will. Stimmt das?


RE: Zwischenmiete

Verfasst: 25.05.2004, 17:04
von DorisMihokovic
Da der Begriff "Zwischenmiete" in Oesterreich nicht existiert (hier heisst es Untermiete), gehe ich davon aus, dass Sie sich auf deutsches Recht beziehen. Dies hier ist das oesterreichische Jusline-Forum. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage besser an das deutsche Pendant www.jusline.de

RE: Zwischenmiete

Verfasst: 26.05.2004, 13:46
von JUSLINE
hallo, vielen dank für die antwort!

wusste nicht, dass das in österreich anders heißt, aber es geht um ´mein zimmer in salzburg...wie siehts da aus?


RE: Zwischenmiete

Verfasst: 28.05.2004, 12:50
von JUSLINE
Hallo Vrondl,



wenn es um ein Zimmer in einer WG in Salzburg geht - wird es wohl zum einen darauf ankommen, welche Rechte Du an diesem Zimmer hast, - bist Du nicht Mieterin, sondern nur WG-Mitbewohnerin, und gibst das Zimmer zu den Kosten für Deine Ferienzeit weiter, die es Dir kostet, so könnte man vielleicht sagen, das ist eine Art Wohnrecht auf Bittleihe-Basis (ohne Gewinnerzielung).



Ein Problem wirst Du wohl immer haben, wenn jemand nicht freiwillig ausziehen will. Den amtlichen/polizeilichen Rausschmiss gibts meines Wissens nur bei Beherbergungsbetrieben. Kommt auch drauf an, für welchen Zeitraum. Vielleicht könntest Du Dich beim Magistrat der Stadt Salzburg erkundigen, wie das dort bei Privatzimmervermietung gehandhabt wird und ob Dir "Privatzimmervermietung" auch wenn es jeweils nur Dein Zimmer über die Sommerferien sein sollte, Vorteile für Deine Absicherung bieten könnte. (Fremdenverkehrsabgabe zahlen?)



Abgesehen von den Problemen, die man/frau bekommen kann, wenn der/die Bewohnerin nicht vertragsgemäß auszieht,vielleicht auch noch nicht bezahlt, und hier bei Miete ein gerichtliches Verfahren zur Räumung eingeleitet werden müßte, das Zeit und Geld kostet, sollte ein Untermietvertrag im mietergeschützten Bereich so gestaltet sein, dass eine Befristung gesetzlich zulässig ist.



mfg, Akita





In die Befristungsbeschränkungen des MRG fallen nicht:



§ 1 MRG



(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht

1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines

Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-,

Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür

besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte

Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder

Studenten vermietet werden,

1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder

humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch

betreuten Wohnens vermietet werden,

2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im

Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder

Werkswohnung überlassen werden,

3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung

erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte

vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der

Mietgegenstand

a) eine Geschäftsräumlichkeit oder

b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1

Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich

vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines

durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden

Ortswechsels mietet,

4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung

zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet

werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn

daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des

§ 66 JN besteht,





...........



Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des

Mietgegenstandes



§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

1. durch Aufkündigung,

2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine

Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,

3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn

a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart

wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit

erlischt und

b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer

oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils

mindestens drei Jahre beträgt.

4. wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit

aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs absteht,

5. wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des

Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des

Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.

(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder

Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines

Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des

Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den

Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten

gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu

kündigen.

(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der

Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, gelten als

auf unbestimmte Zeit erneuert.

(4) Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich

beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht

unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)

(4b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)

(4c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)



Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991

ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 2, BGBl. Nr. 800/1993

ÜR: § 49b Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 22/1997



Schlagworte

Befristung, Zeitmietvertrag, Ausbildungsmietvertrag,

Studentenmietvertrag, Verlängerungsoption, Hauptmietvertrag



Gesetzesnummer

10002531







Dokumentnummer

NOR40008327