Kündigung von befristeten Mietverträgen

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 12:30

Ich möchte einen befristeten Mietvertrag möglichst bald kündigen, das heißt 1 Jahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bedeutet das, dass ich nach 9 Monaten zum Ablauf von einem Jahr kündigen kann, oder bedeutet das, dass ich erst nach 1 Jahr zum Ablauf von 15 Monaten kündigen kann ?




Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 16.05.2004, 16:51

> Ich möchte einen befristeten Mietvertrag möglichst bald kündigen, das heißt 1 Jahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bedeutet das, dass ich nach 9 Monaten zum Ablauf von einem Jahr kündigen kann, oder bedeutet das, dass ich erst nach 1 Jahr zum Ablauf von 15 Monaten kündigen kann ?



---

Kündigungsrecht:



- nach Ablauf eines Jahres

- zum Monatsletzten

- gerichtlich

- unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist



heißt hier mE:



Bevor nicht der Mietvertrag ein Jahr gedauert hat, können Sie nicht kündigen.



Der Kündigungstermin muss in der - bei Gericht einzubringenden - Aufkündigung angeführt sein, und das muss ein Monatsletzter sein.



Die einzuhaltende, mindestens dreimonatige Kündigungsfrist läuft ab der Zustellung der Aufkündigung durch das Gericht an den Vermieter. Sie müssen Sie also schon vorher so wegschicken bzw. bei Gericht zu Protokoll erklären, dass sie vom Gericht so rechtzweitig an den Vermieter zugestellt werden kann, dass dieser sie drei Monate vor dem in der Aufkündigung genannten Monatsletzten zugestellt erhält (Zustellgesetz beachten!)



Sie können daher noch nicht mit Ende des 15. Monats des Mietvertrags kündigen. Mit welchem Termin genau, dass hängt vom Beginnzeitpunkt des Mietvertrages sowie den Gegebenheiten (Zustellung) ab.



mfg, Akita



.....................................



Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des

Mietgegenstandes



§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

1. durch Aufkündigung,

2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine

Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,

3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn

(...)



(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder

Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines

Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des

Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den

Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten

gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu

kündigen.


DorisMihokovic
Beiträge: 717
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von DorisMihokovic » 16.05.2004, 21:14

Da die Kuendigung erst NACH Ablauf von 12 Monaten bei Gericht eingebracht werden kann und die Zustellfrist noch einzubeziehen ist, wird i. d. R. (wenn das Mietverhaeltnis zum Monatsersten begonnen hat) von einer insgesamt 16-monatigen Bindung auszugehen sein.



Beispiel:



Mietvertrag abgeschlossen am 1.9.2003. Kuendigung beim zustaendigen Gericht eingebracht am 1.9.2004, zugestellt ebenfalls im Sept. 2004, Kuendigungsfrist 3 Monate ab Ende Sept, d.h. Ende der Kuendigungsfrist Ende Dez.

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 17.05.2004, 00:13

16monatige Bindung klingt gut, Regelfälle gibts auch, doch ebenso die Nicht-Regelfälle. Wenn zB ein Mietvertrag am 15. eines Monats beginnt, zwar nach einem Jahr gekündigt wird vom Mieter, die Aufkündigung aber erst im Folgemonat zugestellt werden kann (zB wegen zeitweiliger Ortsabwesenheit des Vermieters), dann kann es - Beispiel "September " herangezogen, natürlich auch sein, dass Dezember als Kündigungstermin zu früh angesetzt ist. Bei verfristeter Aufkündigung kann nicht etwa der Termin dann vom Mieter einseitig um ein Monat nach hinten, hier: auf Ende Jänner verschoben werden.



Deshalb scheint`s mir ein wenig heikel, hier einfach klingende Lösungsbeispiel heranzuziehen, die den Eindruck erwecken, als würde hier in Monaten gerechnet werden können. Die Zählung der drei Monate gilt ja nur als Mindestfrist für den Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter und dem Kündigungstermin, je nach Vertragsbeginn und Zustellbarkeit können sich noch andere Probleme bzw. zeitliche Vorgaben erweisen.



mfg, Akita


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 23.05.2004, 17:39

Die Antworten sind ja schon sehr präzise!

Zitat aus MRG:

"Das MRG räumt dem Mieter in allen Fällen der befristeten Wohnungsmiete das Recht ein, das Mietverhältnis vorzeitig durch gerichtliche Aufkündigung zu beenden, und zwar nach Ablauf eines Jahres (der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich. Dieses Recht des Mieters ist unverzichtbar und unbeschränkbar."



Was bedeutet gerichtliche Kündigung einreichen?

Was muss ich tun/vorbereiten beim/fürs Gericht?




Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 23.05.2004, 19:01

> Was bedeutet gerichtliche Kündigung einreichen?



Es bedeutet, dass Sie beim Gericht eine Aufkündigung abgeben oder mündlich zu Protokoll geben, oder diese Aufkündigung ans Gericht senden, damit dieses diese dann der/m VermieterIn zusendet.



Es genügt hier also nicht, die Aufkündigung dem Vermieter mittels eingeschriebenen Briefes postalisch zuzusenden.



> Was muss ich tun/vorbereiten beim/fürs Gericht?



1. Anrufen beim nächstgelegenen, örtlich zuständigen Bezirksgericht: Wann ist Amtstag? (Wochentag, Zeiten, wann ist es zweckmäßig, zu kommen? In welchem Zimmer muss ich vorsprechen, wenn ich eine gerichtliche Aufkündigung für eine Wohnung an der Adresse....Bezirk, Straße... einbringen möchte bzw. dazu Rechtsauskünfte einholen möchte?



2. Am Amtstag hingehen, Personalausweis/Pass mitnehmen sowie Mietvertrag, informieren lassen: Kann ich den Mietvertrag mit dem und dem Datum als MieterIn gerichtlich aufkündigen, wird die Aufkündigung dann noch rechtzeitig zugestellt werden können, wann kann ich mich dann bei Ihnen nochmals vorsprechen, um mich zu erkundigen, ob die Aufkündigung erfolgreich zugestellt wurde? - Wenn`s paßt, dann könnten Sie sogleich ersuchen, dass man Ihre Aufkündigung zu Protokoll nimmt.



Es sind dabei Gerichtsgebühren zu entrichten. In der Regel bei Aufkündigungen Euro 47,-- evtl. mehr, wenn sich mehr Parteien gegenüber stehen.



3. Zur Sicherheit, wenn möglich, für die Aufkündigung zwei Termine einplanen, (Reservezeit für allfällige Einzahlungen, Beibringung weiterer Unterlagen, wenn Verfahrenshilfe nötig sein sollte..)



mfg, Akita


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 24.05.2004, 12:23

Erstmals ein großes Danke für die ausführliche Antwort!



Eine abschließende Frage:

Kann ein befristeter Mietvertrag auch einvernehmlich mit dem Vermieter gekündigt werden?

Oder ist eine vorzeitige, GERICHTLICHE Aufkündigung beim befristeten Vertrag Pflicht?



mfg & danke


DorisMihokovic
Beiträge: 717
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von DorisMihokovic » 24.05.2004, 12:33

Einvernehmlich ist alles moeglich (frueheres Vertragsende, ohne gerichtlicher Kuendigung...). Eine einvernehmliche Einigung sollte vorsichtshalber aber schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben werden.

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 24.05.2004, 17:35

ausgezeichnet!

danke für die hilfe!


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Kündigung von befristeten Mietverträgen

Beitrag von JUSLINE » 24.05.2004, 19:03

So wie DorisMihokovic schreibt.



Aber eine gerichtliche Aufkündigung schafft hier mE in vielen Fällen doch die klareren Ergebnisse, und so etwas, wie es lilli, in diesem Unterforum, Anfrage vom 6. April 2004 passiert ist, tritt dann nicht mehr so leicht auf..



Nur eine gerichtliche Aufkündigung zeitigt dann auch die Rechtswirkung, dass auf ihrer Basis eine Exekution erwirkt werden kann. Haben Sie "nur" eine schriftliche Vereinbarung, und kommt es im nachhinein doch zu Unstimmigkeiten, dann haben Sie als Mieter, der sich hier nur auf eine "nur" außergerichtliche Lösung des Mietvertrags berufen kann, möglicherweise Beweisschwierigkeiten.



mfg, Akita


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

tolles tread...

Beitrag von JUSLINE » 02.08.2004, 23:08

..und hat mir fast alle Fragen beantwortet.



Da ich jetzt einfach per Fax gekündigt habe (zum Monatsende) war ich doch sehr erstaunt, dass diese Kündigung nicht anerkannt wird.



Ich wusst vorher nichts von einer Notwendigkeit durch das Bezirksgericht. Steht auch nicht im Mietvertrag davon.



Wo ist das Mietrecht mit diesem Inhalt online zu finden.



Da ich aus dem Ausland komme, sind mir diese Randbedingungen absolut neu.



Denn schließlich habe ich und der Vermieter den Vertrag abgeschlossen. Warum wird dann die Kündiung durch MICH nicht akzeptiert ????



VG

supafly


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 94 Gäste