Verkauf von Wohnanteil

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Verkauf von Wohnanteil

Beitrag von JUSLINE » 24.03.2004, 20:32

Frage: Ist es möglich einen Wohnanteil wo noch Frußgenuss aufliegt zu verkaufen ? Noch dazu ist der Anteil gar nicht parifiziert. wo liegen da nicht NAchteile ?

mfG.

Anna234




DorisMihokovic
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RE: Verkauf von Wohnanteil

Beitrag von DorisMihokovic » 30.03.2004, 19:26

Ganz abgesehen von der fehlenden Parifizierung, kann ohne Zustimmung des Fruchtniessers die Wohnung nicht verkauft werden bzw. ist unverkaeuflich, da der Fruchtniesser die Rechte, der Eigentuemer die Pflichten am Objekt zu tragen hat.

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RE: Verkauf von Wohnanteil

Beitrag von JUSLINE » 30.03.2004, 20:35

Dies ist eigenartig. Eine Anwältin hat mir gesagt, dass ich die Wohnung auch mit Fruchtgenuss verkaufen kann. Dann war dies eine unrichte und falsche Antwort.

mfG

Anna 234


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RE: Verkauf von Wohnanteil

Beitrag von JUSLINE » 31.03.2004, 14:12

> Frage: Ist es möglich einen Wohnanteil wo noch Frußgenuss aufliegt zu verkaufen ? Noch dazu ist der Anteil gar nicht parifiziert. wo liegen da nicht NAchteile ?

> mfG.

> Anna234



Was mich betrifft, so erlaube ich mir, auf meine Antwort vom 18.2.04 in diesem Unterforum, auf Ihre Frage vom 12.2.04, zu verweisen.



Wollten Sie jetzt etwas anderes wissen?



Einen Wohnanteil kann man/frau - zumindest nach Österreichischem Recht - nicht verkaufen, wenn man es mit der Begrifflichkeit genau halten möchte. Es ist möglich, einen Liegenschaftsanteil zu verkaufen (bei Miteigentum zu ideellen Bruchteilen oder wenn Wohnungseigentum untrennbar mit diesem verbunden ist.) Wohnungseigentum scheint hier nicht begründet worden zu sein, - nachdem Sie schreiben, dass keine Parifizierung vorliegt.



Wenn Sie die mit dem Fruchtgenußrecht belastete Liegenschaft meinen, an der das Fruchtgenußrecht samt ausschließlicher Wohnungsnutzung grundbücherlich einverleibt ist, dann können Sie zwar den Anteil rechtlich gesehen verkaufen, aber er wird "normalerweise" nicht verkäuflich sein. Das, schätze ich, wird Fr. DorisMihokovic gemeint haben, - man/frau "kann" (im Sinne von Praxisbezogenheit) einen solchen Anteil nicht verkaufen. Jedenfalls kann das Nachteile haben, im Sinne Ihrer Anfrage..



Wurde aber das Fruchtgenußrecht nur zwischen Ihnen und Ihrer sg. Tante vereinbart, die ja nur einen Hälfteanteil an Sie zu übertragen hatte, wie ich aus Ihren Angaben verstanden zu haben glaube, und nicht grundbücherlich einverleibt, dann gilt es nicht Dritten gegenüber, also nicht gegenüber etwaige Käufern. Bzw. gilt es natürlich dann schon zwischen Ihnen und der Tante, und Sie sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, die Rechte der Tante zu wahren, "können" über den Anteil also nicht so frei verfügen (im geschäftlichen Sinne) wie ohne die getroffene Vereinbarung.



Wenn Ihnen nur ein Hälfteanteil übertragen wurde, bedarf es mE zur Begründung eines Fruchtgenußrechtes an der Liegenschaft auch der Zustimmung des anderen Miteigentümers, es sei, denn es habe von vornherein zB betreffend der Wohnung anderen Vereinbarungen gegeben. Wirkung dinglich oder obligatorisch, je nachdem ob im Grundbuch eingetragen oder nicht.



In Hinblick auf den Umstand, dass Sie in einer vorigen, diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage, angesprochen habe, dass Ihre sg. Tante möglicherweise aufgrund von (altersbedingter) Demenz mit 93 Jahren nicht mehr entsprechend geschäftsfähig sei und die Hilfe Dritter benötige, umd Verträge abzuschließen, möchte ich darauf hinweisen, dass bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit die Möglichkeit besteht, ein Verfahren auf Beistellung eines/r entsprechenden Sachwalters/in anzuregen. Das Gericht prüft dann das Gegebensein der näheren Voraussetzungen dafür.



mfg, Akita


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RE: Verkauf von Wohnanteil

Beitrag von JUSLINE » 31.03.2004, 14:12

> Frage: Ist es möglich einen Wohnanteil wo noch Frußgenuss aufliegt zu verkaufen ? Noch dazu ist der Anteil gar nicht parifiziert. wo liegen da nicht NAchteile ?

> mfG.

> Anna234



Was mich betrifft, so erlaube ich mir, auf meine Antwort vom 18.2.04 in diesem Unterforum, auf Ihre Frage vom 12.2.04, zu verweisen.



Wollten Sie jetzt etwas anderes wissen?



Einen Wohnanteil kann man/frau - zumindest nach Österreichischem Recht - nicht verkaufen, wenn man es mit der Begrifflichkeit genau halten möchte. Es ist möglich, einen Liegenschaftsanteil zu verkaufen (bei Miteigentum zu ideellen Bruchteilen oder wenn Wohnungseigentum untrennbar mit diesem verbunden ist.) Wohnungseigentum scheint hier nicht begründet worden zu sein, - nachdem Sie schreiben, dass keine Parifizierung vorliegt.



Wenn Sie die mit dem Fruchtgenußrecht belastete Liegenschaft meinen, an der das Fruchtgenußrecht samt ausschließlicher Wohnungsnutzung grundbücherlich einverleibt ist, dann können Sie zwar den Anteil rechtlich gesehen verkaufen, aber er wird "normalerweise" nicht verkäuflich sein. Das, schätze ich, wird Fr. DorisMihokovic gemeint haben, - man/frau "kann" (im Sinne von Praxisbezogenheit) einen solchen Anteil nicht verkaufen. Jedenfalls kann das Nachteile haben, im Sinne Ihrer Anfrage..



Wurde aber das Fruchtgenußrecht nur zwischen Ihnen und Ihrer sg. Tante vereinbart, die ja nur einen Hälfteanteil an Sie zu übertragen hatte, wie ich aus Ihren Angaben verstanden zu haben glaube, und nicht grundbücherlich einverleibt, dann gilt es nicht Dritten gegenüber, also nicht gegenüber etwaige Käufern. Bzw. gilt es natürlich dann schon zwischen Ihnen und der Tante, und Sie sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, die Rechte der Tante zu wahren, "können" über den Anteil also nicht so frei verfügen (im geschäftlichen Sinne) wie ohne die getroffene Vereinbarung.



Wenn Ihnen nur ein Hälfteanteil übertragen wurde, bedarf es mE zur Begründung eines Fruchtgenußrechtes an der Liegenschaft auch der Zustimmung des anderen Miteigentümers, es sei, denn es habe von vornherein zB betreffend der Wohnung anderen Vereinbarungen gegeben. Wirkung dinglich oder obligatorisch, je nachdem ob im Grundbuch eingetragen oder nicht.



In Hinblick auf den Umstand, dass Sie in einer vorigen, diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage, angesprochen habe, dass Ihre sg. Tante möglicherweise aufgrund von (altersbedingter) Demenz mit 93 Jahren nicht mehr entsprechend geschäftsfähig sei und die Hilfe Dritter benötige, umd Verträge abzuschließen, möchte ich darauf hinweisen, dass bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit die Möglichkeit besteht, ein Verfahren auf Beistellung eines/r entsprechenden Sachwalters/in anzuregen. Das Gericht prüft dann das Gegebensein der näheren Voraussetzungen dafür.



mfg, Akita


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