Sg. Juline Team,
ich bin im Begriff in eine Wohnung zu ziehen und habe einen Mietvertrag lautend auf "hobbyraum, persönliches" - in Form eines Geschäftsraum-Mietvertrages. Der Hausbesitzer hat diese Räumlickeiten auf Wohnstandard hergestellt. Einbau Gasheizung, Bad, Küche Elektroleitungen etc. Bekomme ich da überhaupt eine Hauptwohnsitzmeldung genehmigt? Lt. Meldeamt muß ich keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht allein die Unterschrift des Vermieters. Wie sieht das rechtlich aus?
Vielen Dank im voraus für eine rasche Beantwortung....WC
Mietvertrag außerhalb des MRG
RE: Mietvertrag außerhalb des MRG
> Sg. Juline Team,
> ich bin im Begriff in eine Wohnung zu ziehen und habe einen Mietvertrag lautend auf "hobbyraum, persönliches" - in Form eines Geschäftsraum-Mietvertrages. Der Hausbesitzer hat diese Räumlickeiten auf Wohnstandard hergestellt. Einbau Gasheizung, Bad, Küche Elektroleitungen etc. Bekomme ich da überhaupt eine Hauptwohnsitzmeldung genehmigt? Lt. Meldeamt muß ich keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht allein die Unterschrift des Vermieters. Wie sieht das rechtlich aus?
> Vielen Dank im voraus für eine rasche Beantwortung....WC
Dem Wortlaut des Meldegesetzes folgend ( - wie nachstehend zitiert - ) gilt jeder Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, als Unterkunft, und könnte auch Hauptwohnsitz sein. Soferne die Meldebehörde das von Ihrem Vermieter unterschriebene Formular, auf dem diese Räumlichkeit als Hauptwohnsitz aufscheint akzeptiert, bekommen Sie Ihren Meldezettel. Nichtsdestotrotz könnte es sein, dass aufgrund der möglichen Missachtung von verschiedenen Verwaltungsvorschriften (insbesondere Bauvorschriften - Lichteinfall etc.., sollte dies denn der Fall sein)
- Verwaltungs-(straf-)verfahren mit entsprechenden Wiederherstellungsaufträgen etc. auf Sie bzw. den Hauseigentümer zukommen, sowie weitere Probleme resultieren.
- Im Falle eines Schadens im Haus, insbesondere auch, wenn er von Ihrer Wohnung ausgeht (zB Brand) nehme ich nicht an, dass die Gebäudebündelversicherung oder eine andere Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers für den Schaden aufkommen wird.
- Es könnte auch zu einer Schadenssituation kommen, die mit einer Verurteilung durch ein Strafgericht endet.
Mehr als nur ein Meldezettelproblem..
Dies, falls es sich um den Fall handelt, den Sie im August 2003 hier zur Diskussion gestellt haben.
Übrigens gilt das MRG auch für Werkstätten, Arbeitsräume, Geschäftsräume.
mfg, Akita
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen
benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer,
Unterkunft gewährt.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der
Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem
Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen
Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind.
Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten
gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um
Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als
Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage
als Unterkunft dienen.
(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem
Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a)
festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl
(ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.
(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die
Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und
Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl)
und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer,
Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der
Ausstellung ihres Reisedokumentes.
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet,
an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres
einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft
begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche
Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines
Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz
zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind
insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage
des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des
Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der
übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der
Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden
oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in
öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.
Schlagwörter
Campingplatz
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40016957
> ich bin im Begriff in eine Wohnung zu ziehen und habe einen Mietvertrag lautend auf "hobbyraum, persönliches" - in Form eines Geschäftsraum-Mietvertrages. Der Hausbesitzer hat diese Räumlickeiten auf Wohnstandard hergestellt. Einbau Gasheizung, Bad, Küche Elektroleitungen etc. Bekomme ich da überhaupt eine Hauptwohnsitzmeldung genehmigt? Lt. Meldeamt muß ich keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht allein die Unterschrift des Vermieters. Wie sieht das rechtlich aus?
> Vielen Dank im voraus für eine rasche Beantwortung....WC
Dem Wortlaut des Meldegesetzes folgend ( - wie nachstehend zitiert - ) gilt jeder Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, als Unterkunft, und könnte auch Hauptwohnsitz sein. Soferne die Meldebehörde das von Ihrem Vermieter unterschriebene Formular, auf dem diese Räumlichkeit als Hauptwohnsitz aufscheint akzeptiert, bekommen Sie Ihren Meldezettel. Nichtsdestotrotz könnte es sein, dass aufgrund der möglichen Missachtung von verschiedenen Verwaltungsvorschriften (insbesondere Bauvorschriften - Lichteinfall etc.., sollte dies denn der Fall sein)
- Verwaltungs-(straf-)verfahren mit entsprechenden Wiederherstellungsaufträgen etc. auf Sie bzw. den Hauseigentümer zukommen, sowie weitere Probleme resultieren.
- Im Falle eines Schadens im Haus, insbesondere auch, wenn er von Ihrer Wohnung ausgeht (zB Brand) nehme ich nicht an, dass die Gebäudebündelversicherung oder eine andere Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers für den Schaden aufkommen wird.
- Es könnte auch zu einer Schadenssituation kommen, die mit einer Verurteilung durch ein Strafgericht endet.
Mehr als nur ein Meldezettelproblem..
Dies, falls es sich um den Fall handelt, den Sie im August 2003 hier zur Diskussion gestellt haben.
Übrigens gilt das MRG auch für Werkstätten, Arbeitsräume, Geschäftsräume.
mfg, Akita
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen
benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer,
Unterkunft gewährt.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der
Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem
Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen
Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind.
Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten
gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um
Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als
Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage
als Unterkunft dienen.
(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem
Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a)
festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl
(ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.
(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die
Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und
Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl)
und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer,
Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der
Ausstellung ihres Reisedokumentes.
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet,
an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres
einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft
begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche
Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines
Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz
zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind
insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage
des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des
Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der
übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der
Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden
oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in
öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.
Schlagwörter
Campingplatz
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40016957
RE: Mietvertrag außerhalb des MRG
Akita, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Genau auf den Beitrag vom August 03 beziehe ich mich. Der Hausbesitzer hat auf eigene Kosten den Standard hergestellt und eine Umwidmung angestrebt. Der MV sollte bei meinem tatsächlichen Einzug abgeändert werden. Wenn sich der Hausbesitzer nun bei meinem tatsächlichen Einzug (Abschluß der Arbeiten) weigert mir einen Hauptmietvertrag für Wohnraum zu geben, kann ich belangt werden, wenn ich im guten Glauben davon ausgegangen bin, daß die Umwidmung erfolgt ist? Vielen Dank nochmals im voraus ... lg WC
RE: Mietvertrag außerhalb des MRG
Was mich betrifft, so kann ich in dieser mehr oder weniger verzwickten Angelegenheit hier keine weiterführenden Tipps mehr geben. Es kommt hier ja einerseits auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten an bzw. ob eine Umwidmung tatsächlich erfolgt ist, andererseits auf die jeweiligen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen eine im "Ernstfall" entscheidende Behörde dann kommt (Gericht, Verwaltungsbehörde). Eine korrekte Lösung wäre es mE, v o r Ihrem Einzug alle die fraglichen Umstände mit dem Vermieter bzw. der Behörde abzuklären und auf einen den tatsächlichen Umständen entsprechenden Vertrag zu dringen.
mfg, Akita
mfg, Akita
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