Mietvertrag außerhalb des MRG

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Mietvertrag außerhalb des MRG

Beitrag von JUSLINE » 17.02.2004, 09:08

Sg. Juline Team,

ich bin im Begriff in eine Wohnung zu ziehen und habe einen Mietvertrag lautend auf "hobbyraum, persönliches" - in Form eines Geschäftsraum-Mietvertrages. Der Hausbesitzer hat diese Räumlickeiten auf Wohnstandard hergestellt. Einbau Gasheizung, Bad, Küche Elektroleitungen etc. Bekomme ich da überhaupt eine Hauptwohnsitzmeldung genehmigt? Lt. Meldeamt muß ich keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht allein die Unterschrift des Vermieters. Wie sieht das rechtlich aus?

Vielen Dank im voraus für eine rasche Beantwortung....WC



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RE: Mietvertrag außerhalb des MRG

Beitrag von JUSLINE » 17.02.2004, 15:12

> Sg. Juline Team,

> ich bin im Begriff in eine Wohnung zu ziehen und habe einen Mietvertrag lautend auf "hobbyraum, persönliches" - in Form eines Geschäftsraum-Mietvertrages. Der Hausbesitzer hat diese Räumlickeiten auf Wohnstandard hergestellt. Einbau Gasheizung, Bad, Küche Elektroleitungen etc. Bekomme ich da überhaupt eine Hauptwohnsitzmeldung genehmigt? Lt. Meldeamt muß ich keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht allein die Unterschrift des Vermieters. Wie sieht das rechtlich aus?

> Vielen Dank im voraus für eine rasche Beantwortung....WC



Dem Wortlaut des Meldegesetzes folgend ( - wie nachstehend zitiert - ) gilt jeder Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, als Unterkunft, und könnte auch Hauptwohnsitz sein. Soferne die Meldebehörde das von Ihrem Vermieter unterschriebene Formular, auf dem diese Räumlichkeit als Hauptwohnsitz aufscheint akzeptiert, bekommen Sie Ihren Meldezettel. Nichtsdestotrotz könnte es sein, dass aufgrund der möglichen Missachtung von verschiedenen Verwaltungsvorschriften (insbesondere Bauvorschriften - Lichteinfall etc.., sollte dies denn der Fall sein)

- Verwaltungs-(straf-)verfahren mit entsprechenden Wiederherstellungsaufträgen etc. auf Sie bzw. den Hauseigentümer zukommen, sowie weitere Probleme resultieren.

- Im Falle eines Schadens im Haus, insbesondere auch, wenn er von Ihrer Wohnung ausgeht (zB Brand) nehme ich nicht an, dass die Gebäudebündelversicherung oder eine andere Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers für den Schaden aufkommen wird.

- Es könnte auch zu einer Schadenssituation kommen, die mit einer Verurteilung durch ein Strafgericht endet.



Mehr als nur ein Meldezettelproblem..



Dies, falls es sich um den Fall handelt, den Sie im August 2003 hier zur Diskussion gestellt haben.



Übrigens gilt das MRG auch für Werkstätten, Arbeitsräume, Geschäftsräume.



mfg, Akita



Begriffsbestimmungen



§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen

benutzt werden.

(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer,

Unterkunft gewährt.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der

Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem

Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen

Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind.

Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten

gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um

Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als

Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage

als Unterkunft dienen.

(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem

Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a)

festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl

(ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.

(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die

Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und

Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl)

und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer,

Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der

Ausstellung ihres Reisedokumentes.

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet,

an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen

hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres

einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft

begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen

hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt

seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche

Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen,

wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines

Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz

zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind

insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage

des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des

Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der

übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der

Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden

oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in

öffentlichen und privaten Körperschaften.

(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.



Schlagwörter

Campingplatz



Gesetzesnummer

10005799







Dokumentnummer

NOR40016957








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RE: Mietvertrag außerhalb des MRG

Beitrag von JUSLINE » 17.02.2004, 16:03

Akita, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Genau auf den Beitrag vom August 03 beziehe ich mich. Der Hausbesitzer hat auf eigene Kosten den Standard hergestellt und eine Umwidmung angestrebt. Der MV sollte bei meinem tatsächlichen Einzug abgeändert werden. Wenn sich der Hausbesitzer nun bei meinem tatsächlichen Einzug (Abschluß der Arbeiten) weigert mir einen Hauptmietvertrag für Wohnraum zu geben, kann ich belangt werden, wenn ich im guten Glauben davon ausgegangen bin, daß die Umwidmung erfolgt ist? Vielen Dank nochmals im voraus ... lg WC

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RE: Mietvertrag außerhalb des MRG

Beitrag von JUSLINE » 17.02.2004, 23:00

Was mich betrifft, so kann ich in dieser mehr oder weniger verzwickten Angelegenheit hier keine weiterführenden Tipps mehr geben. Es kommt hier ja einerseits auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten an bzw. ob eine Umwidmung tatsächlich erfolgt ist, andererseits auf die jeweiligen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen eine im "Ernstfall" entscheidende Behörde dann kommt (Gericht, Verwaltungsbehörde). Eine korrekte Lösung wäre es mE, v o r Ihrem Einzug alle die fraglichen Umstände mit dem Vermieter bzw. der Behörde abzuklären und auf einen den tatsächlichen Umständen entsprechenden Vertrag zu dringen.

mfg, Akita








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