Erwerb einer Wohnung, jedoch mit unbefristetem Mieter darin

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JUSLINE
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Erwerb einer Wohnung, jedoch mit unbefristetem Mieter darin

Beitrag von JUSLINE » 20.01.2004, 09:28

hallo,



ich würde mir gerne eine eigentumswohnung zulegen. ich hätte da einige zur auswahl, jedoch mit dem problem, dass der eigentümer der wohnung sie unbefristet vermietet hat. nun habe ich mir das WEG & MRG durchgelesen und gemäß diesen kann eine person, die durch kauf oder schenkung eine wohnung erworben hat, erst nach 10 jahren eigengebrauch an dieser wohnung anmelden. das ist doch irgendwie nicht zu fassen, da kaufst du dir eine wohnung und kannst vorerst einmal 10 jahre nichts unternehmen. oder habe ich da etwas falsch verstanden bzw. übersehen. vielleicht kennt sich ja jemand von euch da besser aus und kann ir tipps dazu geben. ein weiteres problem ist nun, dass sehr oft der aktuelle mieter nur um einen beispielsbetrag zu nennen 150€+BK+UST für die wohnung zahlt, was in keiner relation zur lage und grösse der wohnung steht. da kann man dann ja auch nicht mal einen neuen mietzins festlegen, oder? und darauf warten, dass der mieter einen kündigungsgrund bietet, das kann lange dauern. also für anregungen, tipss und vorschläge wäre ich euch sehr dankbar.



lg,

rafa



DorisMihokovic
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RE: Erwerb einer Wohnung, jedoch mit unbefristetem Mieter da

Beitrag von DorisMihokovic » 20.01.2004, 14:43

Sie haben richtig verstanden. Sofern das MRG gilt, was meistens der Fall ist, so koennen Sie erst nach 10 Jahren Eigenbedarf anmelden (und muessen dann dem Mieter eine gleichwertige Ersatzwohnung anbieten). Die Miete kann auch nicht erhoeht werden. Daher: "Finger weg" von unbefristet vermieteten Wohnungen!

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JUSLINE
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RE: Erwerb einer Wohnung, jedoch mit unbefristetem Mieter da

Beitrag von JUSLINE » 20.01.2004, 20:44

hallo,

danke für die rasche antwort.

eine frage habe ich jetzt aber doch noch:

wann gilt denn das MRG bzw. wann gilt es nicht?



danke,

rafa


DorisMihokovic
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RE: Erwerb einer Wohnung, jedoch mit unbefristetem Mieter da

Beitrag von DorisMihokovic » 20.01.2004, 22:28

Dies ist im § 1 MRG geregelt:



Mietrechtsgesetz - MRG

§ 1 Geltungsbereich



1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

2. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht

1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonderes eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,

1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,

2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,

3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand

a. eine Geschäftsräumlichkeit oder

b. eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,

4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht,

5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.

3. Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

4. Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für

1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,

2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass darin - wenn auch zum Teil oder zu Gänze durch den Hauptmieter - eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,

3. Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.

5. Die §§ 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 betrieben werden.


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JUSLINE
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RE: Erwerb einer Wohnung, jedoch mit unbefristetem Mieter da

Beitrag von JUSLINE » 21.01.2004, 22:14

danke für die prompte antwort.



lg,

rafa


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