Ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen und diesen 2 Tage später wieder gekündigt. Eine Kaution von 3 Monatsmieten habe ich bereits hinterlegt. Besteht so etwas wie ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach Abschluß? Welche Kosten entstehen mir daraus?
Hans
Kündigung
RE: Kündigung
dazu s. § 30a konsumentenschutzgesetz:
§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den
Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem
Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das
Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der
Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler
eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet,
so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die
Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der
Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine
schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag
der erstmaligen Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
gilt alles nur dann, wenn ihr vertragspartner "unternehmer" im sinn dieses gesetzes ist.
§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den
Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem
Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das
Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der
Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler
eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet,
so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die
Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der
Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine
schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag
der erstmaligen Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
gilt alles nur dann, wenn ihr vertragspartner "unternehmer" im sinn dieses gesetzes ist.
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