Liebes Jusline-Team, ich habe folgende Frage:
Ich möchte im Souterrain eine 80m2 Fläche renovieren und eine Wohnung draus machen, obwohl sich die Fläche als Magazin deklariert und als solche auch von der Baupolizei nicht als Wohnfläche genehmigt wird. Es gibt dort Elektro & Gaszuleitungen sowie neue Fenster. Alle anderen Sanierungen möchte ich durchführen.
Ich kenne den Hausbesitzer seit 13 Jahren und wir sind uns einig "wo kein kläger da kein richter". Ich bestehe natürlich auf einen Mietvertrag mit dem Titel "Hauptmietwohnung" um mich mietrechtlich abzusichern. Es ist ihm bekannt, daß das Risiko bei ihm liegt und daß er mir gegenüber schadenersatzpflichtig wird, sollte die Baupolizei einen Abbruchauftrag erteilen. Offiziell weiß ich nicht, daß es keine Genehmigung gibt. Welche Risiken habe ich in so einem Fall trotzdem? Z.B. wenn die Erben hier Probleme machen, wenn das Haus verkauft wird etc etc.....worauf soll ich bei der Vertragsunterzeichnung achten? Bitte dringend um Antwort und recht herzlichen Dank im voraus...LG WC
Souterrain
RE: Souterrain
Vielleicht lässt sich die Fläche ja offiziell umwidmen in Wohnfläche, wenn bestimmte Adaptierungen -die Sie ja ohnedies vorhaben - bewerkstelligt werden (zB Feuchtigkeitsisolation). Solche Umwidmungen kommen ja immer wieder vor von Dachboden auf Wohnfläche, warum nicht von Souterrain-Magazin auf Wohnfläche..
mfg, MA.
mfg, MA.
RE: Souterrain
Vorerst herzlichen Dank für die Antwort. Der hausbesitzer hat bereits die Pläne eingerreicht. Darauf waren alle Umbauarbeiten angeführt. Das hat auch gepaßt, aber die Ablehnung war begründet mit "unausreichendem Lichteinfall".
Das läßt sich aber nicht beheben, da es eben Souterrain ist.
Was sind dennoch meine Risiken? Bitte dringend um Antwort, weil ich morgen schon eine Zu-oder Absage machen muß, wenn das Risiko zu groß ist. Vielen Dank nochmals ! LG WC
Das läßt sich aber nicht beheben, da es eben Souterrain ist.
Was sind dennoch meine Risiken? Bitte dringend um Antwort, weil ich morgen schon eine Zu-oder Absage machen muß, wenn das Risiko zu groß ist. Vielen Dank nochmals ! LG WC
RE: Souterrain
Solche Entscheidungen, in letzter Sekunde getroffen, bergen doch auch die Gefahr in sich, dass man auf etwas wichtiges vergisst..
Könnten Sie nicht versuchen, Zeit zu gewinnen? ZB ohne dass Sie länger gebunden sind eine Mietoption für einen etwas späteren Zeitpunkt aushandeln, indem Sie dem Hausherr die Auslagen ersetzen, die er durch sein Zuwarten (vielleicht auch durch sein bisheriges) hatte, indem er die Räumlichkeit nicht anderweitig verwendet/vermietet hat?
Es entfallen ja auch Anteile an den Hausbetriebskosten auf das Magazin, bzw. gibt es da möglicherweise einen feststehenden Zins, der vom Hausherr vorläufig selbst in die Hausverwaltungskasse (auch wenn es letztlich die seinige sein sollte) beigesteuert werden muss. Für Hausreparaturen etc..
Eine Ablehnung einer Umwidmung/Baubewilligung wegen mangelnden Lichteinfalls - also wenn es nur daran gelegen ist - kann vielleicht doch noch abgeändert werden.
Liegt da sehr viel dazwischen zwischen den Richtlinien/Normen und dem "Ist-Zustand"? Wäre es denn nicht möglich, die Fenstergrößen entsprechend zu erweitern, indem die Fenster bis auf unters Gehsteigniveau hinuntergezogen werden und vor den Fenstern eine zusätzliche Nische im Boden für vermehrten Lichteinfall sorgt? (Durch Gitter oä. abzusichern - habe ich schon gesehen aber wird wohl nicht bei allen lokalen Gegebenheiten möglich sein, wenn überhaupt wirtschaftlich sinnvoll..)
Ansonsten möchte ich zu bedenken geben, dass baupolizeiliche Vorschriften auch menschliche Grundgegebenheiten, zumindest in einem gewissen Standard, berücksichtigen.
Wie hoch muss der Raum mindestens sein, in dem Menschen wohnen?
Wo groß muss ein Zimmer sein, damit es als Wohnraum gelten darf?
Und eben: Wie viel Lichteinfall muss eine Souterrainwohnung aufweisen?
Es gibt sehr viele Leute, die den Lichtmangel psychisch/gesundheitlich gar nicht vertragen, - insbesondere auch Kinder sollten auch mal Sonne sehen.
Allein schon dieser Umstand könnte sich auf Ihr zukünftiges Privatleben eventuell negativ auswirken, ganz abgesehen vom Rechtlichen. Dazu wäre mE noch zu erwähnen, dass es gegenüber der Baupolizei garantiert auffällig ist, wenn ein Hauseigentümer zuerst einen Plan einreicht und um Genehmigung ersucht, und dann, - nach Ablehnung - das Ganze trotzdem machen lässt - nach dem Motto "Was kümmert mich die Baupolizei". Mit welchen Unannehmlichkeiten dann zu rechnen ist, ist im konkreten gar nicht vorauszusehen!
mfg, MA.
Könnten Sie nicht versuchen, Zeit zu gewinnen? ZB ohne dass Sie länger gebunden sind eine Mietoption für einen etwas späteren Zeitpunkt aushandeln, indem Sie dem Hausherr die Auslagen ersetzen, die er durch sein Zuwarten (vielleicht auch durch sein bisheriges) hatte, indem er die Räumlichkeit nicht anderweitig verwendet/vermietet hat?
Es entfallen ja auch Anteile an den Hausbetriebskosten auf das Magazin, bzw. gibt es da möglicherweise einen feststehenden Zins, der vom Hausherr vorläufig selbst in die Hausverwaltungskasse (auch wenn es letztlich die seinige sein sollte) beigesteuert werden muss. Für Hausreparaturen etc..
Eine Ablehnung einer Umwidmung/Baubewilligung wegen mangelnden Lichteinfalls - also wenn es nur daran gelegen ist - kann vielleicht doch noch abgeändert werden.
Liegt da sehr viel dazwischen zwischen den Richtlinien/Normen und dem "Ist-Zustand"? Wäre es denn nicht möglich, die Fenstergrößen entsprechend zu erweitern, indem die Fenster bis auf unters Gehsteigniveau hinuntergezogen werden und vor den Fenstern eine zusätzliche Nische im Boden für vermehrten Lichteinfall sorgt? (Durch Gitter oä. abzusichern - habe ich schon gesehen aber wird wohl nicht bei allen lokalen Gegebenheiten möglich sein, wenn überhaupt wirtschaftlich sinnvoll..)
Ansonsten möchte ich zu bedenken geben, dass baupolizeiliche Vorschriften auch menschliche Grundgegebenheiten, zumindest in einem gewissen Standard, berücksichtigen.
Wie hoch muss der Raum mindestens sein, in dem Menschen wohnen?
Wo groß muss ein Zimmer sein, damit es als Wohnraum gelten darf?
Und eben: Wie viel Lichteinfall muss eine Souterrainwohnung aufweisen?
Es gibt sehr viele Leute, die den Lichtmangel psychisch/gesundheitlich gar nicht vertragen, - insbesondere auch Kinder sollten auch mal Sonne sehen.
Allein schon dieser Umstand könnte sich auf Ihr zukünftiges Privatleben eventuell negativ auswirken, ganz abgesehen vom Rechtlichen. Dazu wäre mE noch zu erwähnen, dass es gegenüber der Baupolizei garantiert auffällig ist, wenn ein Hauseigentümer zuerst einen Plan einreicht und um Genehmigung ersucht, und dann, - nach Ablehnung - das Ganze trotzdem machen lässt - nach dem Motto "Was kümmert mich die Baupolizei". Mit welchen Unannehmlichkeiten dann zu rechnen ist, ist im konkreten gar nicht vorauszusehen!
mfg, MA.
RE: Souterrain
Nochmals herzlichen Dank für die Ausführliche Antwort und die Anregungen.
Leider ist mir der Richtwert der Beurteilung der Baupolizei nicht bekannt und dem Ist-Zustand nicht bekannt. Woher kann ich die Normvorgaben bekommen und den Unterschied eruieren?
Nochmals Danke im voraus....lg WC
Leider ist mir der Richtwert der Beurteilung der Baupolizei nicht bekannt und dem Ist-Zustand nicht bekannt. Woher kann ich die Normvorgaben bekommen und den Unterschied eruieren?
Nochmals Danke im voraus....lg WC
RE: Souterrain
> Nochmals herzlichen Dank für die Ausführliche Antwort und die Anregungen.
>
> Leider ist mir der Richtwert der Beurteilung der Baupolizei nicht bekannt und dem Ist-Zustand nicht bekannt. Woher kann ich die Normvorgaben bekommen und den Unterschied eruieren?
> Nochmals Danke im voraus....lg WC
Die Materie ist bundesländerweise geregelt. Es gibt sicherlich neben den Bauordnungen noch zahlreiche Verordnungen, Erlässe, Richtlinien..
Es bedarf mE einer beruflichen Spezialisierung, um sich hier wirklich gut dann auszukennen - Architekten, Baumeister, Zivilingenieure, aber auch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien.
Es würde gelten, in den Bauakt hineinzusehen, mit den Referenten zu sprechen, Eingaben zu machen.. Falls überhaupt eine Chance besteht auf Genehmigung.
Geht wohl nicht von einem Tag auf den anderen.
Alles Gute, vielleicht findet sich ja doch noch eine befriedigende Lösung.
mfg, MA.
Für Wien zB:
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht ... 200000.htm
hier vor allem die Paragraphen §§ 78, 87, 88.
XE "Lichteinfall" Lichteinfall
§ 78. (1) Für Hauptfenster muß, soweit in diesem Gesetz nicht
Ausnahmen zugelassen sind, der freie Lichteinfall unter 45° auf
die nach § 88 Abs. 2 erforderliche Fensterfläche gesichert
sein, das heißt, es muß aus den frei einfallenden Lichtstrahlen
ein die erforderliche Fensterfläche treffendes Prisma (Licht-
prisma) gebildet werden können, dessen seitliche Flächen senk-
recht auf die Gebäudewand stehen und dessen untere und obere
Fläche mit einer waagrechten Ebene einen Winkel von 45° ein-
schließen (direkter Lichteinfall).
(2) Der Lichteinfall ist noch als gesichert anzusehen, wenn ein
Lichtprisma gebildet werden kann, dessen seitliche Flächen von
denen des im Abs. 1 genannten Lichtprismas um nicht mehr als
30° abweichen (seitlicher Lichteinfall).
(3) Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baube-
stand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und
gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem gel-
tenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen.
Hiebei ist auch auf Baubeschränkungen Bedacht zu nehmen, die
der Nachbar als öffentlich-rechtliche Verpflichtung freiwillig
auf sich genommen hat, sofern diese in einen Abteilungs- oder
Baubewilligungsbescheid aufgenommen und im Grundbuch ersicht-
lich gemacht worden ist; die Antragstellung beim Grundbuchs-
gericht obliegt der Behörde.
(4) In das Lichtprisma hineinragende Gebäudeteile nach § 81
Abs. 6, Dachflächen bis zu 45° Neigung oder bis zu der im Be-
bauungsplan nach § 5 Abs. 4 lit. k festgesetzten Neigung sowie
Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m bleiben unberücksich-
tigt. Ebenso bleiben die die höchste zulässige Gebäudehöhe ü-
berschreitenden Teile, die den Vorschriften des § 81 Abs. 2
entsprechen, sowie die in das Lichtprisma hineinragenden Vor-
bauten vor Hauptfenstern (§ 88 Abs. 2 und 3) desselben Gebäu-
des, die nicht mehr als 3 m vor die Fensterfront ragen, unbe-
rücksichtigt.
(5) An Straßenfronten, an denen die zulässige Höhe der gegenü-
berliegenden Gebäude nach § 75 Abs. 4 und 5 zu berechnen ist,
gilt der Lichteinfall für Hauptfenster jedenfalls als ge-
sichert. Dies gilt auch an den zu Verkehrsflächen gerichteten
Gebäudefronten in Schutzzonen ab dem ersten Stockwerk.
§ 87. (1) Hauptgeschoße sind solche Geschoße, deren Fußboden-
fläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über dem anschlie-
ßenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil innerhalb des
zulässigen Dachumrisses liegen. Das unterste Hauptgeschoß wird
als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber befindlichen Hauptge-
schoße mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke. Ein ein-
heitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die Fußböden eines
Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht mehr als die
Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten gegeneinander ver-
setzt sind.
(2) Geschosse, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht genügen,
sind Nebengeschosse. Hiebei werden die unter dem Erdgeschoß ge-
legenen Geschosse mit fortlaufender Numerierung als Kellerge-
schosse und die über dem letzten Hauptgeschoß gelegenen Ge-
schosse mit fortlaufender Numerierung als Dachgeschosse be-
zeichnet.
(3) Als Aufenthaltsräume gelten Wohnräume, Büroräume, sonstige
Arbeitsräume und Küchen. Räume, in denen ständig oder regelmä-
ßig Arbeiten verrichtet werden, sind Arbeitsräume; Arbeitsräu-
me, in denen ständig oder regelmäßig Büroarbeiten verrichtet
werden, sind Büroräume. Verkaufsräume, Gaststätten und Räume
mit ähnlicher Funktion müssen den Bestimmungen über den
gesetzlichen Lichteinfall, die natürliche Belichtung und die
natürliche Belüftung nicht entsprechen; dies gilt auch für
einen mit diesen Räumen verbundenen Büroraum. Wird den
gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und die
natürliche Belichtung nicht entsprochen, müssen diese Räume mit
einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein; ist
keine natürliche Belüftung gegeben, müssen sie mit einer
mechanischen Be- und Entlüftung ausgestattet sein. Lagerräume,
in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten zur Anlieferung, zur
Lagerung, zur Betreuung, zum Abtransport oder zur Evidenthal-
tung des Lagergutes verrichtet werden, müssen den gesetzlichen
Erfordernissen für Verkaufsräume entsprechen.
(3a) Für Verkaufsräume und Räume mit ähnlicher Funktion müssen
die Bestimmungen über den Wärme- und Schallschutz, soweit sie
die Außenwand und Öffnungen in der Außenwand betreffen, nicht
eingehalten werden.
(4) Der Fußboden jedes Aufenthaltsraumes in Wohnungen muss je-
denfalls zur Hälfte seines Umfanges mindestens 10 cm über dem
anschließenden Gelände liegen. Bei Hauptfenstern in Wohnungen
darf der Fußboden der zugehörigen Aufenthaltsräume nicht mehr
als 50 cm unter dem anschließenden Gelände liegen.
(5) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,50 m
betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen des Raumes er-
reicht, muß der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß ha-
ben wie bei einer waagrechten Decke mit 2,50 m Höhe. In Dachge-
schossen genügt jedenfalls eine lichte Höhe der Auf-
enthaltsräume von 2,50 m über der Hälfte des Fußbodens des je-
weiligen Aufenthaltsraumes.
(6) In Schutzzonen sind an den Gebäudefronten, die zur öffent-
lichen Verkehrsfläche gerichtet sind, im Erdgeschoß jedenfalls
Verkaufsräume, Gaststätten, Räume mit ähnlicher Funktion und
Küchen, in den Stockwerken alle Arten von Aufenthaltsräumen
(Abs. 3) zulässig.
XE "Belichtung der Räume" XE "Räume# Belichtung" Belichtung
der Räume
§ 88. (1) Aufenthaltsräume müssen grundsätzlich natürlich be-
lichtet sein (§ 78).
(2) Fenster, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erfor-
derlich sind (Hauptfenster), müssen ins Freie münden. Vorgela-
gerte Verglasungen bleiben dabei außer Betracht, wenn der ge-
setzliche Lichteinfall für die Aufenthaltsräume gewährleistet
bleibt. Die Gesamtfläche der Hauptfenster muss, in der Archi-
tekturlichte gemessen, mindestens ein Zehntel der Fußbodenflä-
che des zugehörigen Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich
bei Raumtiefen von mehr als 5 m um je 10 vH für jeden vollen
Meter Mehrtiefe. Ragen in das Lichtprisma (§ 78) Vorbauten über
Hauptfenster desselben Gebäudes und beträgt der Vorsprung mehr
als 50 cm, so muss die Architekturlichte solcher Hauptfenster
mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Rau-
mes betragen.
(2a) In Wohnungen muss jedes Hauptfenster eine waagrechte
Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Die Parapethöhe dieser
Fenster darf nicht mehr als 1,20 m betragen. In dieser Höhe
muss eine freie waagrechte Sicht von mindestens 3 m gewährleis-
tet sein. Verfügt eine Wohnung über Hauptfenster, die nur eine
waagrechte Sicht von 3 m ermöglichen, muss mindestens ein
Hauptfenster dieser Wohnung eine freie waagrechte Sicht von
mindestens 6 m ermöglichen.
(3) Verglaste Balkone und Loggien sind vor Hauptfenstern nur
zulässig, wenn ihre verglaste Fläche mindestens drei Zehntel
und die Architekturlichte der Hauptfenster mindestens ein
Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes beträgt.
(4) Oberlichten in Decken sind Hauptfenstern gleichzuhalten,
wenn sie den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen.
(5) Fenster von Küchen, die von einem Abstand gemäß § 79 Abs. 3
aus belichtet werden, müssen nicht den für Hauptfenster erfor-
derlichen Lichteinfall (§ 78) aufweisen.
(6) Fenster, die nicht zur Belichtung von Aufenthaltsräumen er-
forderlich sind, sind Nebenfenster.
(7) Alle Fenster müssen so beschaffen sein, daß sie auch an der
Außenseite leicht und gefahrlos gereinigt werden können. Dies
gilt nicht, wenn entsprechende Vorrichtungen zur leichten und
gefahrlosen Reinigung der Fenster von außen vorgesehen sind.
Soweit dies nach der Lage und dem Verwendungszweck der Räume
notwendig ist, müssen einzelne Fenster ihrer Größe und Lage
nach so beschaffen sein, daß durch sie die Rettung von Menschen
möglich ist; solche Fenster sind auch bei Klimatisierung der
Aufenthaltsräume öffenbar einzurichten und im Raum als solche
dauerhaft zu bezeichnen.
>
>
> Leider ist mir der Richtwert der Beurteilung der Baupolizei nicht bekannt und dem Ist-Zustand nicht bekannt. Woher kann ich die Normvorgaben bekommen und den Unterschied eruieren?
> Nochmals Danke im voraus....lg WC
Die Materie ist bundesländerweise geregelt. Es gibt sicherlich neben den Bauordnungen noch zahlreiche Verordnungen, Erlässe, Richtlinien..
Es bedarf mE einer beruflichen Spezialisierung, um sich hier wirklich gut dann auszukennen - Architekten, Baumeister, Zivilingenieure, aber auch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien.
Es würde gelten, in den Bauakt hineinzusehen, mit den Referenten zu sprechen, Eingaben zu machen.. Falls überhaupt eine Chance besteht auf Genehmigung.
Geht wohl nicht von einem Tag auf den anderen.
Alles Gute, vielleicht findet sich ja doch noch eine befriedigende Lösung.
mfg, MA.
Für Wien zB:
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht ... 200000.htm
hier vor allem die Paragraphen §§ 78, 87, 88.
XE "Lichteinfall" Lichteinfall
§ 78. (1) Für Hauptfenster muß, soweit in diesem Gesetz nicht
Ausnahmen zugelassen sind, der freie Lichteinfall unter 45° auf
die nach § 88 Abs. 2 erforderliche Fensterfläche gesichert
sein, das heißt, es muß aus den frei einfallenden Lichtstrahlen
ein die erforderliche Fensterfläche treffendes Prisma (Licht-
prisma) gebildet werden können, dessen seitliche Flächen senk-
recht auf die Gebäudewand stehen und dessen untere und obere
Fläche mit einer waagrechten Ebene einen Winkel von 45° ein-
schließen (direkter Lichteinfall).
(2) Der Lichteinfall ist noch als gesichert anzusehen, wenn ein
Lichtprisma gebildet werden kann, dessen seitliche Flächen von
denen des im Abs. 1 genannten Lichtprismas um nicht mehr als
30° abweichen (seitlicher Lichteinfall).
(3) Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baube-
stand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und
gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem gel-
tenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen.
Hiebei ist auch auf Baubeschränkungen Bedacht zu nehmen, die
der Nachbar als öffentlich-rechtliche Verpflichtung freiwillig
auf sich genommen hat, sofern diese in einen Abteilungs- oder
Baubewilligungsbescheid aufgenommen und im Grundbuch ersicht-
lich gemacht worden ist; die Antragstellung beim Grundbuchs-
gericht obliegt der Behörde.
(4) In das Lichtprisma hineinragende Gebäudeteile nach § 81
Abs. 6, Dachflächen bis zu 45° Neigung oder bis zu der im Be-
bauungsplan nach § 5 Abs. 4 lit. k festgesetzten Neigung sowie
Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m bleiben unberücksich-
tigt. Ebenso bleiben die die höchste zulässige Gebäudehöhe ü-
berschreitenden Teile, die den Vorschriften des § 81 Abs. 2
entsprechen, sowie die in das Lichtprisma hineinragenden Vor-
bauten vor Hauptfenstern (§ 88 Abs. 2 und 3) desselben Gebäu-
des, die nicht mehr als 3 m vor die Fensterfront ragen, unbe-
rücksichtigt.
(5) An Straßenfronten, an denen die zulässige Höhe der gegenü-
berliegenden Gebäude nach § 75 Abs. 4 und 5 zu berechnen ist,
gilt der Lichteinfall für Hauptfenster jedenfalls als ge-
sichert. Dies gilt auch an den zu Verkehrsflächen gerichteten
Gebäudefronten in Schutzzonen ab dem ersten Stockwerk.
§ 87. (1) Hauptgeschoße sind solche Geschoße, deren Fußboden-
fläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über dem anschlie-
ßenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil innerhalb des
zulässigen Dachumrisses liegen. Das unterste Hauptgeschoß wird
als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber befindlichen Hauptge-
schoße mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke. Ein ein-
heitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die Fußböden eines
Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht mehr als die
Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten gegeneinander ver-
setzt sind.
(2) Geschosse, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht genügen,
sind Nebengeschosse. Hiebei werden die unter dem Erdgeschoß ge-
legenen Geschosse mit fortlaufender Numerierung als Kellerge-
schosse und die über dem letzten Hauptgeschoß gelegenen Ge-
schosse mit fortlaufender Numerierung als Dachgeschosse be-
zeichnet.
(3) Als Aufenthaltsräume gelten Wohnräume, Büroräume, sonstige
Arbeitsräume und Küchen. Räume, in denen ständig oder regelmä-
ßig Arbeiten verrichtet werden, sind Arbeitsräume; Arbeitsräu-
me, in denen ständig oder regelmäßig Büroarbeiten verrichtet
werden, sind Büroräume. Verkaufsräume, Gaststätten und Räume
mit ähnlicher Funktion müssen den Bestimmungen über den
gesetzlichen Lichteinfall, die natürliche Belichtung und die
natürliche Belüftung nicht entsprechen; dies gilt auch für
einen mit diesen Räumen verbundenen Büroraum. Wird den
gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und die
natürliche Belichtung nicht entsprochen, müssen diese Räume mit
einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein; ist
keine natürliche Belüftung gegeben, müssen sie mit einer
mechanischen Be- und Entlüftung ausgestattet sein. Lagerräume,
in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten zur Anlieferung, zur
Lagerung, zur Betreuung, zum Abtransport oder zur Evidenthal-
tung des Lagergutes verrichtet werden, müssen den gesetzlichen
Erfordernissen für Verkaufsräume entsprechen.
(3a) Für Verkaufsräume und Räume mit ähnlicher Funktion müssen
die Bestimmungen über den Wärme- und Schallschutz, soweit sie
die Außenwand und Öffnungen in der Außenwand betreffen, nicht
eingehalten werden.
(4) Der Fußboden jedes Aufenthaltsraumes in Wohnungen muss je-
denfalls zur Hälfte seines Umfanges mindestens 10 cm über dem
anschließenden Gelände liegen. Bei Hauptfenstern in Wohnungen
darf der Fußboden der zugehörigen Aufenthaltsräume nicht mehr
als 50 cm unter dem anschließenden Gelände liegen.
(5) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,50 m
betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen des Raumes er-
reicht, muß der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß ha-
ben wie bei einer waagrechten Decke mit 2,50 m Höhe. In Dachge-
schossen genügt jedenfalls eine lichte Höhe der Auf-
enthaltsräume von 2,50 m über der Hälfte des Fußbodens des je-
weiligen Aufenthaltsraumes.
(6) In Schutzzonen sind an den Gebäudefronten, die zur öffent-
lichen Verkehrsfläche gerichtet sind, im Erdgeschoß jedenfalls
Verkaufsräume, Gaststätten, Räume mit ähnlicher Funktion und
Küchen, in den Stockwerken alle Arten von Aufenthaltsräumen
(Abs. 3) zulässig.
XE "Belichtung der Räume" XE "Räume# Belichtung" Belichtung
der Räume
§ 88. (1) Aufenthaltsräume müssen grundsätzlich natürlich be-
lichtet sein (§ 78).
(2) Fenster, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erfor-
derlich sind (Hauptfenster), müssen ins Freie münden. Vorgela-
gerte Verglasungen bleiben dabei außer Betracht, wenn der ge-
setzliche Lichteinfall für die Aufenthaltsräume gewährleistet
bleibt. Die Gesamtfläche der Hauptfenster muss, in der Archi-
tekturlichte gemessen, mindestens ein Zehntel der Fußbodenflä-
che des zugehörigen Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich
bei Raumtiefen von mehr als 5 m um je 10 vH für jeden vollen
Meter Mehrtiefe. Ragen in das Lichtprisma (§ 78) Vorbauten über
Hauptfenster desselben Gebäudes und beträgt der Vorsprung mehr
als 50 cm, so muss die Architekturlichte solcher Hauptfenster
mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Rau-
mes betragen.
(2a) In Wohnungen muss jedes Hauptfenster eine waagrechte
Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Die Parapethöhe dieser
Fenster darf nicht mehr als 1,20 m betragen. In dieser Höhe
muss eine freie waagrechte Sicht von mindestens 3 m gewährleis-
tet sein. Verfügt eine Wohnung über Hauptfenster, die nur eine
waagrechte Sicht von 3 m ermöglichen, muss mindestens ein
Hauptfenster dieser Wohnung eine freie waagrechte Sicht von
mindestens 6 m ermöglichen.
(3) Verglaste Balkone und Loggien sind vor Hauptfenstern nur
zulässig, wenn ihre verglaste Fläche mindestens drei Zehntel
und die Architekturlichte der Hauptfenster mindestens ein
Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes beträgt.
(4) Oberlichten in Decken sind Hauptfenstern gleichzuhalten,
wenn sie den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen.
(5) Fenster von Küchen, die von einem Abstand gemäß § 79 Abs. 3
aus belichtet werden, müssen nicht den für Hauptfenster erfor-
derlichen Lichteinfall (§ 78) aufweisen.
(6) Fenster, die nicht zur Belichtung von Aufenthaltsräumen er-
forderlich sind, sind Nebenfenster.
(7) Alle Fenster müssen so beschaffen sein, daß sie auch an der
Außenseite leicht und gefahrlos gereinigt werden können. Dies
gilt nicht, wenn entsprechende Vorrichtungen zur leichten und
gefahrlosen Reinigung der Fenster von außen vorgesehen sind.
Soweit dies nach der Lage und dem Verwendungszweck der Räume
notwendig ist, müssen einzelne Fenster ihrer Größe und Lage
nach so beschaffen sein, daß durch sie die Rettung von Menschen
möglich ist; solche Fenster sind auch bei Klimatisierung der
Aufenthaltsräume öffenbar einzurichten und im Raum als solche
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