Schuhverbot
Schuhverbot
ich wohne in einer genossenschaftswohnung und da ich kein vorzimmer habe, stelle ich meine schuhe vor der wohnungstür ab. vor ein paar tagen entdeckte ich ein schreiben, dass die schuhe aus dem stiegenhaus laut feuerploizei zu entfernen sind. muss ich das wirklich machen, denn ich wohne am ende in eines eigenen ganges und niemand des gesamten hauses muss an meiner haustür vorbeigehen.
RE: Schuhverbot
Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind bundesländerweise gesetzmäßig geregelt, außer dort, wo die Gesetzgebung Bundessache ist (zB arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Vorschriften, Bergwesen, Bundestheater)
In Wien zB gilt das
"Gesetz über die Feuerpolizei und Luftreinhaltung in Wien
(Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz)
Gemäß § 4 Abs. 3 2. Satz dieses Gesetzes dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
Ist Schuhzeug samt Unterlage brandgefährlich? ..noch nie Gedanken darüber gemacht, aber es könnte so sein.
mfg, MA.
.....................................
Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen
Datum Publ.Blatt Fundstelle
17/05/1957 LGBl. Nr. 17/1957
08/10/1969 LGBl. Nr. 23/1969
23/04/1982 LGBl. Nr. 17/1982
17/10/2000 LGBl. Nr. 54/2000
13/08/2002 BGBl I Nr. 137/2002
§ 4. (1)
(2) Selbstentzündliche und leicht entflammbare Stoffe dürfen
nur ausreichend vor Entflammen gesichert gelagert und befördert
werden.
(3) Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in
Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in
gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde
zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach
anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
In Wien zB gilt das
"Gesetz über die Feuerpolizei und Luftreinhaltung in Wien
(Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz)
Gemäß § 4 Abs. 3 2. Satz dieses Gesetzes dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
Ist Schuhzeug samt Unterlage brandgefährlich? ..noch nie Gedanken darüber gemacht, aber es könnte so sein.
mfg, MA.
.....................................
Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen
Datum Publ.Blatt Fundstelle
17/05/1957 LGBl. Nr. 17/1957
08/10/1969 LGBl. Nr. 23/1969
23/04/1982 LGBl. Nr. 17/1982
17/10/2000 LGBl. Nr. 54/2000
13/08/2002 BGBl I Nr. 137/2002
§ 4. (1)
(2) Selbstentzündliche und leicht entflammbare Stoffe dürfen
nur ausreichend vor Entflammen gesichert gelagert und befördert
werden.
(3) Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in
Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in
gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde
zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach
anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
RE: Schuhverbot
Vielen Dank für die Info!!
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- Beiträge: 717
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Schuhverbot
Am besten fragen Sie Ihren zustaendigen Rauchfangkehrer. Schuhe vor der Tuere sind zwar oft durch die Hausordnung untersagt, aber aus feuerpolizeilichen Gruenden scheint mir dies, sagen wir, doch ziemlich uebertrieben.
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