Mietvertragverlängerung

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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JUSLINE
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Mietvertragverlängerung

Beitrag von JUSLINE » 14.07.2003, 07:47

Ich wohne seit 8 Jahren in einer Wohnung zu Miete und möchte diese jetzt von für ein halbes Jahr meiten. Wenn ich das MRG richtig verstehe, dann muss der Vertrag ebenso auf 3 Jahre abgeschlossen werden wie auch die Berechnung des Entgelts (Mietverträge müssen seit 1.7.2000 auf eine Mindestlaufzeit von drei Jahren abgeschlossen werden und sind daher mit 1 % der dreifachen Bruttojahresmiete (36 Bruttomonatsmieten) zu vergebühren).



Ist dem so, dass man einen Mietvertrag nicht auch 6 Monate abschliessen kann? Welche Möglichkeiten gäbe es sonst.




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RE: Mietvertragverlängerung

Beitrag von JUSLINE » 22.07.2003, 15:43

O ja, Befristungen auf sechs Monate gibt es in bestimmten Fällen schon, und zwar außerhalb des Geltungsbereichs des MRG, siehe unten



§ 1 MRG



1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

2. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht

1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonderes eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,

1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,

2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,

3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand

a. eine Geschäftsräumlichkeit oder

b. eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,

4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht,

5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.

3. Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes




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RE: Mietvertragverlängerung

Beitrag von JUSLINE » 22.07.2003, 15:46

Oder habe ich Sie jetzt falsch verstanden und SIE wollen die Wohnung für ein halbes Jahr weiter-mieten?



Da kommt es dann darauf an, mit welchem Vertrag Sie bereits in welcher Wohnung leben.



Mfg, MA.


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RE: Mietvertragverlängerung

Beitrag von JUSLINE » 23.07.2003, 15:47

Leider würde dies alles nicht zutreffen. Wäre eine andere Möglichkeit vom gesetzlichen Standpunkt ok?



Nämlich Mietvertrag wird wie vom Gesetz verlangt auf 3 Jahre abgeschlossen und (Vermieter und ich sind uns einig) wir unterschreiben eine im beidseitigen Einvernehmen beschlossene Auflösung des Vertrages zum entsprechenden Zeitpunkt.



danke. mfg ro


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RE: Mietvertragverlängerung

Beitrag von DorisMihokovic » 23.07.2003, 19:36

M. E. ist eine derartige Zusatzvereinbarung rechtswidrig und nichtig!




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RE: Mietvertragverlängerung

Beitrag von JUSLINE » 23.07.2003, 22:28

Einvernehmlich können Sie alles mögliche machen. Insbesondere n a c h Abschluss eines ordnungsgemäß befristeten Vertrages das Verhältnis auflösen (dann steht keiner unter Druck bzw. kann das nicht unterstellt werden). Falls Sie keine schriftliche Urkunde errichten, brauchen Sie auch nichts zu vergebühren (Urkundenprinzip)- kommt halt darauf an, wie weit das Vertrauen geht!



mfg, MA.




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