Betriebskostennachzahlung

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JUSLINE
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Betriebskostennachzahlung

Beitrag von JUSLINE » 28.03.2003, 13:45

Hallo,



normalerweise sagt man, dass ja die Vermieter die "Bösen" sind, in meinem Fall ist das aber nicht so.

Mitte letzen Jahres habe ich die Betriebskostenabrechnung für 2001 an meine Mieterin übermittelt. Vor ca. einem Monat hat sie dann behauptet, nie eine solche bekommen zu haben - deshalb habe ich ihr nochmals eine zukommen lassen. Gestern erreichte mich nun ein Brief des Mieterschutzverbandes mit dem Inhalt - die Mieterin müsse die Betriebskostennachzahlung nicht bezahlen da die Abrechnung erst "jetzt" - verspätet übermittelt wurde. Ich bitte euch, mir mittzuteilen - ob es bzw. welcher § des MRG enthält dass verspätete (die eigentlich nicht verspätet war) Abrechnungen - bzw. Nachzahlungen nicht vom Mieter bezahlt werden müssen.



Vielen Dank für Eure Hilfe !!!




DorisMihokovic
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RE: Betriebskostennachzahlung

Beitrag von DorisMihokovic » 28.03.2003, 16:30

Sie sind nicht verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung zuzuschicken, sondern nur die Abrechnung im Haus "aufzulegen". Sollte dies passiert sein, ist es m. E. irrelevant, ob der Mieter die Abrechnung per Post erhalten haben oder nicht. (Im Zweifelsfall per "Einschreiben" schicken!) Wenden Sie sich am Amtstag des zustaendigen Bezirksgerichts an einen Rechtspfleger oder konsultieren Sie den Verband der Wohnungseigentuemer (Mitgliedschaft erforderlich, aber durchaus erschwinglich und empfehlenswert)



MRG § 21

Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnung an einer

geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren.

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