Ich wohnen in einem Einfamilienhaus, wobei ich den oberen Stock als Wohnung gemietet habe.
Nun habe ich eine neue Wohnung gefunden. In meinem derzeitigen Vertrag steht jedoch, dass ich eine 6 monatige Kündigungsfrist einhalten muss.
Der Vermieter ist auch nicht bereit, davon abzugehen. Nun meine Fragen:
1. Kann ich dies anfechten? Sind gesetzlich nicht 3 Monate vorgegeben?
Muss ich es ihm gestatten, mit potentiellen Nachmietern meine Wohnung zu besichtigen?
2. Wie muss so ein Kündigungsschreiben aussehen?
Angenommen ich kündige per 1.1.2003, dann muss ich bis Ende Juni noch weiterbezahlen, oder gibt es da Auswege?
3. Wie gehe ich am besten vor, wenn ich meine volle Kaution zurückhaben will? Gibt es hier Sachverständige die bei der Besichtigung dabei sein können? Mein Vermieter macht nämlich ziemlich Terror und ich rechne damit, dass er Probleme machen wird, wenn er das Geld herausrücken muss...
Besten Dank im voraus und frohe Weihnachten an alle!
6 Monate Kündigungsfrist
Ach ja: Vertrag ist aus dem Jahr 1998
Der Vertrag ist aus dem Jahr 1998, das habe ich vorher vergessen
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RE: 6 Monate Kündigungsfrist
Da das Mietobjekt m. E. nicht dem MRG unterliegt, ist die vereinbarte Kuendigungsfrist von 6 Monaten rechtens. Die Kuendigung muss "eingeschrieben" VOR dem 31.12.2002 beim Vermieter einlangen, damit die Vertragsaufloesung per 30.6.2003 wirksam wird. Wenn Sie einen Nachmieter beibringen, koennte der Vermieter moeglicherweise mit sich reden lassen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, einen von Ihnen praesentierten Nachmieter zu akzeptieren.
Die Beiziehung eines Sachverstaendigen bzgl. der Kautionsrueckzahlung erscheint mir persoenlich nicht zielfuehrend, da zu kostspielig. Normale Abnutzung der Wohnung ist kein Grund, die Kaution zurueckzubehalten, es sei denn, dass vertraglich etwas anderes vereinbart wurde(z. B. neu ausmalen).
Die Beiziehung eines Sachverstaendigen bzgl. der Kautionsrueckzahlung erscheint mir persoenlich nicht zielfuehrend, da zu kostspielig. Normale Abnutzung der Wohnung ist kein Grund, die Kaution zurueckzubehalten, es sei denn, dass vertraglich etwas anderes vereinbart wurde(z. B. neu ausmalen).
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