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Vermietung des Tiefgaragenplatzes

Verfasst: 08.02.2023, 21:12
von MariaV
Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Mieter meines Tiefgaragenplatzes teilte mir keine offizielle schriftliche Kündigung mit Unterschrift mit, sondern nur die kurze Notiz: "Dezember Jänner samt Kündigung" als Verwendungszweck auf der letzten Banküberweiung.

Ich erhielt die Banküberweisung mit obigem genannten Verwendungszweck am 09.01.2023.

Im Vertrag wurde vereinbart:

"Diese Vereinbarung kann monatlich von beiden Beteiligten - unter Einhaltung der
einmonatigen Kündigungsfrist - schriftlich jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden."


Am 29.01. meldete sich der Mieter telefonisch wegen der Kündigung bzw. Rückgabe der Kaution und Fernbedienung.
Laut des Vertrages (Kündigungsfrist) läuft das Mietverhältnis erst mit 28. Februar aus, falls eine Kündigung dieser Art überhaupt gilt.


Der uneinsichtige Mieter lässt mit sich nicht reden und schaltet auf stur.
Für den Monat Februar hat er die Miete nicht mehr bezahlt und wird dies auch nicht tun schrieb er mir schriftlich per Whatsapp.
Muss ich diese Kündigung/Notiz akzeptieren?
Er ignoriert auch meinen Vorschlag für eine einvernehmliche Auflösung.

Wie gehe ich jetzt am besten weiter vor? Ich habe mir schon überlegt die Kaution zu behalten um die Sache entgültig abzuschließen.

Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Antwort :wink: !

Re: Vermietung des Tiefgaragenplatzes

Verfasst: 09.02.2023, 15:51
von MG
Da durch die vereinbarte Kündigungsfrist eine Kündigung am 9.1. erst zum Ende des Februar wirksam wird, sind Sie berechtigt, auch noch die Februarmiete zu kassieren (Ich lasse es dahingestellt, ob die Kündigungserklärung auf diesem Weg gültig ist, da ich nicht empfehle, darüber zu streiten).

Da diese nicht bezahlt wurde, können Sie die Kaution dazu heran ziehen. Informieren Sie hierzu den Mieter entsprechend, wie zB: "Habe Ihre Kündigung am 9.1. erhalten. Das Mietverhältnis endet vereinbarungsgemäß damit am 28.8.2023. Sollte die Februarmiete von Ihnen nicht überweisen werden, bringe ich diese nach Ablauf des Mietverhältnisses von der Kaution in Abzug. Bitte um Bekanntgabe, wohin der nicht verbrauchte Kautionsbetrag sodann überwiesen werden soll."

mfG

Re: Vermietung des Tiefgaragenplatzes

Verfasst: 10.02.2023, 09:16
von alles2
Statt dem "28.8.2023" wäre vorher auf "28.2.2023" zu korrigieren.

Hinsichtlich unrechtmäßiger Kündigungsschreiben habe ich unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Tatsache ist, dass eine Banküberweisung kein ordentliches Schriftstück ist. Auf der anderen Seite hat der Mieter damit erkennen lassen, dass er auf den Fortbestand des Vertrages verzichtet. In der Form trägt er das Risiko, dass der Hinweis vom Vermieter gar nicht wahrgenommen wurde. Hingegen sollte der Vermieter bemüht sein, solchen Hinweis nachgehen, sofern es ihm auffällt. Die genaue juristische Bezeichnung fällt mir gerade nicht ein und möchte mich dahingehend gerade nicht auf die Suche begeben.
Keine Vertragsseite ist inhaltlich an verschriftliche Vorgaben gebunden, wenn es darüberhinausgehende mündliche Vereinbarungen gibt. Auch kann davon abgewichen werden, wenn man sich später anderweitig einig wird. Oder man besteht tatsächlich nach wie vor auf eine ordentliche Vertragskündigung in schriftlicher Form, da sonst weiterhin Miete anfällt. Und die Kaution ist schließlich auch zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen gedacht.

Re: Vermietung des Tiefgaragenplatzes

Verfasst: 11.02.2023, 19:54
von MariaV
@MG @alles2

Ich möchte mich vielmals für Ihre Antworten bedanken. MfG