Der Mietvertrag meiner Freundinn wurde im September 2000 abgeschlossen. Der Vermieter hat eine Klausel hinzugefügt, in welcher steht, dass der Mieter die ersten drei Jahre nicht kündigt. Falls der Mieter doch kündigt, muss er die Miete bis zum Ende der 3 Jahre weiter zahlen. Meine Frage lautet nun: Können wir trotz dieser Klausel, unter Einhaltung der 3 monatigen Kündigungsfrist, den Mietvertrag kündigen ohne die Miete weiter zahlen zu müssen.
Kündigung
RE: Kündigung
Ich kenne dieses Schreiben, ich wollte jedoch nur eine Bestätigung ob ich kündigen kann oder nicht.
RE: Kündigung
Das bewußte Schreiben lautet in dem für Sie interessanten Teil folgendermaßen:
"- Befristete Mietverträge können vom Mieter nach Ablauf eines Jahres, bzw. nach Beginn oder Verlängerung des Mietverhältnisses, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich gekündigt werden (ausgenommen sind Miet- oder Eigentumswohnungen, die nach 1967 ohne Förderungsmittel errichtet wurden, sowie Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern). Dieses Recht des Mieters auf vorzeitige Auflösung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!"
Wichtig ist vor allem der Klammerausdruck. Ob die darin genannten Vorsaussetzungen auf Ihre Wohnung zutreffen müssen Sie selbst wissen.
"- Befristete Mietverträge können vom Mieter nach Ablauf eines Jahres, bzw. nach Beginn oder Verlängerung des Mietverhältnisses, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich gekündigt werden (ausgenommen sind Miet- oder Eigentumswohnungen, die nach 1967 ohne Förderungsmittel errichtet wurden, sowie Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern). Dieses Recht des Mieters auf vorzeitige Auflösung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!"
Wichtig ist vor allem der Klammerausdruck. Ob die darin genannten Vorsaussetzungen auf Ihre Wohnung zutreffen müssen Sie selbst wissen.
RE: Kündigung
Ich habe gehört, dass nach der Mietrechtsnovelle 2000 und Mietrrechtsgesetz 2002 kein Unterschied zwischen den einzelnen Wohnungen (egal ob mit oder ohne Fördermittel errichtet) besteht. Stimmt das, wenn ja habe ich eigentlich kein Problem die Wohnung zu kündigen. lg roem
RE: Kündigung
Sie haben wahrscheinlich Recht, denn in der von mir im RIS aufgerufenen Fassung des § 29 Abs.2 MRG steht von solchen Einschränkungen nichts.
"§ 29 (2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder
Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des
Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den
Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen."
"§ 29 (2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder
Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des
Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den
Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen."
RE: Kündigung
Ich habe jetzt genau nachgeschaut und ein Problem entdeckt. der Mietvertrag ist unbefristet
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