Recht bei Verlassenschaft

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cobra98
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Recht bei Verlassenschaft

Beitrag von cobra98 » 30.03.2022, 17:33

Hallo,
aktuell habe ich seit ein paar Jahren einen Erbstreit vor Gericht und deshalb wurde für
die Immobilien meines Opas ein Verlassenschaftsverwalter bestellt.
Wenn ich bei der Hausverwaltung was melde wie zB abgelaufene Feuerlöscher wir mir mitgeteilt
das dies über den Verlassenschaftsverwalter zu melden ist,
dieser wiederum ignoriert mein Anliegen und müsste über den Anwalt immer ihm senden.

Allerdings zahle ich die vollen Betriebskosten und davor war es sogar weitaus mehr wie nur die Betriebskosten.
(Hierfür gibt es leider keine Belege da ich es meinem Opa in bar geben sollte)
Welche Möglichkeiten/Rechte habe ich mit Bezahlen der Betriebskosten, wo könnte ich diese erfragen
bzw durchsetzen?
Oder muss ich bis zum Ende des Erbschaftsstreits abwarten?
Sollte ich zB eine Beziehung in nächster Zeit haben, wurde mir mitgeteilt kann ich dies aktuell bei mir gar nicht anmelden,
ist dies korrekt oder gibt es da doch ein Schlupfloch?
Weil der Vermieter das auch nicht verbieten darf und eigentlich ein Grundrecht ist würde ich behaupten.



MG
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Re: Recht bei Verlassenschaft

Beitrag von MG » 31.03.2022, 15:47

Als Mieter (bei Ihrem Sachverhalt ist jedoch nicht wirklich klar, ob Sie wirklich Mieter sind, oder nur "Bittleiher" oä., da ja Zahlungen über die reinen Betriebskosten hinaus ja nicht unbedingt belegbar sind...) stehen Ihnen - je nach Art des Mietgegenstandes und den darauf anwendbaren Vorschriften (ABGB bzw. MRG) unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zu.

Die Hausverwaltung, die ja den/die Eigentümer vertritt, ist verpflichtet, das Gebäude in gesetzeskonformem Zustand zu erhalten. Sollten daher Feuerlöscher gesetzlich erforderlich sein (zB Heizungsräume, Garagen etc.), dann müssen diese nach den einschlägigen Bestimmungen auch nachweislich gewartet bzw. getauscht werden.

Zum Teil wird dies über die Rauchfangkehrer ("feuerpolizeiliche Beschau") kontrolliert und überwacht.

Verstöße dagegen wären sogar (verwaltungsrechtlich) strafbar und könnten, wenn (auf Holz geklopft) aus der Nachlässigkeit Schaden entsteht, auch zu zivil- und strafrechtlicher Haftung der Verantwortlichen der Hausverwaltung führen!

Was die Anmeldung betrifft: Da ja SIE als Unterkunftgeber einem/r Mitbewohnerin Unterkunft gewährten, müsste/könnte meiner Ansicht nach der Meldezettel von Ihnen unterfertigt werden. Eine Meldung könnte daher weder durch den Nachlassverwalter noch durch die Hausverwaltung verhindert werden.

Und noch ein Hinweis auf die Möglichkeit der "amtlichen Meldung, wenn der Eigentümer/Vermieter die Unterschrift zu unrecht verweigert: § 15 Abs 4 MeldeG:

Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

cobra98
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Re: Recht bei Verlassenschaft

Beitrag von cobra98 » 11.04.2022, 23:13

Recht herzlichen Dank für die rasche Anwort.

Aktuell bin ich in dem Zustand das ich weder Mieter noch Eigentümer bin, die Wohnung meinem Opa gehörte und ich davor Betriebskosten, Strom bezahlte wie auch die Haushaltsversicherung.
Aktuell zahle ich die Betriebskosten und die Haushaltsversicherung und habe quasi keinen "Titel",
der Verlassenschaftsverwalter hatte zuletzt gesagt das ich da wohne darf weil er so großzügig ist.
Aber es wurde damals beim Notar vereinbart das ich weiterhin wohnen darf bis der Erbstreit geklärt ist,
ich aber die Betriebskosten bezahlen muss.
Aber jegliche Beschwerden zur Hausverwaltung werden abgewimmelt mit der Rückmeldung das der Eigentümer sich bei Ihnen melden müsste.
Und das obwohl Sie wissen das es über einen Verlassenschaftsverwalter aktuell geregelt ist.
Laut meinem Anwalt ist die rechtliche Situation vom Gesetz her nicht eindeutig geregelt bzgl. meiner Rechte.

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