Index Nachverrechnung

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Miss.dorfmadl
Beiträge: 38
Registriert: 01.02.2022, 16:17

Index Nachverrechnung

Beitrag von Miss.dorfmadl » 03.03.2022, 18:33

Guten Tag,

kann mir jemand behilflich sein bei der Index Nachverrechnung?

Mietzins lt. Vertrag: € 712,00 brutto
Wertsicherung lt. Vertrag: "Der Mietzins wird wertgesichert nach dem Index der Verpraucherpreise 2015 (VPI 2015), der von der Statistik Austria verlautbart wird. Als Ausgangsbasis für die Berechnungen der Wertsicherung wird der für den Monat der Unterfertigung des Mietvertrages (September 2020) verlautbarte Index der Verbraucherpreise 2015 herangezogen. Vergleichszahl ist die für Jänner eines jeden Kalenderjahres verlautbarte Indexzahl. Die durch die Indexerhöhung resultierende Erhöhung des Bestandzinses wird den Mietern von der Vermietern einmal jährlich vorgeschrieben und ist die Vermieterin berechtigt, bereits erfolgte Indexerhöhungen nachträglich noch vorzuschreiben."

Um welchen Betrag für welchen Zeitraum kann ich nun nachverrechnen? (Bzw. was gebe ich beim Indexrechner der Statistik Austria ein?)



MG
Beiträge: 1495
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Index Nachverrechnung

Beitrag von MG » 04.03.2022, 13:01

Sie öffnen den Indexrechner:
https://www.statistik.at/Indexrechner/Controller

und wählen den VPI 2015

Dann im Ausgangsmonat Sept 2020 auswählen,

darunter das Vergleichsmonat Jänner 2022,

den Wert 712 mit Euro angeben und auf die Schaltfläche "Berechnen" drücken:

Ergebnis:

Der Verbraucherpreisindex 2015 hat sich von September 2020 bis Jänner 2022 um 5,0 % verändert.
Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 712,00 EUR von September 2020 beträgt dieser im Jänner 2022 747,60 EUR.

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.
Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.
Die Indexzahl für Jänner 2022 ist ein vorläufiger Wert. Die Indexwerte für Jänner 2022 können sich bei der endgültigen Publikation ändern.

Wenn Sie nachverrechnen möchten, dann müssen Sie die Berechnung für Jänner 2021 auch machen und dann die Differenzen ausrechnen und als Nachzahlung fordern (Jänner 2021 ergibt aber keine Erhöhung!).

Üblich, aber von Ihnen nicht erwähnt, sind "Sprungklauseln", wonach Änderungen unter einem gewissen Wert (3%, 5% oä) nicht berücksichtigt werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 27 Gäste