Implizit geschlossener Mietvertrag für Ferienwohnung - Änderungskosten und nachträgliche Änderungen?

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CaffeineFlo
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Implizit geschlossener Mietvertrag für Ferienwohnung - Änderungskosten und nachträgliche Änderungen?

Beitrag von CaffeineFlo » 07.02.2022, 22:35

Hallo!

Hier mal ein Fall der etwas Klärung benötigt.

Kontakt zum Vermieter kam über ein lokales Inseratenportal auf, wurde dort aber nicht abgeschlossen sondern lediglich der Email Austausch fand dort statt.
Vermieter hat darauf Preise für die Ferienwohnung genannt bei Belegung mit 2 Personen (2x) und 4 Personen (4x), der Bezug um welche Ferienwohnung es sich handelt geht explizit aus Kontext und aus der originalen Email auf welche geantwortet wurde hervor.

Mieter und Vermieter haben sich auf Miet-Zeitraum geeinigt sowie auf eine 2 Personen Belegung, welche vom Vermieter mit Preis 2x bestätigt wurde.

Zwischenzeitlich hat der Mieter vor Antritt der Miete dem Vermieter telefonisch mitgeteilt das die Ferienwohnung nun doch zur Miete für 4 Personen in Anspruch genommen wird. Bei Antritt der Miete jedoch wurde dem Vermieter mitgeteilt das durch einen Notfall zwei der vier Gäste verhindert seien und die Miete nun doch wie ursprünglich geplant für zwei Personen stattfindet. Dies wurde Vermieter bestätigt und auf Nachfrage wurde ebenfalls mitgeteilt das bisher keine Vorkehrungen oder Kosten für mehr als zwei Gäste getätigt wurden (Betten, Räume, etc.).

Der Vermieter möchte nun den "Mietausfall" getilgt haben und bietet dem Mieter an lediglich 3 Personen (anstatt 4) für den Miet-Zeitraum zu berechnen. Kosten hätten sich allerdings nun gegenüber dem in der originalen Email genannten Preis erhöht, so das effektive Kosten dennoch dem 4 Personen (4x) Preis entsprächen. Der Vermieter weißt auf einen Irrtum in der Email hin.

Was ist hier die Rechtsgrundlage? Speziell wenn weder auf dem Inseratenportal noch im Schriftverkehr Änderungsbedingungen genannt wurden und keine Mindestbelegung oder ähnliche Stipulationen weder auf dem Inseratenportal noch anderweitig vorhanden sind/waren?!

Meiner Auffassung nach kam ein implizierter Mietvertrag zustande durch den "Schriftverkehr" per EMail. Die Änderung der Bedingungen ist meines Erachtens nach zwar Zulässig, da aber nie Storno oder Änderungsbedingungen genannt wurden können diese nun auch nicht berechnet werden und es muss nach tatsächlicher Nutzung abgerechnet werden da sich auf diese von beiden Seiten geeinigt wurde als der Vertrag geschlossen wurde und jene Kosten im EMail Austausch Grundlage des Vertrags waren.



alles2
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Re: Implizit geschlossener Mietvertrag für Ferienwohnung - Änderungskosten und nachträgliche Änderungen?

Beitrag von alles2 » 08.02.2022, 02:00

Handelt es sich um eine Privatzimmervermietung gelten oft die allgemeinen Stornobedingungen nach dem österreichischen Hotelreglement. Vielleicht hilft Dir daher das hier weiter:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18273

Reicht das nicht, kann man sich auch an den Bundesverband der Privatvermieter bzw. den Privatvermieter Verband Österreich wenden:

www.bedandbreakfastaustria.at
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

CaffeineFlo
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Re: Implizit geschlossener Mietvertrag für Ferienwohnung - Änderungskosten und nachträgliche Änderungen?

Beitrag von CaffeineFlo » 09.02.2022, 15:46

Danke für die Antwort!

Beim Tourismusverbands antwortet leider keiner.

Weißt du (oder jemand anders) zufällig ob eine Änderung an der Reservierung einer Stornierung gleicht?

Nachdem ich das österreichische Hotelreglement gelesen habe, müsste der Vermieter ja den tatsächlichen Schaden angeben, da dieser ja aber auch die exakt gleichen Räumlichkeiten für 2 oder 4 Personen vermietet hätte sehe ich diesen einfach nicht.

Danke schonmal

alles2
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Re: Implizit geschlossener Mietvertrag für Ferienwohnung - Änderungskosten und nachträgliche Änderungen?

Beitrag von alles2 » 10.02.2022, 03:06

Da ist wer aber ziemlich ungeduldig. Man darf denen auch mal Zeit lassen ^^
Alternativ den AK-Konsumentenschützer bemühen!

Ich würde meinen, dass der Mieter durch den schriftlichen Verkehr in einer besseren Position ist und er was wagen kann. Zum Beispiel, dass er nach Rücksprache mit dem Konsumentenschutz nur den vereinbarten Preis für 2 Personen bezahlen wird. Gerne mit dem Hinweis, sollte der Vermieter damit nicht einverstanden, könne er es noch immer einklagen. Nur wäre er in einer schlechteren Position und das mit dem Irrtum aus objektiver Sicht als faule Ausrede betrachtet werden kann. Der Preis für 4 Personen wäre durch nichts gerechtfertigt, außer man könne dies belegen.

Das Ganze natürlich in der Annahme, dass es sich unabhängig von der Personenzahl um ein und dieselbe Wohnung handelt und es dem Unternehmer nicht möglich war, die Wohnung im gleichen Zeitraum unter denselben Bedingungen an wen anderen zu vermieten. Vor Gericht hätte man mit dem Schriftlichen immerhin was in der Hand, was die die Beweislage des Behaupteten anbelangt.
Sollte der Anbieter den Nachweis erbringen, wären im Sinne von § 1107 ABGB als vernünftiger Orientierungswert pro Person üblicherweise 20 % vom anteiligen Zimmerpreis und ebenso 30 % vom Verpflegungspreises in Abzug zu bringen. Schließlich könnte man sich bei einer Unterbelegung teilweise die Zimmerreinigung oder das Waschen erspart haben und es fällt weniger für Strom/Wasser an.

Gibt es keine AGB und keinen spezifischen Vertragsinhalt mit ausgestalteten Stornovereinbarungen, kann auf die Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen werden, wobei es sich lediglich um Vorschläge und kein Gesetz handelt, die Teil eines Vertrages sein können. Anscheinend wurde keine Stornoregelung getroffen, geschweige denn über eine Teilstornierung gesprochen, weshalb § 1168 ABGB zur Anwendung kommen sollte. Über allem schwebt jedoch, dass tatsächlich ein Verlust zu beklagen ist und dies dem Unternehmer als Entschädigung gebührt, ohne dass er unberechtigt in ein Übergenuss kommt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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