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Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 12.01.2022, 12:10
von Jusler
Hallo,

ich habe zwei Fragen hinsichtlich der Einwendungsfrist bei einer gerichtlichen Aufkündigung nach MRG.

Diese wurde am 13.12.2021 eingebracht, der Gekündigte hat dann Verfahrenshilfe beantragt. Der Verfahrenshilfebestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 04.01.2022 zugestellt, dem Gekündigten am 11.01.2022.

Hiezu habe ich Folgendes gefunden (ist allerdings strittig):
Die Frist beginnt frühestens mit der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheides des Ausschusses der RAK an die verfahrensbeholfene Partei, mit dem der Rechtsanwalt bestellt und namhaft gemacht wird, in voller Länge zu laufen. Die Zustellung an den Verfahrenshelfer selbst ist nicht ausreichend, zumal der Verfahrensbeholfene erst mit dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis von der Person des Verfahrenshelfers erlangt und sich erst ab diesem Zeitpunkt mit diesem in Verbindung setzten kann. Würde der Fristenlauf bereits bei Zustellung an den Rechtsanwalt zu laufen beginnen, müsste dieser nämlich allenfalls ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage und ohne Kontakt mit der verfahrensbeholfenen Partei einen möglicherweise inhaltsleeren Schriftsatz abgeben.
In der gerichtlichen Aufkündigung steht unter anderem:
Die kündigenden Parteien begehren daher zu erlassen nachstehenden Beschluss:

Der gekündigten Partei wird bei sonstiger Exekution aufgetragen, die Wohnung X, gelegen in Y, binnen 14 Tagen nach dem 31.01.2022 zu räumen und geräumt an die kündigenden Parteien zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen 14 Tagen nach Zustellung bei diesem Gericht Einwendungen anzubringen.
In der elektronischen Akteneinsicht hat sich die Richterin einen Vermerk für die Einwendungen für 25.01.2022 eingetragen (= das wären genau 14 Tage ab Zustellung an den Gekündigten).

1. Wie lange ist die Einwendungsfrist generell? 14 Tage oder 4 Wochen? (Gemäß § 562 Abs 1 letzter Satz beträgt sie nämlich 4 Wochen und nicht 14 Tage; 14 Tage war bis 28.02.1997 in Geltung...).
2. Wann endet die Einwendungsfrist im konkreten Fall?

Vielen Dank im Voraus!

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 15.01.2022, 10:33
von alles2
Du beziehst Dich mit der 4-wöchigen Einwendungsfrist auf § 562 Abs.1 ZPO, welche an die Frist gegen ein Übergabsauftrag angepasst wurde. Diese ist nur auf Kündigungsverfahren anzuwenden. Ist das Verfahren bereits durch und geht es nunmehr um die Räumung, wäre nach § 573 ZPO eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Weiß daher nicht, wer da was falsch verstanden hat bzw. wem ein Fehler unterlaufen ist.

Sollte man während einer Frist die Beigebung einer Verfahrenshilfe bewilligt bekommen haben, besagt § 73 Abs.2 ZPO, dass die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts an die beklagte Partei (siehe auch § 85 Abs.2 ZPO). Das ist der Grund, warum sie auch vom Gericht einen blauen Brief bekommt, der den Beschluss vom Gericht und den Bescheid von der Rechtsanwaltskammer enthält. Wäre der Zustellungs- bzw. Abholtag nicht von Bedeutung, könnte man es bei einem normalen Brief belassen oder darauf vertrauen, dass der Anwalt Kontakt mit der Partei aufnimmt.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 09:11
von Jusler
Danke für die Antwort :)

In der gerichtlichen Aufkündigung der klagenden Partei steht Folgendes:

"Die kündigenden Parteien begehren daher zu erlassen nachstehenden

Beschluss:

Der gekündigten Partei wird bei sonstiger Exekution aufgetragen, die Wohnung Nr. 2, gelegen in ..., binnen 14 Tagen nach dem 31.01.2022 zu räumen und geräumt an die kündigenden Parteien zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen 14 Tagen nach Zustellung bei diesem Gericht Einwendungen anzubringen."

ME müsste hier die Frist des § 562 greifen, also eigentlich müsste dort stehen: "...binnen 4 Wochen nach Zustellung bei diesem Gericht Einwendungen anzubringen"

Dann würde die Frist für die Einwendungen - bei Zustellung des Verfahrenshilfe-Bescheids am 11.01.2022 an den Gekündigten - sohin erst mit 08.02.2022 ablaufen.

Verstehe ich das richtig?

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 11:46
von MG
alles2 hat geschrieben:
15.01.2022, 10:33
Ist das Verfahren bereits durch und geht es nunmehr um die Räumungsklage, wäre nach § 573 ZPO eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Weiß daher nicht, wer da was falsch verstanden hat bzw. wem ein Fehler unterlaufen ist.
Diese Ausführungen sind betr. "Widerspruch" mAn unrichtig. (Beim Wort "Räumungsklage" oben dürfte es sich um einen Tippfehler handeln, ich nehme an, es war "Räumungsauftrag" gemeint.

Es geht hier um eine Aufkündigung.

Wenn keine Einwendungen erhoben wurden, dann wird die Aufkündigung rechtswirksam und es gibt keinen Widerspruch dagegen (§ 573 sieht das auch nicht vor.)

Es kann mit der rechtskr. Aufkündigung sofort die Räumungsexekution eingeleitet werden. (Allenfalls wäre dagegen ein Widerspruch gem. § 54c EO möglich)

Allenfalls könnten Gründe für eine Wiedereinsetzung (da wäre die Frist 14 Tage) gegeben sein, weil man "ohne Verschulden" die Frist für die Einwendungen versäumt hat, auch das ist aber kein Widerspruch.

Hat man Einwendungen erhoben, dann folgt ein "normales Gerichtsverfahren". Sollte in diesem sodann ein "Versäumungsurteil ergehen, etwa weil der Gekündigte nicht zur ersten Verhandlung kommt, dann würde ein Versäumungsurteil ergehen. Gegen dieses ist aber auch kein Widerspruch möglich:

§ 442a ZPO
(1) Gegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden, es sei denn, die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden.

Die falsche Frist in der Aufkündigung, wie von Jusler beschrieben, stammt höchtswahrscheinlich daher, dass ein altes Muster verwendet wurde, oder alte Textbausteine.

Die Frist beträgt jedoch - unabhängig von einer unrichtigen Textierung in der Aufkündigung - 4 Wochen und beginnt, wie von alles2 schon im Detail erklärt, in diesem Fall mit der Zustellung des VerfH-Beschlusses an den Verfahrensbeholfenen, nicht an den RA!

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 13:20
von alles2
Sehr gut, vielen Dank für den Hinweis! Habe es nun auf "Räumung" geändert, wobei man wohl genauso gut Deinen Vorschlag hätte hernehmen können. Entsprechend § 573 ZPO wäre meinerseits tatsächlich die an einer Räumungsklage (§ 33 Abs.1 MRG bzw. § 1118 ABGB) als vollstreckbarer Titel angeschlossene Delongierung (Räumungsexekution) gemeint, welche man innerhalb von 2 Wochen widersprechen könnte. Die drohende Räumung kann man übrigens kurz vor Fristablauf durch einen Antrag auf Räumungsaufschub verzögern.

Erginge auf so eine vorangegangen Räumungsklage hin ein Urteil vom Bezirksgericht, könnte dagegen binnen 4 Wochen berufen werden. Für mich war vorher noch verwirrend, im welchem Stadium sich etwaige Verfahren befanden (während oder nach einer gerichtlichen Aufkündigung), weshalb ich vorerst von einer Antwort absah. Hatte dann offen gelassen, ob das Missverständnis beim Gericht oder Mieter liegt. Solche Fehler bin ich nämlich von der Justiz nicht gewohnt. Noch dazu, wenn die letzte Reform so lange her ist, wie es vom Fragesteller richtig angemerkt wurde.

Weil woanders auch die Frage kam, wie es mit der "Übergabsauftrag" gemeint war:
Soll ein Bestandverhältnis zu einem bestimmten Termin aufgelöst werden, wird dabei die Einhaltung der 1-monatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin Bedacht genommen. Mehr dazu in der Beschreibung des Formulars (auf "Weitere Informationen einblenden" klicken"):

https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Mietepacht.aspx

Auch dort wird das mit den Einwendungen binnen vier Wochen ab Zustellung erwähnt. Derartige Kündigungen überprüft das Gericht übrigens erst danach auf ihre Rechtmäßigkeit. Alles weitere hat zwischenzeitlich der Vorposter wunderbar und treffend formuliert.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 15:51
von Jusler
Vielen Dank für Ihre Antworten, d.h., dass die Frist sohin erst mit 08.02.2022 endet.

Witzigerweise hat die Richterin im elektronischen Akt einen Termin für die Einwendungen für den 25.01.2022 eingetragen - das wären genau 14 Tage ab Zustellung an den Verfahrensbeholfenen. Und das hat bei mir nun - neben der unrichtigen Textierung in der Aufkündigung - für Verwirrung gesorgt.

Nur als Zusatzinfo: Bydlinski vertritt die Meinung, dass die Frist bereits mit Zustellung an den Verfahrenshelfer beginnt (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 73 ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.at)

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 16:41
von MG
Da Sie das Thema auch in einem anderen Forum angerissen haben, zitiere ich aus einer mit Fundstelle belegten Antwort eines/r KollegIn dort:

Die Frist beginnt frühestens mit der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheides des Ausschusses der RAK an die verfahrensbeholfene Partei, mit dem der Rechtsanwalt bestellt und namhaft gemacht wird, in voller Länge zu laufen. Die Zustellung an den Verfahrenshelfer selbst ist nicht ausreichend, zumal der Verfahrensbeholfene erst mit dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis von der Person des Verfahrenshelfers erlangt und sich erst ab diesem Zeitpunkt mit diesem in Verbindung setzten kann. Würde der Fristenlauf bereits bei Zustellung an den Rechtsanwalt zu laufen beginnen, müsste dieser nämlich allenfalls ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage und ohne Kontakt mit der verfahrensbeholfenen Partei einen möglicherweise inhaltsleeren Schriftsatz abgeben.

Aus anwaltlicher Sicht wird man jedenfalls umgehend mit dem Mandanten Kontakt aufnehmen und sicherheitshalber die Frist von der zeitlich früheren Zustellung (Antragsteller oder RA) berechnen.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 17:03
von alles2
Das mit der womöglich falschen Kalendierung würde ich aber echt mit der Richterin klären, bevor es als verbindlich hingenommen wird.

Das Zitat wurde bereits eingangs vom Fragesteller gebracht. Also ich habe die Erfahrung gemacht, wenn man vom Gericht über die Beigebung der Verfahrenshilfe erfährt, gilt der Tag für den Fristenlauf mit der Zustellung dessen Schriftstückes. Wird man nur vom Anwalt kontaktiert, der dem Antragsteller meist ein Standard-Brief zukommen lässt, gilt der Tag, an dem der Anwalt (im elektronischen Rechtsverkehr ERV) verständigt wurde. Soweit ich weiß, versendet unsere Rechtsanwaltskammer die Briefe als Einschreiben. Das jedoch wegen deren Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid gemäß § 45 RAO, wonach man binnen 14 Tagen die Vorstellung gegen deren Bestellung an dessen Ausschuss einbringen kann.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 17:17
von Jusler
Sehr geehrter "MG",

ja, genau, ich habe das in einem anderen Forum auch gepostet - die Antwort dort stammt allerdings auch von mir, wie Sie am Namen erkennen können. Dort hatte mir sohin niemand geantwortet.

Aber da haben Sie natürlich Recht. Aufgrund des zeitlichen Drucks ist es nun zumindest gut, zu wissen, dass es sich um eine vierwöchige Frist handelt, welche - bei vorsichtiger Berechnung - erst am 01.02.2022 - endet, da die (frühere) Zustellung an den Verfahrenshelfer am 04.01.2022 erfolgte.

Mein Kollege meinte, wir sollten 18.01.2022 als Frist vormerken (14 Tage ab der früheren Zustellung), nur wird sich das zeitlich nicht mehr ausgehen.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 18:08
von MG
@Jusler: Dass das Zitat von Ihnen war, hab ich übersehen...

lG

MG

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 17.01.2022, 19:40
von alles2
Moment, den 18.1., den 25.1., den 1.2. oder doch den 8.2., nur weil man es nicht genauer weiß?
Tut mir leid, aber das kann doch nicht ernst gemeint sein.
Ich meine, wenn ich der Gekündigte wäre, hätte ich gerne Rechtssicherheit, um die sich eigentlich ein Anwalt zu kümmern hätte.
Vertrauen hätte ich in ihm nicht, wenn er mit meine Rechte jonglieren oder er sich diese ausschnapsen würde.

Was kann denn so schwer daran sein, das mit jener Richterin zu klären, die diese Verwirrung angezettelt haben könnte?
Wenn mir wer das betreffende Gericht nennen würde, könnte ich mich darum kümmern.
Mich würde jetzt auch interessieren, was nun Sache ist und wie es dazu kommt, dass es dermaßen unterschiedliche Auffassungen gibt.
Das wäre nur fair, zumal ich es war, der Bewegung in diese Sache gebracht hat, während zuvor jeder darüber hinweggesehen hat.
Jetzt stehe ich genau so gescheit da wie vorher, weil man offensichtlich keine Gewissheit haben möchte.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 18.01.2022, 08:27
von Jusler
@alles2,

naja mMn ist der richtige Termin der 08.02.2022 (Fristbeginn: Zustellung an Verfahrensbeholfenen am 11.01.2022, 4-Wochen-Frist)
Wenn man aber zB der gegenteiligen Ansicht von Bydlinski folgt, wäre es der 01.02.2022 (Fristbeginn: Zustellung an Verfahrenshelfer am 04.01.2022, 4-Wochen-Frist)

Und dann gibt es noch die Variante mit 14 Tagen Frist, welche von den kündigenden Parteien und der Richterin offenbar genutzt wird, obwohl diese nicht (mehr) so im Gesetz steht.

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 18.01.2022, 09:51
von alles2
Ich kenne das nur zu gut, dass irgendwelche Juristen abweichende Ansichten niederschreiben, als es der Gesetzestext unmissverständlich hergibt. Nur worauf soll sich dann ein Nicht-Jurist einstellen, der meist nur die entsprechenden Gesetze bemüht? Daher wäre es schon toll, wenn für Aufklärung gesorgt werden könnte. Gesetze sind ja nicht dazu da, um unangetastet zu bleiben. Der Bürger möchte schließlich sicher sein können. Und das auch ohne Anwalt!

Um welches Gericht handelt es sich denn?
Mich haben etliche Leute mit ähnlichen Anliegen angeschrieben, wonach das Gesetz ganz klar was anderes besagt, als es ein Jurist besagte und das von einem Gericht als verbindlich herangezogen wurde. Die Mitglieder werde ich nun alle kontaktieren und sie darum bitten, es hier zu posten!

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 18.01.2022, 11:58
von MG
Jusler hat geschrieben:
18.01.2022, 08:27
@alles2,

naja mMn ist der richtige Termin der 08.02.2022 (Fristbeginn: Zustellung an Verfahrensbeholfenen am 11.01.2022, 4-Wochen-Frist)
Wenn man aber zB der gegenteiligen Ansicht von Bydlinski folgt, wäre es der 01.02.2022 (Fristbeginn: Zustellung an Verfahrenshelfer am 04.01.2022, 4-Wochen-Frist)

Und dann gibt es noch die Variante mit 14 Tagen Frist, welche von den kündigenden Parteien und der Richterin offenbar genutzt wird, obwohl diese nicht (mehr) so im Gesetz steht.
Die 4 Wochen sind mMn "in Stein gemeißelt", ganz egal für wann sich eine Richterin den Akt "kalendiert" oder was in der Aufkündigung steht. Wenn dem nicht so wäre, dann sollte man die Einwendungsfrist als Aufkündigender gleich auf 3 Tage reduzieren...

Zum Fristbeginn wird man "aus anwaltlicher Vorsicht" den frühest in Frage kommenden Tag vermerken und damit die Einwendungen in jedem Fall rechtzeitig einbringen, zumindest würde ich das so tun...

Re: Gerichtliche Aufkündigung

Verfasst: 18.01.2022, 14:09
von alles2
Bin auch für den 8. Februar. Doch wenn es widersprüchliche Lektüren oder unsichere Kollegen gibt, stellen die Umstände für mich ein Armutszeugnis dar. So eine ähnliche Diskussion hatten wir auch hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17840&p=43156#p42999

Das erwähne ich extra, weil man auch dort nachfragen kann, was ich bei Gelegenheit machen werde.

Das mit der anwaltlichen Vorsicht kann ich nur bestätigen, weil mir davon schon einige "Opfer" berichtet haben. Mittlerweile sehe ich das eher als das "Berauben von Rechten". Beispielsweise hätte jemand gegen einen Beschluss des BFG nach Bewilligung und Umbestellung der Verfahrenshilfe binnen 6 Wochen Revision beim VwGH erheben können. Weil es der Anwalt falsch kalendierte, hatte er das Rechtsmittel aus Zeitgründen schon nach 3 Wochen ohne vorherige Durchschau und Freigabe der Rechtsmittelwerberin an das beschlussfassende Gericht geschickt. Die Dame wusste nicht mehr, wie ihr geschah und beschwerte sich bei der RAK. Diese hatte nichts besseres zu tun, als ihre Mitglieder zu schützen und dabei Argumente vorzubringen, bei denen das eine mit dem anderen nichts zu tun hatte. Und das nur in der Hoffnung, dass diese ziehen würden und sie von den Vorwürfen Abstand nimmt. Daher meine voreingenommene Haltung gegenüber der RAK. Als nach den 3 Wochen weitere Beweise zum Vorschein kam, wimmelte der Anwalt sie mit den Worten ab, dass es "keine Frage grundsätzlicher Bedeutung" wäre. Hingegen haben die beiden Gerichte gemeinte, dass man diese Belege durchaus in das Rechtsmittel hätte aufnehmen können. Man wird teilweise echt von von vorne bis hinten verarscht. Die Neos haben einst gegenüber der ÖVP sowas ausformuliert wie: Da wird gelogen, um die eigene kleine Familie zu schützen!
Habe die Dame bereits kontaktiert, damit sie es hier vorbringen möge. Wer weiß, ob sie sich noch meldet. Ist schon lange her.