Gültigkeit Studentenwohnheimgesetz
Verfasst: 02.12.2021, 09:50
Hallo,
ich wohne in einem Studentenwohnheim in Innsbruck (Tirol) und möchte ausziehen, da ich das Studium hier vor Ort abgebrochen habe und nicht mehr auf den Heimplatz angewiesen bin.
Ich habe am Beginn des Mietverhältnisses einen Benützungsvertrag unterzeichnet, in dem eine Vertragslaufzeit von einem Jahr festgelegt ist. Nun habe ich in das Studentenwohnheimgesetz (Bei der RIS) geschaut und dort ist unter § 12. (3) gesagt, dass ich bis zum nächsten Monatsende kündigen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen (was bei mir der Fall ist, da ich mich exmatrikuliert habe). Deshalb habe ich Ende November die Kündigung (mit anliegender Exmatrikulationsbescheinigung) abgegeben, sodass ich hier Ende Dezember ausziehen können sollte, ohne weiter an den Vertrag gebunden zu sein.
Nun habe ich eine Mail der Heimverwaltung bekommen in der gesagt wird, dass der Kündigung nicht zugestimmt wird. Die Begründung hierfür ist, dass es sich bei dem Heim um ein Privatheim handelt, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel betrieben wird und somit auch nicht an dieses Gesetz gebunden ist, der Vertrag besteht mit einer KG. Ich kann allerdings im Studentenheimgesetz (RIS) nichts dazu finden. In § 2. (1) ist nur gesagt, dass ein Heim ein Gebäude ist, welches Plätze für Studierende zur Verfügung stellt, was ja gegeben ist. Außerdem nennt sich das Heim selbst im Vertrag auch "Studentenwohnheim" und hat als Bedingung zum Einzug eine Inskriptionsbestätigung von mir verlangt.
Nun also die Frage, ob das Heim an dieses Gesetz gebunden ist, denn dann wäre die Sache laut § 12. (3) des Studentenwohnheimgesetzes relativ klar. Wenn nicht, dann ist die Frage, welches Gesetz in Tirol dieses Mietverhältnis dann abdeckt, wenn nicht das Studentenwohnheimgesetz. Wenn es ein anderes Gesetz ist, dann müsste man dort schauen, ob ein Vertrag, der nur einvernehmlich auflösbar ist über die Spanne von einem Jahr dort rechtens ist.
Was ist eure Meinung zur Rechtslage?
ich wohne in einem Studentenwohnheim in Innsbruck (Tirol) und möchte ausziehen, da ich das Studium hier vor Ort abgebrochen habe und nicht mehr auf den Heimplatz angewiesen bin.
Ich habe am Beginn des Mietverhältnisses einen Benützungsvertrag unterzeichnet, in dem eine Vertragslaufzeit von einem Jahr festgelegt ist. Nun habe ich in das Studentenwohnheimgesetz (Bei der RIS) geschaut und dort ist unter § 12. (3) gesagt, dass ich bis zum nächsten Monatsende kündigen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen (was bei mir der Fall ist, da ich mich exmatrikuliert habe). Deshalb habe ich Ende November die Kündigung (mit anliegender Exmatrikulationsbescheinigung) abgegeben, sodass ich hier Ende Dezember ausziehen können sollte, ohne weiter an den Vertrag gebunden zu sein.
Nun habe ich eine Mail der Heimverwaltung bekommen in der gesagt wird, dass der Kündigung nicht zugestimmt wird. Die Begründung hierfür ist, dass es sich bei dem Heim um ein Privatheim handelt, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel betrieben wird und somit auch nicht an dieses Gesetz gebunden ist, der Vertrag besteht mit einer KG. Ich kann allerdings im Studentenheimgesetz (RIS) nichts dazu finden. In § 2. (1) ist nur gesagt, dass ein Heim ein Gebäude ist, welches Plätze für Studierende zur Verfügung stellt, was ja gegeben ist. Außerdem nennt sich das Heim selbst im Vertrag auch "Studentenwohnheim" und hat als Bedingung zum Einzug eine Inskriptionsbestätigung von mir verlangt.
Nun also die Frage, ob das Heim an dieses Gesetz gebunden ist, denn dann wäre die Sache laut § 12. (3) des Studentenwohnheimgesetzes relativ klar. Wenn nicht, dann ist die Frage, welches Gesetz in Tirol dieses Mietverhältnis dann abdeckt, wenn nicht das Studentenwohnheimgesetz. Wenn es ein anderes Gesetz ist, dann müsste man dort schauen, ob ein Vertrag, der nur einvernehmlich auflösbar ist über die Spanne von einem Jahr dort rechtens ist.
Was ist eure Meinung zur Rechtslage?