Vergebührung von Serviced Apartments

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Im(m)othep
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Registriert: 23.11.2021, 10:45

Vergebührung von Serviced Apartments

Beitrag von Im(m)othep » 23.11.2021, 12:14

Hallo zusammen,

ich habe eine allgemeine Frage bzw. bin ich gespannt wie eure Ansicht zu dem Thema Vergebührung bei Beherbergungsbetrieben ist.

-Von der Vergebührung befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017).
-Unter "Wohnräumen" sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind/zuzuordnen sind).

-Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.

Wie seht ihr das Ganze hinsichtlich der Vergebührung von Mietverträgen über gewerbliche Räumlichkeiten die von Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Serviced Apartments angemietet und an Endkunden weitervermietet werden?

Meiner Meinung nach ist nach der oben stehenden Definition des Wohnzwecks -auch unter Berücksichtigung des Urteils VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0077- dieser Wohnzweck auch bei Beherbergungsbetrieben gegeben selbst wenn die Aufenthaltsdauer der Gäste nur bei wenigen Tagen liegt. Die Räume sind ja nach wie vor dazu bestimmt "privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen". Das wiederum würde bedeuten, dass entsprechende Betriebe auch keine Vergebührung bezahlen müssen sofern sie entsprechende Räumlichkeiten zur gewerblichen Weitervermietung zu Wohnzwecken anbieten.

Was denkt ihr? Happy to discuss!



alles2
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Re: Vergebührung von Serviced Apartments

Beitrag von alles2 » 24.11.2021, 15:41

Da sollte man einige Unterscheidungen vornehmen. Bei Hotels oder Serviced Apartments in Ausübung eines freien/reglementierten Gewerbes geht es im Prinzip um Beherbergungsverträge, die nicht der Vergebührung nach dem Gebührengesetz (GebG) unterliegen und dessen Vertragspartner (Gäste) in das Gästeverzeichnis nach § 10 MeldeG (Meldegesetz) aufzunehmen sind. Die von Dir genannte Gebührenbefreiung betrifft jedoch Mietverträge, für die es eine Anmeldung entsprechend § 9 MeldeG braucht, sofern man sonst nirgends gemeldet ist. § 1 Abs.1 bis 4 MeldeG beschreibt verständlich den Unterschied zwischen einem Wohnraum und Beherbergungsbetrieb.

Sollte ein Gewerbe ein Geschäftsraum mieten, käme es auch bei einem ab 11. November 2017 abgeschlossenen Mietvertrag mit monatlichem Mietzins (inklusive Nebenkosten) an die Vergebührung nicht vorbei. Dass dieser gewerblich genutzte Raum für Wohnzwecke weitergegeben werden würde, wäre in der Praxis sehr quergedacht und nicht ohne Weiteres umsetzbar. Dann könnten zwar beim Bestandsvertrag mit dem Aftermieter (Unterkunftsnehmer) keine Gebühren anfallen, doch die Sache mit der Widmung und dem Brandschutz wäre noch offen.

Für die Abgrenzung von einer bloßen/reinen Raumvermietung und der gewerblichen Tätigkeit könnte das Urteil VwGH 27.02.2019, Ra 2019/04/0144 berücksichtigt werden. Ein guter Überblick darüber wird auch in der Broschüre der WKO Fachgruppe Hotellerie gegeben:

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/vermietung-beherbergung.pdf
Zuletzt geändert von alles2 am 25.11.2021, 00:41, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

morrissel311
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Re: Vergebührung von Serviced Apartments

Beitrag von morrissel311 » 24.11.2021, 19:21

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ednadose
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Re: Vergebührung von Serviced Apartments

Beitrag von ednadose » 21.03.2022, 13:15

Im(m)othep hat geschrieben:
23.11.2021, 12:14
Hallo zusammen,

ich habe eine allgemeine Frage bzw. bin ich gespannt wie eure Ansicht zu dem Thema Vergebührung bei Beherbergungsbetrieben ist.

-Von der Vergebührung befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017).
-Unter "Wohnräumen" sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind/zuzuordnen sind).

-Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.

Wie seht ihr das Ganze hinsichtlich der Vergebührung von Mietverträgen über gewerbliche Räumlichkeiten die von Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Serviced Apartments angemietet und an Endkunden weitervermietet werden?

Meiner Meinung nach ist nach der oben stehenden Definition des Wohnzwecks -auch unter Berücksichtigung des Urteils VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0077- dieser Wohnzweck auch bei Beherbergungsbetrieben gegeben selbst wenn die Aufenthaltsdauer der Gäste nur bei wenigen Tagen liegt. Die Räume sind ja nach wie vor dazu bestimmt "privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen". Das wiederum würde bedeuten, dass entsprechende Betriebe auch keine Vergebührung bezahlen müssen sofern sie entsprechende Räumlichkeiten zur gewerblichen Weitervermietung zu Wohnzwecken anbieten.

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