Vergebührung von Serviced Apartments
Verfasst: 23.11.2021, 12:14
Hallo zusammen,
ich habe eine allgemeine Frage bzw. bin ich gespannt wie eure Ansicht zu dem Thema Vergebührung bei Beherbergungsbetrieben ist.
-Von der Vergebührung befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017).
-Unter "Wohnräumen" sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind/zuzuordnen sind).
-Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.
Wie seht ihr das Ganze hinsichtlich der Vergebührung von Mietverträgen über gewerbliche Räumlichkeiten die von Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Serviced Apartments angemietet und an Endkunden weitervermietet werden?
Meiner Meinung nach ist nach der oben stehenden Definition des Wohnzwecks -auch unter Berücksichtigung des Urteils VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0077- dieser Wohnzweck auch bei Beherbergungsbetrieben gegeben selbst wenn die Aufenthaltsdauer der Gäste nur bei wenigen Tagen liegt. Die Räume sind ja nach wie vor dazu bestimmt "privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen". Das wiederum würde bedeuten, dass entsprechende Betriebe auch keine Vergebührung bezahlen müssen sofern sie entsprechende Räumlichkeiten zur gewerblichen Weitervermietung zu Wohnzwecken anbieten.
Was denkt ihr? Happy to discuss!
ich habe eine allgemeine Frage bzw. bin ich gespannt wie eure Ansicht zu dem Thema Vergebührung bei Beherbergungsbetrieben ist.
-Von der Vergebührung befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017).
-Unter "Wohnräumen" sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind/zuzuordnen sind).
-Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.
Wie seht ihr das Ganze hinsichtlich der Vergebührung von Mietverträgen über gewerbliche Räumlichkeiten die von Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Serviced Apartments angemietet und an Endkunden weitervermietet werden?
Meiner Meinung nach ist nach der oben stehenden Definition des Wohnzwecks -auch unter Berücksichtigung des Urteils VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0077- dieser Wohnzweck auch bei Beherbergungsbetrieben gegeben selbst wenn die Aufenthaltsdauer der Gäste nur bei wenigen Tagen liegt. Die Räume sind ja nach wie vor dazu bestimmt "privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen". Das wiederum würde bedeuten, dass entsprechende Betriebe auch keine Vergebührung bezahlen müssen sofern sie entsprechende Räumlichkeiten zur gewerblichen Weitervermietung zu Wohnzwecken anbieten.
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