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Wirksamkeit Kündigung

Verfasst: 09.11.2021, 12:48
von Jusler
Hallo,

der Vermieter hat das Mietverhältnis, welches nicht dem MRG unterliegt, zum 30.09.2022 gekündigt. Der Mieter bestreitet dies allerdings.

1. Welche Möglichkeiten hat der Vermieter nun?
2. Kann hier eine Feststellungsklage eingebracht werden? Oder wird diese eher als unzulässig erachtet werden, da grundsätzlich ja die Möglichkeit bestanden hätte, eine gerichtliche Aufkündigung vorzunehmen, womit automatisch durch den folgenden Prozess die einschlägige Frage geklärt hätte werden können.

Danke.

Re: Wirksamkeit Kündigung

Verfasst: 09.11.2021, 18:20
von alles2
Jahrmäßig dürfte der Endtermin nicht passen. Wenn die Beweisbarkeit der fristgerechten Kündigung fehlt, sollte auch eine Räumungsklage nicht aussichtsreich sein. Daher wäre eine neue und nachweisbare Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten ratsamer und die gängige Praxis (§ 560 Abs.1 Z 2 lit.d ZPO). Fährt der Bestandnehmer dennoch fort, "den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benützen", könnte man es jederzeit mit einer Räumungsklage versuchen.