Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

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Mischi
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Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

Beitrag von Mischi » 13.10.2021, 22:17

Hallo liebe Jusline Mitglieder,

eine gute Freundin von mir ist vor kurzem gemeinsam mit Ihrem Freund in eine geförderte Genossenschaftswohnung gezogen (3 Zimmer). Die Wohnung rennt auf sie, er ist Mitziehender.

Es sind beide eingezogen, sie hat sich sofort umgemeldet - er bis jetzt noch nicht. Jetzt, knapp 2 Monate nach dem Einzug scheint die Beziehung in die Brüche zu gehen.

Sie hat jetzt Angst die Wohnung zu verlieren, da eigentlich 2 Personen die Voraussetzung für die Wohnung waren und er sich nicht ummeldet. Zudem ist die Wohnung schon komplett eingerichtet inkl. neuer Küche ...

Vielen Dank für eure Hilfe!

Mischi



alles2
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Re: Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

Beitrag von alles2 » 14.10.2021, 09:33

An mich treten laufend Personen mit ähnlichen Anliegen heran, aber auch, wenn man unverhofft zu einem Vermögen gelangt oder sich das Einkommen im positiven Sinne erheblich geändert hat. Aus diesen Erfahrungen kann ich nur sagen, dass es meistens kein Problem ist und man solche Umstände nicht melden braucht, sofern der Freund nicht im Mietvertrag steht und dort nicht zu entnehmen ist, dass wesentliche Änderungen bekanntzumachen wären. Prinzipiell wird zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung entschieden, ob man zum Kreis der begünstigten Personen gemäß § 11 WWFSG (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz) zählt. Wurde einem ein Eigenmittelersatzdarlehen oder Wohnbeihilfe gewährt, sollte die Änderung der Haushaltssituation sehr wohl weitergeleitet werden, was eigentlich in den Unterlagen auch drinstehen sollte.

Wesentlich ist nun, ob die Wohnung direkt vom Bauträger vergeben wurde oder es über den Wohnservice ging. Dem Bauträger wäre eine Trennung meistens egal. Nur bei einem Neubau bzw. bei Erstbezug sollen die Unterlagen von ihm an die MA50 weitergegeben werden, die diese dann mal mehr, mal weniger genau überprüft.
Ging die Wohnung vom Wohnservice aus, welche die Auflagen und Vergaberichtlinien festlegt, sollte mit denen sehr wohl Rücksprache gehalten werden. Denn bei der Masche, dass im Mietvertrag lediglich ein Mitziehender angeführt wird, ohne dass es diesen jemals gegeben hätte, reagiert man mittlerweile sehr empfindlich. Einige Einpersonenhaushalte hätten sich so schon eine größere geförderte Wohnung erschlichen, als ihnen zustehen würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Mischi
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Re: Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

Beitrag von Mischi » 14.10.2021, 18:59

Hallo alles2,

vielen Dank für deine aufschlussreiche Antwort!

Es handelt sich um einen Neubau/Erstbezug direkt von der Genossenschaft (also eigentlich vom Bauträger). Ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnbeihilfe wurde nicht beantragt.

Im Vertrag (wo nur sie unterschrieben hat) steht nur, dass spätestens nach 6 Monaten die Aufgabe der bisherigen Wohnung nachzuweisen ist.
Es gibt jedoch noch eine zusätzliche "Verpflichtungserklärung" (§21 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz), wo beide, also auch die mitziehende Person unterschrieben hat. Hier steht ebenfalls, dass die vorhergehende Wohnung innerhalb von 6 Monaten aufgegeben werden und dies auch nachzuweisen ist. Dort ist auch vermerkt, dass bis zum tatsächlichen Bezug die Förderungsstelle der MA50 kontaktiert werden muss, nur stand die Trennung vor dem Einzug noch nicht im Raum.

Sollte sie mal an die Genossenschaft oder die MA50 herantreten und die Sache erklären? Was kann denn nun im schlimmsten Fall passieren wenn die weitergeleiteten Unterlagen von der MA50 genau überprüft werden? Gibt es dann eine Art Vorladung wo die Sachlage dargestellt werden kann, dass sie in der Wohnung bleiben darf? Oder soll sie einfach mal abwarten?

Liebe Grüße

Mischi

alles2
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Re: Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

Beitrag von alles2 » 14.10.2021, 19:43

Ich sehe da keine Veranlassung, irgendwie nervös zu werden. § 20 bis 25 WWFSG betrifft die Wohnbeihilfe, die ja nicht relevant sein dürfte. Auch seitens des Magistrats sollte die Sache längst durch sein. Die Genossenschaft gibt die damals geforderten Unterlagen rund um den Mietvertrag weiter und das war es auch schon. Das wird sofort bearbeitet, weshalb da nicht etwa Wochen oder Monate noch was zu erwarten wäre. Ich habe oft genug mit denen telefoniert und die sehen es nicht so eng, wenn sich eine Partnerschaft auflöst. Beim Wohnservice kann es wieder ganz anders aussehen, wo ich ganz vorsichtig wäre. Doch auch das trifft in dem Fall nicht zu. Es muss nicht abgewartet werden, weil es dem Bauträger meistens "Conchita" ist. Drum ruhig Blut!
Zuletzt geändert von alles2 am 15.10.2021, 02:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Mischi
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Re: Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

Beitrag von Mischi » 14.10.2021, 21:17

Ok super, vielen Dank für die beruhigenden Worte!

Ich weiß jetzt nicht, ob es einen Unterschied zwischen Wohnbeihilfe (was nicht beantragt wurde) und Wohnbauhilfe gibt, aber dem Namen nach, und da es sich um eine normale, jedoch geförderte Genossenschaftswohnung handelt (keine Smartwohnung), könnte ich mir schon vorstellen, dass der Bau in irgendeiner Form begünstigt wurde.

Ich denke mir nur aus welchem Grund sie sich sonst auf diesen Paragraphen mit einer extra Verpflichtungserklärung beziehen sollten. Oder ist das nur Standardprozedere für die MA50/Genossenschaft, um für den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung alles abgesichert zu haben?

alles2
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Re: Geförderte Genossenschaftswohnung: 3 Zimmer nur 1 Person

Beitrag von alles2 » 15.10.2021, 02:42

Tut mir leid für die Verwirrung! Keine Ahnung, wie ich auf Wohnbauhilfe bekommen bin :shock:
Kenne das selbst nicht mal und es wurde daher oben schon korrigiert!
Zur Verpflichtungserklärung kann ich auch nicht mehr sagen, als Du es bereits vermutest. Teilweise sagt man "vorauseilender Gehorsam" dazu.
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