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Mietkaufwohnung kaufen oder nicht?

Verfasst: 23.08.2021, 15:19
von Nemo1983
Hallo liebe Forenfreunde :-)

Ich habe eine Frage zum Thema Mietkaufwohnung. Kurz zu den Fakten/Fragen:

* Meine Lebensgefährtin ist 2003 in eine neue geförderte Mietkaufwohnung eingezogen. Sie hat aber die Wohnung bis heute nicht in ihr Eigentum übertragen.
* Wir überlegen nun ob wir die Wohnung doch kaufen sollen - schließlich haben wir gelesen, dass wir dies jetzt bis zum 20. Jahr können.
* Wenn wir die Wohnung eventuell in 5-10 Jahren vermieten/verkaufen würden, dann wären wir jetzt an gewissen Elemente gebunden oder?,
--> Die Wohnbaugenossenschaft hätte ein Vorkaufrecht und wenn wir die Wohnung teurer verkaufen würden, dann müssten wir diese Summe an die Genossenschaft abführen oder?
--> Bei Vermietung wären wir an die Mietobergrenzen gebunden oder? (8€/m^2 -25% Abschlag bei Befristung aktuell oder?)
--> Wenn wir die Wohnung vermieten würden, dann müssten wir das Landesdarlehen vorher zurück zahlen oder?

* Da die Wohnung nur auf meine Lebensgefährtin läuft, kann nur Sie die Wohnung alleine kaufen oder?
* Wenn Sie die Wohnung an mich anschließend verkauft und ich diese dann vermiete/verkaufe, haben wir keine Grenzen einzuhalten oder? (Miete anschl. Weiterverkauf).

Bitte um Infos - vielleicht kennt sich da ja jemand aus! Danke :-)
LG

Re: Mietkaufwohnung kaufen oder nicht?

Verfasst: 29.08.2021, 13:36
von alles2
In den von Dir thematisierten Punkten hat das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Anfang 2016 und Mitte 2019 eine Reform erfahren. Die Kaufoption bis zum Ablauf einer 20-jährigen Mietdauer durch den Hauptmieter findet sich in § 15e Abs.1 WGG und wurde erst vor zwei Jahren um 5 Jahre ausgedehnt. Im Zuge dessen wurde endlich klargestellt, dass die vorherige Mietzeit ab Erstbezug der Baulichkeit nicht angerechnet wird.

Du sprichst die Spekulationsfrist nach § 15g Abs.1 WGG an, wonach das ins Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht ebenso zuletzt um 5 Jahre auf 15 Jahre ausgeweitet wurde. Der nächste Absatz behandelt das Thema Differenzbetrag und der anschließende Absatz umfasst die Ausnahmen naher Angehörige, für denen die Bestimmungen nicht gelten.