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Haustiere im MRG

Verfasst: 27.05.2021, 10:15
von LARCH
Hallo! Ich wollte allgemein fragen wo im MRG die Regelung über Haustiere steht - irgendwie finde ich sie nicht...

Meines Wissens muss man wegen Hund oder Katze der Vermieter ersteinmal informieren (bzw. im schlechtesten Fall um Erlaubnis bitten), zählt dies jedoch auch für Kleintiere? Also Tiere, die im Käfig gehalten werden. Nach kurzer Recherche habe ich herausgefunden, dass dies nicht der Fall ist - doch wo steht das?

Danke im Vorhinein!

Re: Haustiere im MRG

Verfasst: 27.05.2021, 10:59
von alles2
Das MRG enthält keine expliziten Bestimmungen wegen der Haustierhaltung. Daher sind die Regelungen des Mietvertrages und der Hausordnung zu beachten. Und man kann davon ausgehen, dass für ein etwaiges Haustier auch das gilt, woran sich auch der Mieter zu halten hätte. Also andere Mieter (bspw. durch ungebührlichen Lärm) nicht belästigen oder keine Schäden am Mietobjekt anrichten. Würde eine etwaige Störung noch nicht für einen Kündigungsgrund wie etwa § 30 Abs.2 Z 3 MRG reichen, kann die Einstellung eines Verhaltens des Haustieres durch eine Unterlassungsklage erwirkt werden.

Ich würde nicht mal sagen, dass man den Vermieter um Genehmigung fragen muss, wenn es diesbezüglich keine Vertragsklauseln gibt. Daher kann es nicht schaden, wenn man Rücksprache bei einer beabsichtigten Anschaffung hält. Auch wenn man sich nicht sicher, ob ein etwaiger Verbot gewisser Tierarten oder Rassen auch für das eigene Wauzi oder Mauzi gilt. Ein Muss wäre es bei einer vorhandenen Erlaubnisklausel.

Re: Haustiere im MRG

Verfasst: 27.05.2021, 11:50
von LARCH
Danke!

Re: Haustiere im MRG

Verfasst: 29.05.2021, 05:20
von babatan
Es gibt keine Klausel, auf die Sie sich verlassen können. Wenn es sich um kleine Tiere handelt, die keine Schäden oder Unannehmlichkeiten verursachen, sollte dies kein Problem darstellen. Um jedoch Unannehmlichkeiten jeglicher Art zu vermeiden, sollten Sie vor der Anmietung nachfragen

Re: Haustiere im MRG

Verfasst: 09.06.2021, 13:52
von Donhoffer
Richtig ist, dass die Haustierhaltung (miet-) gesetzlich nicht geregelt ist. Die Judikatur geht davon aus, dass die Haltung von Tieren, die üblicherweise in einer Wohnung gehalten werden (Katzen, Hunde, Käfigtiere) nicht untersagt werden darf.

Den Vermieter von der Absicht ein Tier zu halten zu informieren kann Ihnen im Zweifelsfall nachträgliche Diskussionen ersparen. Beachten Sie aber, dass wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Haltung der Tiere nicht erteilt hat, Sie jedenfalls für die dadurch verursachten Schäden (z.B.: Kratzspuren im Parkettboden etc.) haftbar gemacht werden können.

Die Haltung von "gefährlichen" Tieren (z.B.: Giftschlangen) kann untersagt werden und richtet sich darüber hinaus nach den Verwaltungsgesetzen.

Mit freundlichen Grüßen