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Betriebskostenabrechnung 2019 erst jetzt erhalten...

Verfasst: 30.04.2021, 15:24
von D655321
Grüß Gott allerseits,

ich hoffe ihr könnte mir helfen, da ich gerade etwas Ratlos bin. Ich komme direkt zur Sache:
von März 2019 bis August 2020 habe ich eine Wohnung in Niederösterreich gemietet, welche von einer Immobilienfirma einer bekannten Bank verwaltet wird. Jetzt lebe ich zum Glück im eigenem Eigentum im Burgenland und hatte eigentlich gedacht ich hätte Ruhe.
Jetzt ist diese Woche plötzlich jedoch eine Betriebskostenabrechnung für 2019 und 2020 mit saftiger Nachzahlung gekommen. 2020 Ist eh klar, da habe ich wohl Pech gehabt, jedoch habe ich nach einiger Internetrecherche überall gelesen, dass die Betriebskostenabrechnung eigentlich bis spätestens 12 Monate nachträglich geltend gemacht werden muss und ansonsten verfällt. Im Falle der 2019er Abrechnung sind jetzt aber 17 Monate vergangen. Auf vorsichtige Nachfrage per Mail bei der Immobilienfirma, verwies diese jedoch darauf, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt da sich das Objekt in Teilnutzung befinden (was auch immer das heißt) und die Anfrage auf die 12.Monats Frist mit dem "gelten machen" wurde gekonnt ignoriert.
Habe ich bei meiner Recherche irgendetwas übersehen? Bevor ich jetzt einen teuren Anwalt einschalte , wollte ich erst einmal Nachfragen, ich wüsste auch gar nicht wie ich jetzt vorgehen sollte.

Hoffe jemand hat einen Rat für mich.

Vielen herzlichen Dank schon mal

MfG Danny

Re: Betriebskostenabrechnung 2019 erst jetzt erhalten...

Verfasst: 30.04.2021, 19:28
von MG
Die Verwaltung wird wahrscheinlich von "Teilanwendung" gesprochen haben (nicht Teilnutzung). Bei bestimmten Objekten (siehe § 1 Abs 4 MRG)

https://www.jusline.at/gesetz/mrg/paragraf/1

gelten nur Teile des MRG (daher Teilanwendung). Die Regelungen über die Abrechnung der Betriebskosten findet sich in § 21 MRG, der jedoch im Teilanwendungsbereich NICHT gilt.

In § 21 Absatz 4 findet sich auch die Verjährungsregelung.

https://www.jusline.at/gesetz/mrg/paragraf/21

Da jedoch im Teilanwendungsbereich § 21 nicht gilt, ist auch die spezielle Verjährungsregelung (1 Jahr) nicht anzuwenden, sondern gilt die allgemeine Verjährung (3 Jahre).

Wenn Ihre Wohnung daher unter § 1 Abs 4 fällt, dann kann die Verwaltung die BK noch nachfordern.

Re: Betriebskostenabrechnung 2019 erst jetzt erhalten...

Verfasst: 03.05.2021, 12:14
von D655321
Herzlichen Dank für die Antwort,
dann habe ich wohl Pech gehabt und muss es bezahlen.

Vielen Dank für die Mühe