Eigenbedarf

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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schoetti7
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Eigenbedarf

Beitrag von schoetti7 » 19.04.2021, 10:30

Hallo,

ich habe vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft und möchte nun aber vielleicht zu meinem neuen partner ziehen. Die gekaufte Wohnung würde ich dann vermutlich vermieten. Nun mache ich mir aber Gedanken über meine Rechte wenn es zu einer Trennung kommen würde. Ich habe gelesen, dass Eigenbedarf erst nach 10 Jahren Besitz angemeldet werden darf (ohne Ersatz beschaffen). Welche Möglichkeiten hätte ich, dass ich zB nach 6 Monaten (falls Trennung) wieder in meine Wohnung kann (natürlich nach der Kündigungsfrist)? Gibt es so eine Möglichkeit oder müsste ich mir dann eine neue (Miet)Wohnung suchen?

LG



alles2
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Re: Eigenbedarf

Beitrag von alles2 » 19.04.2021, 16:16

Das mit der 10-jährigen Sperrfrist betrifft die Vermietung nach dem Mietrechtsgesetz, wovon ich in Deinem Fall nicht ausgehe. Und wenn, dann glaube ich, dass Du entsprechend § 30 Abs.3 MRG eine Mietwohnung gekauft haben müsstest, damit diese Frist im Fall des Eigenbedarfs nach § 30 Abs.2 Z 8 MRG greift. Wird die erworbene Wohnung erst später vermietet, weil man zwischenzeitlich woanders untergebracht wird, solltest Du auf Absatz 3 keine Rücksicht nehmen. Schon gar nicht, wenn die Vermietung nach dem ABGB erfolgt. Wichtig dabei ist, dass im Mietvertrag so wie unter § 30 Abs.2 Z 13 MRG die Kündigung wegen Eigenbedarf aufgrund bedeutender und schwerwiegender Umstände ausdrücklich verankert wird und dies von beiden Vertragsteilen auch so unterschrieben wird. Dann kannst Du auch bei einem befristeten Mietverhältnis (mind. 3 Jahre) vorher kündigen, solltest Deinerseits wieder Wohnbedarf bestehen. Ansonsten kann der Vertrag nach ABGB nur bei Mietzinsrückständen oder bei erheblich nachteiligem Gebrauch der Mietwohnung aufgelöst werden, wenn sonst keine einvernehmliche Lösung hergestellt werden kann. Ich würde das den potentiellen Mietern aber auch klar und eindeutig kommunizieren. Denn auf der anderen Seite könnte es für Dich schwierig werden, jemanden zu finden, der sich auf diese ungewisse Mietdauer einlässt. Dann kann man sich nicht großartig einrichten und "ausbreiten".
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Eigenbedarf

Beitrag von MG » 19.04.2021, 17:12

Wenn die Wohnung dem MRG (zumindest im hier wesentlichen Teilanwendungsbereich) unterliegt, dann sind die zitierten Bestimmungen anzuwenden. Wäre es tatsächlich ABGB, dann wäre eine Beendigungsmöglichkeit - auch bei Befristung - ausdrücklich zu vereinbaren (Gibt es keine Befristung kann bei ABGB ohnedies auch ohne Kündigungsgrund jederzeit gekündigt werden).

Richtig ist auch, wie vermutet, dass die Sperrfrist nur bei Ankauf bereits vermieteter Wohnungen gilt.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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