Ist das sehr starker Schimmel?

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linamia
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Ist das sehr starker Schimmel?

Beitrag von linamia » 17.04.2021, 10:34

Frage; ist das starker Schimmel, sodass ich raus darf oder nicht? Er möchte ihn nicht beseitigen

liebe grüße
Zuletzt geändert von linamia am 17.04.2021, 16:18, insgesamt 2-mal geändert.



alles2
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Re: Ist das sehr starker Schimmel?

Beitrag von alles2 » 17.04.2021, 11:03

Ich denke, die Titel-Frage ist ganz klar zu beantworten, zumal sich der Schimmel durch das Mauerwerk eingearbeitet haben dürfte. Vielmehr wäre die Frage, was Du konkret möchtest. Und das hängt davon ab, wie der Mietvertrag ausgestaltet ist. Hattest Du Dich damit (vertraglich) abgefunden, dass Schimmelbefall besteht und war die Wohnung deshalb so günstig zu bekommen, braucht man nicht mal über eine Mietzinsreduktion diskutieren. Manchmal steht auch drinnen, dass der Mieter den (neuen) Schimmel beseitigen muss, wenn der Vertrag nicht unter den Teilanwendungsbereich oder das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt. Ansonsten gibt es auch Schlichtungsstellen (z.B. bei der Arbeiterkammer), mit denen man das abklären kann. Es könnte (eventuell auch gerichtlich) ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, ob die Wohnung überhaupt noch bewohnbar bzw. Gesundheitsgefährdung gegeben ist.
Zuletzt geändert von alles2 am 17.04.2021, 16:09, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

linamia
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Re: Ist das sehr starker Schimmel?

Beitrag von linamia » 17.04.2021, 11:32

alles2 hat geschrieben:
17.04.2021, 11:03
Ich denke, die Titel-Frage ist ganz klar zu beantworten, zumal sich der Schimmel durch das Mauerwerk eingearbeitet haben dürfte. Vielmehr wäre die Frage, was Du konkret möchtest. Und das hängt davon ab, wie der Mietvertrag ausgestaltet ist. Hattest Du Dich damit (vertraglich) abgefunden, dass Schimmelbefall besteht und war die Wohnung deshalb so günstig zu bekommen, braucht man nicht mal über eine Mietzinsreduktion diskutieren. Manchmal steht auch drinnen, dass der Mieter den (neuen) Schimmel beseitigen muss, wenn der Vertrag nicht unter den Teilanwendungsbereich oder das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt. Ansonsten gibt es auch Schlichtungsstellen (z.B. bei der Arbeiterkammer), mit denen man das abklären kann. Man könnte ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, ob die Wohnung überhaupt noch bewohnbar bzw. Gesundheitsgefährdung gegeben ist.
Nein ich habe einen ganz normalen Vertrag mit der vollen Miete (jährlich Mieterhöhung) und es wurde besprochen dass nach meinem Einzug veränderung eintritt.

alles2
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Re: Ist das sehr starker Schimmel?

Beitrag von alles2 » 17.04.2021, 16:45

Also handelt es sich um keine Wohnung, die weit unter dem marktüblichen Mietzins liegt; oder anders gesagt, nicht spottbillig vermietet wird. Ist dem so und leidet die Wohnqualität unter dem Schimmelbefall, kannst Du die Miete entsprechend verhältnismäßig reduzieren. Wenn es überhaupt nicht mehr zum Aushalten ist (z.B. weil Reizhusten usw.) und man das Risiko lediglich in Kauf nimmt, weil man sonst auf der Straße leben würde, könnte man theoretisch sogar die Mietzahlungen gänzlich aussetzen. Aber das würde ich vorher mit der Arbeiterkammer oder einer anderen Schlichtungsstelle klären, weil sie Einblick in Deine Unterlagen bekommen können. Ansonsten kannst Du auch gemäß § 33 MRG (Mietrechtsgesetz) gerichtlich kündigen, weil der Vermieter nicht seinen Pflichten nachkommt. Möchtest Du selbst nicht klagen, sondern es eher auf eine Klage ankommen lassen, zahle einfach nur z.B. die Hälfte Deiner Miete (bitte vorher mit den genannten Stellen klären) und dann siehst Du eh, ob Dich der Mieter doch ziehen lässt. Wählt er den gerichtlichen Weg, kann es passieren, dass er eben Mängelbehebung vornehmen lassen muss, um wieder zu seiner vollen Miete zu gelangen. Oder Du darfst hinkünftig weniger Miete zahlen. Wenn Du trotzdem raus möchtest und es außergerichtlich nicht anders geht, dann eben eine (negative) Feststellungsklage nach § 228 ZPO (Zivilprozessordnung) wegen dem Mangel nach 1096 ABGB vorgehen, da selbst nach Einhaltung der Meldepflicht entsprechend § 1097 ABGB keine Änderung eingetreten ist.
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