Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

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Frank
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Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von Frank » 17.02.2021, 10:47

Liebes Forum, mein Name ist Frank und ich bin neu hier ... auch bin kein Jurist aber seit zwei Jahren Vermieter einer Wohnung in OÖ und bin, was das Mietrecht betrifft, bzw. vor allem im speziellen Fall leider nicht ganz firm. Ich bin so frei und schildere nachstehend meine Causa und ich würde mich sehr freuen, wenn ich einige Expertenmeinungen bekommen könnte und bedanke mich schon jetzt einmal dafür.
Mein Mieter hat nach einem Jahr pünktlicher Mietzahlungen (ausserhalb der Coronamietrechtlinie) drei Zahlungen ausgesetzt und nach mehrmaligen Mahnungen haben ich das Gericht eingeschaltet und eine Räumungsklage erwirkt ... bzw. ein Versäumnisurteil, zumal der Mieter zur Verhandlung nicht erschienen ist ... im Nachhinein hat der Mieter jedoch das Urteil angefochten, am Gericht hat man mir erklärt, er könne dies wohl beinspruchen, jedoch wird er wenig Chancen haben, damit durchzukommen - z.Zt. ist es aber noch offen. Mittlerweile ist es auch so, dass er seinen Zins wieder regelmäßig zahlt, jedoch sind immer noch drei Monatsmieten offen. Nun hat der Mieter aber seienerseits die Wohnung gekündigt und möchte innerhalb der nächsten beiden Wochen die Wohnung an mich übergeben ... mir stellt sich nun die Frage: müsste er jetzt, trotz meiner Räumungsklage die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten? Wenn dem so ist, kann er mir die Wohnung innerhalb der nächsten beiden Wochen Übergeben und habe ich dann trotzdem noch Anspruch auf den Mietzins, der sich während der dreimonatigen Kündigungsfrist ansammelt?
... und noch eine allgemeine Frage die Kaution betreffend, hat aber nichts mit diesem Fall zu tun (hier wird die Kaution ohnehin aufgrund der ausständigen Zahlungen aus der Vergangenheit einbehalten): muss eine Kaution grundsätzlich in bar an einen Mieter zurückgezahlt werden oder ist eine Überweisung (in welchem Zeitrahmen) auch in Ordnung?

ich danke ganz ganz herzlich für Eure Hilfe,
liebe Grüße
Frank



alles2
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Re: Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von alles2 » 17.02.2021, 11:12

Einen rechtskräftigen Titel kannst Du jederzeit vollstrecken lassen, wobei man dem Mieter 2 Wochen Gelegenheit zur Schlüsselübergabe geben sollte, wie Du schon richtig erwähnt hast. Aber soweit ist es ja noch nicht. Wenn aber der Mieter zwischenzeitlich selber kündigt, muss er sich an die Kündigungsfrist halten. Bei einem vollstreckbaren Titel darf man dann auch im freundlichen Einvernehmen auf diese Frist verzichten. Daher solltet Ihr darüber reden, ob er sein Rechtsmittel zurücknehmen möchte oder kann.

Die Rückzahlung der Kaution hat nach § 16b MRG unverzüglich nach Zurückstellung der Wohnung zu erfolgen. Üblicherweise innerhalb von 2 Wochen. Dabei kann der Mieter gesetzlich nicht auf eine bestimmte Zahlungsvariante bestehen, sodass es dem Vermieter obliegt, ob bar oder als Überweisung.
Zuletzt geändert von alles2 am 17.02.2021, 15:11, insgesamt 2-mal geändert.
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Frank
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Re: Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von Frank » 17.02.2021, 11:16

... tausend Dank für die rasche und aussagekräftige Antwort!!!

liebe Grüße
Frank

MG
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Re: Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von MG » 17.02.2021, 11:47

Keine 30 Jahre Zeit...

!!!ACHTUNG FRIST (§ 575 ZPO Absatz 3):

(3) Eine gerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urtheile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritte der in diesen Aufträgen oder im Urtheile für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Execution beantragt wird.
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von alles2 » 17.02.2021, 13:57

Genau, Skandal, passt auf, dieses Mitglied "alleswisser2" ist komplett vertrottelt und hat keine Ahnung, von was er schreibt!
Ich war es, der heute Vormittag den Mietrechtsexperten der AK angerufen und mit einem älteren Herren (es ist immer derselbe) gesprochen hat. Er hatte beiläufig erwähnt, dass der Rechtstitel 30 Jahre vollstreckbar ist, was übrigens ein sehr unrealistischer Fall ist, da diese eigentlich gleich einmal nach Rechtskraft durchgesetzt wird.

Naja, wenn man keine anderen Sorgen hat, als sich auf die Lauer darauf zu machen, was ich so von mir gebe. Man hätte ganz entspannt schreiben können:
"Das mit den 30 Jahren sehe ich wegen § 575 ZPO Absatz 3 nicht so."
Aber gut, jeder wie er meint! Bedankt habe ich mich für den Hinweis noch nicht, weil ich keinen Bedarf sehe, mich damit herumschlagen zu müssen und weil ich bei gewissen Herrschaften weiß, dass sie gerne mal was anders sehen, obwohl die Praxis eine andere ist.
Zuletzt geändert von alles2 am 17.02.2021, 15:19, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von MG » 17.02.2021, 15:13

Selbstverständlich ist nicht davon auszugehen, dass Sie - wie Sie ausführen - komplett vertrottelt sind, es ist aber für hier Ratsuchende nicht hilfreich, wenn Sie objektiv unrichtige Aussagen, selbst dann, wenn man diese unter Nennung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung richtig stellt, neuerlich verteidigen.

Die genannte 6 Monatefrist ist "unumstößlich".

Wenn man - egal aus welchem Grund auch immer - innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch von einem Räumungstitel macht, dann ist dieser auch nicht mehr zu gebrauchen. Die 6 Monatsfrist ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Also auch dann, wenn sich Vermieter und Mieter zB darauf einigen, würde ein verspäteter Antrag auf Räumungsexekution vom Exekutionsgericht zwingend zurück gewiesen!

Es gibt jede Menge erfahrener "Mietnomaden", die die mangelnde Erfahrung oder Gutgläubigkeit von Vermietern in diese Richtung ausnützen und Vermieter dazu verleiten, länger als 6 Monate mit der Einbringung der Exekution zuzuwarten.

Es hat Ihnen auch mit Sicherheit ein "Mietrechtsexperte der AK" keine anderslautende Auskunft erteilt, sondern wahrscheinlich haben Sie sie falsch verstanden.

Die 30 Jahre für die Räumung kämen nur auf dem Umweg ins Spiel, dass dann, wenn der Erstantrag auf Räumungsexekution innerhalb der 6 Monate-Frist des § 575 Abs 2 ZPO gestellt wurde, nachfolgende Erstreckungen die Durchsetzung der Räumung nicht mehr gefährden. Die einmal begonnene Exekution könnte dann (theoretisch) bis zu 30 Jahre durch immer wiederkehrende Aufschübe, Erstreckungen etc. laufen.
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Räumungsklage - Mieter kündigt die Wohnung seinerseits

Beitrag von alles2 » 17.02.2021, 15:21

Leider hat sich meine letzte Korrektur mit Deinem Beitrag überschnitten. Der Nachvollziehbarkeit wegen, habe ich die erste Fassung nun wiederhergestellt und füge den vorherigen Text hier ein:

Danke für den Hinweis, da ich es so auch nicht kannte! Habe heute Vormittag den Mietrechtsexperten der AK angerufen und er hatte beiläufig erwähnt, dass der Rechtstitel 30 Jahre vollstreckbar ist. Ich hatte es so aufgefasst, dass es sowohl für die Mietzins- als auch Räumungsklage gelten würde. Daher habe ich es nun oben in Bezug auf die Räumungsklage rausgenommen. Es ist ohnehin unrealistisch, dass sich ein Vermieter nach dem Rechtstitel mit der Durchsetzung der Räumung Zeit lässt.

PS:
Wüsste nicht, wo ich behauptet hatte, vertrottelt zu sein. Auch einen "alleswisser2" finde ich über die Mitgliedersuche nicht.
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