Betriebskosten, welche Beträge sind zulässig?

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Username27
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Betriebskosten, welche Beträge sind zulässig?

Beitrag von Username27 » 14.02.2021, 18:51

Guten Tag,

ich habe einige Fragen zu den Betriebskosten. Es geht um ein Objekt im Teilanwendungsbereich im MRG, wobei im Vertrag geregelt ist, dass Betriebskosten jene Kosten sind die im MRG angeführt sind.

Im besagten Objekt erledigt der Vermieter alle Arbeiten (Reinigung, Schneeräumung, Verwaltung etc)

1. In der Betriebskostenabrechnung werden hier Beträge pro m^2 angeführt. Muss der Vermieter diese Aufwände in irgend einer Form nachweisen oder gibt es hierfür Richtwerte (wenn ja wo finde ich diese).
Der Mietvertrag regelt hierzu, dass Marktgerechte Zahlungen in Rechnung gestellt werden dürfen.

2. Auch der Strom im allgemeinen Teil wird mit einem pauschalen Eurobetrag pro m^2 ausgewiesen. Muss hierfür ein Beleg vorgelegt werden können oder ist so eine Pauschale zulässig.

3. Heizkosten und Müll werden nach Personen abgerechnet. Der Vermieter vermietet 2 von 6 Wohneinheiten als Airbnb. Wie muss er die Personenanzahl hier erheben? Muss hier ein Durchschnitt errechnet werden?

Vielen Dank im Vorraus.



alles2
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Re: Betriebskosten, welche Beträge sind zulässig?

Beitrag von alles2 » 14.02.2021, 19:21

Belegeinsicht hat man ein halbes Jahr nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung und Einspruch kannst Du 3 Jahre rückwirkend erheben. Zu einer ordentlichen Abrechnung gehört auch, dass man im Zuge dessen Einsicht in die Nachweise nehmen darf. Im Zuge dessen kann man Einwände vorbringen und es würde sich erweisen, ob diese in Abstimmung des Vertrages berechtigt sind.

Strom-, Wasser-, und Heizkosten der privaten Wohnung haben eigentlich nichts in den Betriebskosten verloren. Dort sollte nur jene der Gemeinschaftsanlage zu finden sein. Handelt es sich bei den Quadratmeter-Angaben genau um jene Wohnungsgröße? Was gibt der Vertrag dazu her? Sollte ein Einspruch berechtigt sein, hättest Du wiederum maximal 3 Jahre Zeit für den Rückforderungsanspruch.

Beim Müll hingegen kann ich jedoch keine Bedenken ausmachen!
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Username27
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Re: Betriebskosten, welche Beträge sind zulässig?

Beitrag von Username27 » 14.02.2021, 20:08

Danke für die rasche Antwort. Dass ich Einsicht nehmen kann ist mir schon klar allerdings möchte ich mich vorab informieren wie "es sein müsste".

Die Stromkosten sind als jene vom allgemeinem Bereich angegeben. Sinngemäß steht in der Abrechnung 2€ pro Person und Monat.

Bei den Reinigungsaufwänden, Schneeräumung etc. steht sinngemäß 0,50€ pro m^2 und Monat. Die berechneten Quadratmeter entsprechen meiner Wohnungsgröße. Muss es dafür Belege geben oder sind so "pauschalen Beträge" zulässig?

Im Vertrag steht nur dass als Betriebskosten jene im Sinne des MRG gelten und dem Vermieter bei eigenständiger Erledigung eine Marktkonforme Entschädigung zusteht. Wie die Personemzahl der gesamten Wohneinheit berechnet wird ist im Vertrag nicht angeführt.

Zum Müll: In der gesamten Wohneinheit gibt es 6 Wohnungen. 3 sind davon dauerhaft Vermietet (je 2 Personen). 1 Wohnung steht leer und 2 Wohnungen werden Zeitweise per Airbnb vermietet (je 4 Betten).
Die Kosten werden immer auf 8 Personen umgelegt. Die Airbnb sind nicht dauerhaft aber oft belegt und nutzen Müll etc. voll mit. Ich hab das Gefühl ich bezahle die Airbnb Betriebskosten teilweise mit. Daher meine Frage: Wie muss so eine Personenzahl berechnet werden.

alles2
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Re: Betriebskosten, welche Beträge sind zulässig?

Beitrag von alles2 » 15.02.2021, 03:46

Du hast also gewusst, dass Du Einsicht nehmen kannst! Dann frage ich mich, was Du einsehen möchtest, wenn Du nicht mal wusstest, ob der Vermieter überhaupt irgendwelche Nachweise oder Belege als Grundlage für seine Verbraucherabrechnung hat. Aber wenn Du schon beim Vermieter vorstellig wirst und die BK-Abrechnung nicht transparent genug erscheint, kannst Du mit ihm oder sonst wen auch gleich über den Aufteilungsschlüssel diskutieren.

Du machst Dir unnötige Sorgen! Das ist alles im normalen Rahmen und die Betriebskosten werden eben üblicherweise monatlich als Pauschale abgerechnet. Je nach Wohnnutzfläche zahlt jeder Mieter anteilig die Allgemeinkosten des Gebäudes. Die BK kann einmal pro Jahr erhöht werden, weil man sich bei der Pauschale gerne an den Gesamtverbrauch des letzten Jahres orientiert. Und selbst da dürfen noch bis zu 10 % draufgeschlagen werden.

Ich weiß nicht, wie Du Dir das mit den Müllkosten sonst vorstellst. Aber man kann doch nicht Buch darüber führen, wer sich in einem Monat wie lange in der Wohnung aufgehalten hat, damit die Kosten gerecht aufgeteilt werden. Und angenommen, jemand hat zwar die Wohnung gemietet, aber hält sich kaum dort auf, weil sein Hauptwohnsitz woanders ist? Soll er dann auch wegen den anteiligen Müllkosten auf die Barrikaden gehen?
Oder was ist mit jenen Mietparteien, die doppelt so viel Müll produzieren wie andere? Wenn es nach den Vorstellungen gewisser Herrschaften gehen könnte, sollten deren Anteil verdoppelt werden. Also bitte, man kann auch mal die Kirche im Dorf lassen. Nach irgendwelchen Kriterien müssen ja die Kosten verteilt werden. Beim Müll wäre es ja schwachsinnig, wenn man da auch nach der Wohnungsgröße gehen würde.
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