Mieter unerreichbar!!

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ChristianF
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Mieter unerreichbar!!

Beitrag von ChristianF » 12.02.2021, 11:58

Hallo liebe Gemeinde, bin neu hier und habe folgenden Fall:
Ich hab ein neues Reihenhaus gekauft, das ich dann seit letzten Nov. vermietet habe. (War vorher noch nicht bewohnt und unmöbliert). Mein Mieter hat Nov und Dez Miete bezahlt. Die Jän 21 Miete erst nach 2 Wochen, nachdem ich ihn vorher vergeblich versucht habe zu erreichen. Die jetzige Febr. Miete ist auch noch nicht bezahlt. Der Mieter ist überhaupt nicht erreichbar über Tel. und Email. Mahnung hab ich ihm vor einer Woche per Brief und Email gesendet - ohne Reaktion!!
Bin dann 3 mal zum Haus um mit ihm zu reden. Nie angetroffen. Vor Ort ist mir dann aufgefallen, das Wärmepumpe nicht läuft. Bin dann ins Haus (hab ja eine Schlüssel). Es war noch immer nichts eingerichtet und der Strom war abgeschaltet, weshalb auch die WP nicht funktionierte! (Energie/Strom ist Aufgabe des Mieters).
Laut Netz OÖ wurde der Strom Ende Jän 21 abgeschaltet.
Wir haben jetzt den Strom wieder einschalten lassen damit kein Schaden bei den winterl. Temperaturen entsteht.

Nun meine Frage:
kann/darf ich den Mieter sofort (fristlos) kündigen? Im Mietvertrag hab ich da stehen "Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis sofort als aufgelöst zu erklären und die Räumung und Übergabe des Mietobjektes zu verlangen (gemäß § 1118 ABGB), wenn der Mieter insbesondere • das Mietobjekt in gröblicher und schwerwiegender Weise vernachlässigt, wodurch eine Schädigung des Mietobjektes eintritt;" - was ja der Fall ist bzw. wegen der ausständigen Miete!

Danke für eure Antworten :D



alles2
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von alles2 » 12.02.2021, 15:21

Hast Du einen Nachweis (durch Einschreiben oder Lesebestätigung) darüber, dass er die Mahnung erhalten hat und ihm eine Frist von bis zu 2 Wochen gegeben?
Und welcher Schaden sollte am Bestandsobjekt durch den abgedrehten Strom entstehen?

Kommt er den schriftlichen Zahlungsaufforderungen nicht mehr nach, kannst Du über das Gericht eine Mahnklage erwirken. Zahlt er die Miete unabhängig davon oder trotzdem zweimal hintereinander nicht, kannst Du fristlos kündigen. Kommt er den Zahlungen nur teilweise oder wiederholt entgegen dem Mietvertrag verspätet nach, kann unter Wahrung einer 3-monatige Frist Deinerseits gekündigt werden. Ist er bereits mit zwei Monatsmieten in Verzug und hat er Dir zwei Wochen nach einer ausgesprochenen Kündigung den Schlüssel nicht übergeben, kannst Du mit einer Zahlungs- und Räumungsklage vorgehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von MG » 12.02.2021, 17:47

Ist er bereits mit zwei Monatsmieten in Verzug und hat er Dir zwei Wochen nach einer ausgesprochenen Kündigung den Schlüssel nicht übergeben, kannst Du mit einer Zahlungs- und Räumungsklage vorgehen.
§ 1118 ABGB:
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat;


Ein Rückstand von 2 Monatsmieten ist meiner Meinung nach nicht erforderlich (s. Gesetzestext),ebensowenig eine vorher gehende Kündigung.

Bleibt die Mahnung samt Terminsetzung ohne Erfolg, kann sofort mit Mietzins- und Räumungsklage vorgegangen werden. Das Abdrehen des Stroms und damit (Wärmepumpe!) Nichtheizen eines Hauses im Winter, wodurch schwerste Schäden drohen, sollte jedenfalls auch als Auflösungsgrund im Sinne des § 1118 ABGB (erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne der obigen Bestimmung) geltend gemacht werden, auch wenn Sie durch eigene Aktivität das Objekt noch vor schweren Schäden bewahrten konnten.
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von alles2 » 12.02.2021, 22:19

Au Backe, Du hast Du meinen Satz überhaupt nicht so verstanden, wie ich es eigentlich gemeint habe. Nirgendwo habe ich behauptet, dass es für die Mietzins- und Räumungsklage einer vorhergehenden Kündigung bedarf. Mit dem letzten Satz habe ich ein Szenario dargestellt und dabei erwähnt, wie man da vorgehen könnte. Das hatte nur die Qualität einer Empfehlung unter der Annahme, dass der Mieter im Zahlungsverzug ist UND dem Vermieter trotz einer Kündigung noch immer die Schlüssel nicht ausgefolgt bekommen hat. Gibt es nur einen Mietzinsrückstand, während der Schlüssel bereits retour übergeben wurde, braucht es für mein Verständnis keine Räumungsklage, die ja meist eh bei der Mietzinsklage "inklusive" ist. Denn das Haus steht noch immer leer.

Was ich aber als nicht so prickelnd empfinde ist, dass Rechtsanwälte zu Gesetzestexten gerne mal ihre eigene Meinung haben und es den Mandanten auch so vermitteln. Zu gerne wird dabei die Rechnung ohne den Wirten in Form des Richters gemacht, während der Kläger vor Gericht verliert. Der Anwalt verlangt trotzdem sein Honorar und der Mandant darf durch die Finger schauen.

In diesem Fall habe ich einen berechtigten Grund, warum ich zwei rückständigen Monatsmieten geschrieben habe, wenngleich auch der Satz als Ratschlag zu werten ist. Es gab da jemanden, der hatte die Verwirklichung des Aufhebungstatbestandes „rückständiger Bestandzins“ nach § 1118 ABGB genauso gesehen wie Du und ist damit bei Gericht ordentlich eingefahren. Man stützte sich auf eine OGH-Entscheidung, dass "Lehre und Rechtsprechung" über den Paragraphen besagen: der Mietvertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn der bereits gemahnte Mieter selbst bis zum nächsten fälligen Mietzinstermin mit der vorherigen Zinszahlung säumig ist. Heißt also, dass sich der Bestandnehmer so lange Zeit gelassen haben sollte, bis die nächste Mietzinsperiode versäumt wurde. Damit wären wir bei einem Rückstand von zwei Monaten.

Seither hatte ich nie was Gegenteiliges gelesen. Würde mich aber freuen, wenn Du mich vom Gegenteil überzeugen könntest, ohne dass Du Dich rein auf Deine Meinung berufst. Gelingt das nicht, wäre das für einen vermeintlichen Mietrechtsfachkundigen beschämend.

Außerdem muss man ja nicht gleich wie ein Bulldozer an die Sache rangehen und darf auch zu Maßnahmen greifen, die dem Mieter die Augen öffnen könnten. Ob ein "erheblicher nachteiliger Gebrauch" begründet wäre, was man pauschal nicht sagen kann, müsste man wohl auch erst noch erörtern (Was geben die WP-Unterlagen hinsichtlich Überwinterung her?, Wurden - von welcher Seite auch immer - vielleicht Vorkehrungen getroffen?,...). Niemanden wäre geholfen, wenn eine Klage angestrengt werden würde, die aber nicht durchgeht. Die Frage mit der Wärmepumpe habe ich deshalb gestellt, weil ich oft Personen begegnet bin, die sich unnötig Sorgen machen, weil sie über ihre Gerätschaften nicht richtig informiert sind. Wir wissen nicht, ob Frostschutzmittel verwendet wird. Wir wissen nicht, ob eine Kältemittelleitung oder (gar eine ummantelte) Kondensatleitung eingesetzt ist. Und wenn die WP so ein kritischer Punkt ist, hätte mich in weiterer Folge interessiert, ob diesbezüglich was im Vertrag steht.

Auch bleibt offen, warum jemand teilweise Miete bezahlt, ohne dort zu wohnen. Ich hatte schon Fälle, da wurde jemand hopsgenommen und seine Angehörigen kratzten die Miete zusammen. Mir würde es dann schwerfallen, dem Mieter sowas wie die grob fahrlässige Vernachlässigung umzuhängen.
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von MG » 14.02.2021, 09:06

§ 1118 Mietzinsrückstand:

Die Judikatur - und zwar, die die auch veröffentlicht wurde- (und nicht die, an die sich alleswisser2 zu erinnern vermeint...), lautet, dass ein Auflösungsgrund im Sinne des § 1118ABGB dann gegeben ist, wenn der Rückstand eingemahnt wurde und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Miete auch noch bestanden hat.

zB OGH, 4 Ob 99/18i:

Die Aufhebung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB kann vom Vermieter nur dann begehrt werden, wenn der Mieter trotz gehöriger Mahnung den rückständigen Zins zu bezahlen, bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht bezahlt hat. Die Versäumung einer oder mehrerer Zinszahlungen berechtigt allein noch nicht zur Vertragsauflösung, Voraussetzung ist vielmehr, dass nach gehöriger Mahnung bis zu dem dieser folgenden Zinstermin der Mieter den Rückstand nicht bezahlt hat.

Das bedeutet aber nicht, dass man warten muss, bis das nächste Monat auch noch begonnen hat.

Auch eine vorhergehende Mahnung wäre nicht unbedingt erforderlich, da die Klagseinbringung die Mahnung ersetzt, ist aber trotzdem dringend zu empfehlen.

RS0127321
Geschäftszahl
8Ob92/11d; 8Ob83/13h; 6Ob212/14s; 3Ob37/18i; 4Ob99/18i
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Erfolgt die Einmahnung iSd § 1118 ABGB erst durch die Klagszustellung und ist das Räumungsbegehren in diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt, so können Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist.


Thema Schlüssel:

Auch wenn man als Vermieter einen Schlüssel zum Objekt hat, ist das eigenmächtige Betreten des Objektes -außer in Notfällen, wie auch im ggst. Fall, heikel. Ich empfehle, bei solchen Interventionen jedenfalls einen Zeugen mitzunehmen, um sich gegen späterer Vorwürfe, man habe etwas beschädigt, gestohlen etc. zur Wehr setzen zu können.

Das Vorhandensein eines "Reserveschlüssels" führt nicht automatisch dazu, dass man das Mietverhältnis "einfach so" beenden kann. Natürlich wäre es anders, wenn der Mieter alles Schlüssel zurückgegeben hätte, aber das ist ja im ggst. Sachverhalt nicht der Fall gewesen.

Streng nach den Buchstaben des Gesetzes kann der laufende Mietvertrag daher nur durch eine rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung oder einvernehmliches Vorgehen von Mieter und Vermieter beendet werden.
Eine eigenmächtige Wiedererlangung der Wohnung durch den Vermieter ist überaus heikel und wirklich nur als letzter Ausweg und unter ganz genauer fachkundiger Abklärung und Beratung denkbar (Wohnung vollkommen frei von Gegenständen des Mieters oder anderer fremder Personen, Mieter dauerhaft nicht erreichbar usw.).

Nachteiliger Gebrauch:

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt ausreichend (also zumindest so, dass keine Frostschäden etc. auftreten) beheizt wird.

zB: 3Ob65/99a

Bei Unterlassen der Beheizung besteht ein allgemein bekanntes Risiko, dass Leitungen einfrieren und dadurch Schäden am Gebäude entstehen können. Für die Verwirklichung des nachteiligen Gebrauches muss man auch -unjuristisch gesagt - nicht unbedingt etwas dafür können/schuld sein.

7 Ob 113/68
Entscheidungstext OGH 22.05.1968 7 Ob 113/68
nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624).


Wenn der Mieter es daher zulässt, dass "ihm der Strom abgedreht" wird
und damit auch die einzige Heizungsmöglichkeit ausfällt (Wärmepumpe), und auch dann keinerlei Handlungen setzt, um Schäden zu vermeiden (zB den Vermieter vom Problem verständigt), dann stellt dies - insbesondere während der kalten Jahreszeit, den schon besprochenen Auflösungsgrund dar.

Fazit:

Gelingt es nicht, doch noch Kontakt mit dem Mieterherzustellen, um das Mietverhältnis sofort einvernehmlich zu beenden, dann sollte rasche gehandelt werden, da unsere Gerichte leider sehr träge sind.

Im konkreten Fall könnte/sollte schon gegen Ende des Monats die Mietzins- und Räumungsklage eingebracht werden. Selbst bei einer Zahlung noch vor dem nächsten Zinstermin (was bei der Ausgangslage aber ohnedies wohl eher überraschend wäre..), stünde ohnedies auch noch der nachteilige Gebrauch zur Verfügung.
RA Mag. Michael Gruner
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von alles2 » 14.02.2021, 13:41

Uiuiui, da ist aber jemand nach seiner vorherigen Äußerung nun sehr vorsichtig geworden und hat sich sogar die Mühe, in schadensbegrenzender Manier meine angeschnittene Judikatur im Netz herauszufischen. Freut mich, dass ein Anwalt nun doch noch etwas von mir gelernt haben könnte. Traurig jedoch, dass im selben Atemzug Thesen wiedergegeben und erörtert werden, die ich nie behauptet habe.
Übrigens, bei der beiläufig erwähnten Person, die Deine Ansicht geteilt hätte, handelt es sich um einen Berufskollegen von Dir. Das nur am Rande! Es ist schon peinlich genug, dass man darüber diskutieren muss, ob man eine Klage Ende des Monats oder Anfang eines Monat einreichen sollte.

Zwischenzeitlich habe auch ich mich um den bezirksgerichtlichen Beschluss gekümmert. Man bezog sich in erster Linie auf das Urteil "1 Ob 567/88". Da steht unter anderem drin:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen des zweiten Falles des § 1118 ABGB lägen nicht vor. Die noch vor dem nächsten Zinstermin erfolgte Nachzahlung des Zinsrückstandes, auf den sich die Auflösungserklärung beschränke, stehe der Annahme eines qualifizierten Verzuges des Bestandnehmers entgegen. Der Beklagte habe zwar nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, jedoch noch vor Fälligkeit des nächsten Zinstermines (...) den gesamten Zinsrückstand, auf den sich die Auflösungserklärung gestützt habe, beglichen. Demnach sei das Räumungsbegehren nicht gerechtfertigt.
Aber auch die bereits erwähnte OGH-Entscheidung "8 Ob 92/11d" wurde erwähnt, weshalb ich dazu folgendes nicht vorenthalten möchte:
Nach § 1118 zweiter Fall ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrags fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. LuRsp verstehen diese Bestimmung dahin, dass der Aufhebungsgrund gegeben ist, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten (auf die Mahnung folgenden) Zinstermin in Rückstand bleibt, sodass eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die eingemahnte vollständig entrichtet wurde. Es muss somit bei Beginn der folgenden Zinsperiode bzw zum nächsten Zinszahlungstermin nach der Mahnung noch ein zumindest teilweiser Rückstand aus der früheren, eingemahnten Zinsperiode bestehen. Da für die fristgerechte Zahlung des Mietzinses der gesamte Fälligkeitstag (Tag der gehörigen Mietzinszahlung) zur Verfügung steht, schadet die Zahlung des eingemahnten Rückstands am folgenden Fälligkeitstag nicht. Wirksam eingemahnt kann überdies nur ein Mietzins werden, der bereits fällig ist.

Nach der Rsp ist in der Zustellung einer Räumungsklage (jedenfalls) auch eine Einmahnung iSd § 1118 ABGB zu erblicken, sofern darin die Mietzinsschuld hinreichend konkretisiert ist. Im Fall einer Mahnung durch die Klagszustellung oder die Behauptung weiterer Zinsrückstände während des Verfahrens wird in der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines qualifizierten Zinsrückstands der konkludente Ausspruch einer Aufhebungserklärung gesehen. Ist das Räumungsbegehren im Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigt, so können Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren. Das Räumungsbegehren ist in diesem Fall nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestanden hat.
So, ich habe dem Ratsuchenden angeregt, wie er vorgehen könnte, und zwar so, damit beispielsweise eine Klage möglichst durchgeht. Das war alles gut gemeint! Dass ein Anwalt Veto einlegt und den Hilfesuchenden davon abbringen möchte, indem es ihn dazu bewegen könnte, doch früher zu klagen, ist mir schon klar. Während ein Anwalt mitunter durch Klagsführungen Geld verdient, bin ich mit meinen Ratschlägen darauf bemüht, dass die Kosten des Betroffenen in Grenzen halten oder diese erst gar nicht entstehen.

Dass nun ein vermeintlicher Fachkundiger nun seinen Hals aus der Schlinge ziehen möchte und nun indirekte Eingeständnisse macht, verwundert nicht weiter. Sämtliche Rechtssprechungen laufen auf das hinaus, dass der ABGB nicht so zu verstehen ist, wie es ein Anwalt meinen könnte. Erst wenn man sich etwas mit der Materie befasst, kommt man darauf, dass man sich an der nächsten Zinsperiode orientieren sollte, damit auch einem Gericht die Argumente ausgehen könnten.
Wie man erkennt, habe ich in meinem ersten Beitrag stets von KANN gesprochen. Und trotz wird so getan, als hätte ich mit dem Wort MUSS gearbeitet. Ansonsten kann ich mir nicht erklären, warum nun so getan hat, als hätte ich geschrieben, der Mieter müsste auf einen einen bestimmten Zeitpunkt warten.
Auch steht meinerseits nirgends, dass es vor einer Klage die vorangegangene Ermahnung braucht. Verstehe daher nicht, warum man es sich trotzdem nicht nehmen lässt, meinen Rat in Schlaumeier-Manier zu behandeln. Noch einmal, ich habe nur das geschrieben, damit der Vermieter möglichst auf der sicheren Seite ist. Gesetzlich wäre auch nicht vorgeschrieben, dass die Mahnung eine bis zu zweiwöchige Frist enthalten muss. Fast schon befremdlich, dass diese praxistaugliche Vorgehensweise noch nicht hinterfragt wurde, wenn man schon dabei ist, alles von mir zu hinterfragen.

Witzig finde ich auch, dass sich nun ein Anwalt angepisst fühlen könnte und dazu übergegangen ist, sich in Bezug auf meine Person abfällig zu verhalten (alleswisser2). Ein typisches Verhalten für einen "Juristen", der selbst glaubt, alles besser zu wissen. Dabei habe ich das nie für mich in Anspruch genommen. Denn sonst hätte ich es nicht Not, mich selbst ständig mit anderen Experten in Verbindung setzen zu müssen. Diese Tatsache scheint bei einigen Forums-Langdienende noch immer vorübergegangen zu sein. Das ist auch der Grund, warum ich diese Quelle hier gerne mal nenne, sollte die Kontaktaufnahme (meist aus zeitlichen Gründen) meinerseits gescheitert sein. Auch wenn jemand Bedenken über meine Äußerungen anmeldet, verweise ich zumeist auf die Ursprungsquelle.

Mitunter jene Personen, die mich diffamieren wollen, sehen darüber großzügig hinweg. Da wird mal von einem Anwalt behauptet, ich würde aus dem Bauch heraus schreiben. Dabei stehen wir gerade vor einer Situation, in der ein Anwalt nach den Zeilen eines Gesetzes nur glaubt, etwas zu wissen ("meiner Meinung nach"), und damit meine Empfehlungen ins Wanken bringen möchte. Nicht allen interessieren juristische Spitzfindigkeiten. Sollte es diese geben, muss man doch nicht gleich die Berichte anderer aus der Praxis angreifen. Zivilrechtliche Klagen sind prinzipiell mit Kosten verbunden, die man sich ersparen kann, wenn man sich auf die sichere Seite begibt. Auf nichts anderes zielten meine landläufigen Ratschläge ab.
Vielleicht sollte ich darüber nachdenken, denjenigen, der mich wie oben erwähnt genannt hat, aufgrund seiner Initial den Stempel "Mieter-Gauner" zu verpassen. Aber dazu müsste ich ihn erst besser kennen, um beurteilen zu können, ob er seinen Mandanten nur das Geld aus der Tasche zieht.

Wie auch immer, zwischen uns sehe ich es als Techniker in etwa so wie das Verhältnis zwischen einem Mechatronik und einem Elektrotechniker/Informatiker/Maschinenbauer. Während der Mechatroniker mit seinem Wissen in einigen Bereichen zumindest an der Oberfläche kratzt und daher den anderen kaum was vormachen kann, liegen die Stärken der anderen fast ausschließlich in seiner Sparte. Nur zur Einordnung: Das macht einen Mechatroniker auch nicht zu einem Alleswisser.
Aber wenn wir schon dabei sind, packe ich die gängige Meinung aus, dass Akademiker weltfremd sind, im Alltag überfordert und keine Ahnung vom echten Leben haben. Ist nicht persönlich gemeint. Diese nicht pauschal geltenden Zeilen, die ich unlängst aus den Medien (TV) entnommen haben, geben das wieder, was ich hier immer wieder angedeutet habe.
Daher einmal mehr: Lasst den anderen ihre Meinung, solange diese nicht falsch sind. Wenn man eine andere Position bezieht, kann man das auch so tun, ohne dass es so klingt, als würden andere einen Blödsinn erzählen.
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SK
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von SK » 15.02.2021, 17:11

:lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:

MG
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von MG » 16.02.2021, 12:23

@SK:
Da bin ich bei Ihnen! Aber wie haben es die Lateiner so schön formuliert: "Luna latrantes canes non curat".

Klingt auch besser, als die Version mit der Eiche und dem Borstenvieh... :wink:
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KateBr
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von KateBr » 16.02.2021, 12:50

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ChristianF
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von ChristianF » 07.03.2021, 11:14

Danke für die Infos!
Wir haben nach Ablauf der Mahnungsfrist (Zahlung) die fristlose Kündigung eingeschrieben gesendet mit Angabe des Termins für Schlüsselübergabe. Auch da keine Rückmeldung vom Mieter (Zustellung auch per Mail, SMS, WhatUp, sowie an die Adresse der Mutter wo er vorher gewohnt `haben`soll!) Haben auch gleichzeitig bei der Polizei gefragt, ob was gegen ihn aufscheint! Man weiß ja nie, was so alles passiert. Zu unserer Überraschung hat sich die Kripo gemeldet, dass sie bei der Schlüsselübergabe dabei sein wollen! Am besagten Termin war der Mieter natürlich nicht da, der Briefkasten ging über mit Post und Infoschreiben zu Einschreiben zur Abholung bei der nächsten Poststelle. Kripobeamter war natürlich schon da und wir sind dann ins Haus.
Ein Raum war verschlossen, den haben wir im Beisein des Beamten geöffnet! Ergebniss: der Raum war voll mit CBD bzw. THC (wird noch geprüft) sowie Geräte und Materialien zur Herstellung und Vertrieb dazu. Lt. Beamten sind wir ab Zeitpunkt der angekündigten Schlüsselübergabe wieder Verfügungsberechtigt (oder so ähnlich) auch wenn der Mieter nicht da ist.
Der Beamte hat auch gesagt, das der Mieter nie auf diese Adresse gemeldet war.
Im Haus selber war nichts eingerichtet. Es waren 2 kleine Kasterl im Bad aufgehängt.
Vor dem Haus stehen noch 2 Autos, (eines auf unseren Mieter gemeldet, das zweite abgemeldet und gehört der Mutter)

Was für uns etwas ärgerlich ist: in 2 Räumen hat er jeweils eine Wand mit Spachteltechnik in grau bzw. anthrazit Farbe "verunstaltet", weil es nur zum Teil gemacht wurde und sehr schlampig!
Frage dazu: ist das Bearbeiten einer Wand mit Spachteltechnik nicht eine Änderung der Bausubstanz?
Dazu steht in unserem Mietvertrag, dass das nur nach Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfte, was nicht geschehen ist!

Die Sache liegt jetzt beim Anwalt! Sind schon gespannt, was da raus kommt.
Auch die Sache mit der Kripo wir noch interessant.

Vielen Danke für die Rückmeldungen.

alles2
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Re: Mieter unerreichbar!!

Beitrag von alles2 » 07.03.2021, 12:39

Auch ich danke für den Status quo. Dann war ich ja nicht ganz so weit weg, dass sich der Mieter in Haft befinden könnte. Zumindest könnte er das bereits mit einem Fuß sein oder unternimmt alles, um sich dem zu entziehen :wink:

Hat die Wand eine überflüssige Verunstaltung erfahren, die man auch dem Nachmieter nicht zumuten möchte, kann das "Owaweißeln" auf Kosten des Vormieters vorgenommen werden. Mehr dazu, was hinzunehmen wäre, findest Du hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15748
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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