Muss ich die Betriebskosten nach dem Auszug bezahlen?

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Username27
Beiträge: 8
Registriert: 31.01.2021, 08:24

Muss ich die Betriebskosten nach dem Auszug bezahlen?

Beitrag von Username27 » 31.01.2021, 08:38

Hallo,

hinter mir liegt leider eine etwas problematische Übergabe. Das Mietverhältnis wurde per Gestern (30.1.21) aufgelöst.
Zum Abschied wurde mir noch angekündigt, dass ich demnächst eine Betriebskostenabrechnung erhalten werde. Für das Jahr 2019 habe ich bereits per 31.6.2020 eine hohe Nachzahlung beglichen, für 2020 habe ich noch keine Abrechnung erhalten. Habe deshalb etwas recherchiert und herausgefunden, dass das MRG regelt, dass der Nachmieter eine etwaige Nachzahlung begleichen muss.

Ich gehe davon aus, dass das Mietverhältnis in den Teilanwendungsbereich des MRG fällt (Baujahr: 1966). Ob dafür eine Förderung verwendet wurde ist mir nicht bekannt - Wie finde ich das heraus?

Im Mietvertrag finden sich einige Passagen zu den Betriebskosten - siehe Dateianhang.
Meine konkrete Frage daher: Wer muss die Betriebskosten jetzt begleichen?
Dateianhänge
BK3.PNG
BK3.PNG (52.13 KiB) 2410 mal betrachtet
BK2.PNG
BK2.PNG (63.55 KiB) 2410 mal betrachtet
BK1.PNG
BK1.PNG (48.5 KiB) 2410 mal betrachtet



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Muss ich die Betriebskosten nach dem Auszug bezahlen?

Beitrag von alles2 » 31.01.2021, 13:55

Den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetz findet man im § 1 MRG. Dessen Vollan­wend­ungs­be­reich ist im Absatz 1, Nichtan­wend­ungs­be­reich im Absatz 2 und Teilan­wend­ungs­be­reich im Absatz 4 beschrieben. Auf verständlicher findest es hier:

https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/miete/Anwendungsbereiche_des_Mietrechtsgesetzes.html

Bei Dir dürfte - wie bereits angenommen - der letzte Fall nach § 1 (4) MRG zutreffend sein. Außer im Vertrag findet sich was von WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) und HeizKG (Heizkostenabrechnungsgesetz). Wie aus dem erwähnten Absatz zu entnehmen ist, gelten die Regelungen zu den Betriebskosten (BK) daher nicht, weil die Betriebskostenabrechnung in § 21 Abs.3 MRG behandelt wird, die ja ausgenommen ist. Daher wurde die Verrechnungsmodalität vertraglich geregelt. Hätte es der Vermieter nicht gemacht und unterliegt das Mietverhältnis dbzgl. nicht den Bestimmungen der MRG, müsste er die BK tragen. Er kann sehr wohl auf das Mietrechtsgesetz verweisen, welches vorsieht, dass die Legung der Betriebskostenabrechnung bis 30.6. des Folgejahres zu erfolgen hat und die Fälligkeit mit dem übernächsten Mietzinstermin eintritt. Abweichungen davon müssten im Vertrag Eingang finden, was ja nachgegangen wurde. Denn ansonsten wäre es so, wie von Dir beschrieben, wonach für eine aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlung jene Person heranzuziehen wäre, der am Tag der Fälligkeit Hauptmieter des Wohnojektes ist. Gibt es keinen Nachmieter, hätte der Vermieter den allfälligen Fehlbetrag selbst zu tragen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Username27
Beiträge: 8
Registriert: 31.01.2021, 08:24

Re: Muss ich die Betriebskosten nach dem Auszug bezahlen?

Beitrag von Username27 » 31.01.2021, 17:49

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Ich habe schon verstanden wann das MRG voll bzw. teilweise greift. Was mir noch nicht klar ist, ist wie ich eine eventuelle Förderung prüfen kann. Dann wäre das MRG ja voll anwendbar.

Hab ich das richtig verstanden?
Ich muss die BK bezahlen und die Vertragsbestandteile 4.4.1. und 9.13 wiedersprechen sich nicht. 4.4.1 verweißt ja unter anderem auf Paragraf 21 und 9.13. wiederspricht diesem.

alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Muss ich die Betriebskosten nach dem Auszug bezahlen?

Beitrag von alles2 » 31.01.2021, 19:20

Eigentlich müsstest Du nach der Art des Mietvertrages darauf vertrauen, dass es sich nicht um eine geförderte Wohnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (WFG) handelt. Tust Du das nicht und erwartest Du Dir nicht viel von einer etwaigen Rückmeldung des Vermieters, könntest Du mal beim Amt der Landesregierung nachfragen. Kann aber nicht sagen, ob Dir diese Information herausgeben. Ansonsten könnte man dort erfragen, wie man sonst zu diesen Angaben gelangt.

So wie ich es verstanden habe, schließt das ein das andere nicht aus, weil eingegrenzt wurde, welche Teile von § 21 bis 24 MRG gelten.
Zuletzt geändert von alles2 am 01.02.2021, 17:23, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 27 Gäste