Seite 1 von 1

Fristlose Kündigung durch Vermieter

Verfasst: 26.01.2021, 10:11
von Jusler
Ich habe einen Mietvertrag auf die bestimmte Dauer von drei Jahren.
Zusätzlich findet sich folgende Regelung: "Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Mietverhältnis vorzeitig bei Vorliegen eines der Kündigungsgründe des § 30 MRG aufzukündigen."

Meine Frage nun: Wenn der Mieter die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 3 2. und 3. Fall erfüllt - kann ich ihn dann als Vermieter im gegebenen Fall mit sofortiger Wirkung aufkündigen oder muss ich gewisse Fristen einhalten? Bzw. kann ich ihn überhaupt vor Ablauf der drei Jahre rausschmeißen?
Macht man dies mittels "gerichtlicher Aufkündigung" oder "Räumungsklage"?

Vielen Dank.

Re: Fristlose Kündigung durch Vermieter

Verfasst: 26.01.2021, 11:58
von alles2
Von selber darf der Vermieter den Vertrag nicht aufkündigen, sondern muss - wie richtig angenommen - bei der Kündigung samt Räumungsbegehren den Weg über das Gericht gehen. Die Räumungsklage muss gut begründet sein und dann gilt es daran, die letztgültige Entscheidung abzuwarten. Bei Vorliegen der rechtswirksamen Aufkündigung würde dem Beklagten aufgetragen, das Bestandobjekt binnen 14 Tagen zu räumen und geräumt zu übergeben. Wer weiß, ob dann je nach Auslastung des Gerichts und Ausgangslage bis dahin die Vertragsdauer erreicht ist.

Aber nachdem Deine Anfrage nicht allgemeiner Natur ist und Du Dich auf gewisse Situationen festgelegt hast, in denen womöglich nicht mehr von einem geringfügigen Sittlichkeitsverbrechen die Rede sein kann, könnte so ein Fall ohne unnötigen Aufschub über die Bühne gehen.

Re: Fristlose Kündigung durch Vermieter

Verfasst: 26.01.2021, 13:56
von SK
Bei Teil- oder Vollanwendungsbereich MRG Räumungsklage oder gerichtliche Aufkündigung.

Bei Vollausnahme MRG kann man auch außergerichtlich kündigen, zieht der Mieter jedoch trotzdem nicht aus, hilft auch nur der Weg über die Räumungsklage.