Polizeiliche Meldung

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Seidenhof
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Polizeiliche Meldung

Beitrag von Seidenhof » 24.01.2021, 02:20

Guten Abend, dies ist hier meine erste Frage, möglicherweise kann sie hier jemand beantworten. Dieses Forum scheint mir jedenfalls von kompetenten Mitgliedern betrieben zu sein, im Netz habe ich bisher keine erschöpfende Antwort gefunden.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung, die ich an einen alleinstehenden Mann vermietet habe (3 Jahre befristeter Hauptmietvertrag). Dieser möchte seinen Bruder bei sich aufnehmen, der seine Arbeit durch die Pandemie verloren hat. Der Bruder möchte sich auch hier anmelden, d.h. ich soll den Meldezettel unterschreiben. Können mir daraus Probleme erwachsen, etwa dass der ursprüngliche Mieter auszieht und der Bruder in der Wohnung bleiben will, wegen seiner Arbeitslosigkeit aber die Miete nicht zahlen kann? Es gibt doch den Begriff "dringendes Wohnbedürfnis", in Zeiten von Corona vielleicht auch neue Bestimmungen. Ich würde jedenfalls, wenn überhaupt, nur die Meldung für ihn akzeptieren, aber ihn nicht in den bestehenden Mietvertrag aufnehmen. Wer kann dazu Rat geben? Vielen Dank vorab.



alles2
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Re: Polizeiliche Meldung

Beitrag von alles2 » 24.01.2021, 12:30

Das mit dem dringenden Wohnbedürfnis wird eigentlich bei Bedarf im Sterbefall des Mieters und, wenn man in der Wohnung schon vorher gelebt hat, geltend gemacht. Das trifft ja alles nicht zu. Nur unter Vorgabe von § 11 Abs.1 MRG (Mietrechtsgesetz) kann vom Vermieter ein Mitbewohner (auch nachträglich) abgelehnt werden. Hat der Mitbewohner einen berechtigten Kündigungsgrund nach § 30 MRG verschuldet, kann der Mietvertrag aufgelöst werden.

Für Dich sollten keine Nachteile bei der Unterschrift des Meldezettels entstehen, da es keinen vertraglichen Wert hat. Du solltest eben darauf achten, dass sich zu viele Bewohner in dem Objekt aufhalten (Pi mal Daumen 9 m² Mindestwohnfläche pro Person wird da gerne mal genannt).

Erst letzte Woche hat sich ein Vermieter hier gemeldet, wo es um die Vor- und Nachteile bei der Aufnahme von zwei nicht verheirateten Personen in den Mietvertrag ging:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=16710&p=39782#p39782
Zuletzt geändert von alles2 am 24.01.2021, 23:51, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Seidenhof
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Re: Polizeiliche Meldung

Beitrag von Seidenhof » 24.01.2021, 18:09

Ok, das bedeutet, dass im beschriebenen Fall der Bruder meines Mieters auch ausziehen muss, wenn der Mieter auszieht, oder der Vertrag endet, wenn ich das richtig sehe? Im Todesfall könnte er aber das dringende Wohnbedürfnis geltend machen (er hat ja vor dem Tod des Mieters da gewohnt, allerdings ohne im Mietvertrag zu stehen)? Was ist, wenn er nicht zahlen kann?

alles2
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Re: Polizeiliche Meldung

Beitrag von alles2 » 24.01.2021, 19:53

Jetzt verunsicherst Du mich mit Deiner Frage etwas, weil ich annahm, dass Du Dich mit dem dringenden Wohnbedürfnis auf den § 14 MRG beziehst, wo alles darüber zu entnehmen wäre. Daher wäre jetzt die Frage, ob das Mietverhältnis unter den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dazu könnte Dir folgender Thread helfen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=16539#p39227

Aber ja, muss der Mieter raus, gilt es ohne anderslautige Vereinbarungen für alles und jeden. Eine eintrittsberechtigte Person nach dem MRG wäre nicht anders zu behandeln wie die Person im Mietvertrag. Hat man Bedenken über seine Kreditwürdigkeit und gibt es keine Auszugsabsichten, kann man auch als Vermieter in den ersten 14 Tagen ab Sterbefall sicherheitshalber auf den dort lebenden Angehörigen zugehen und erörtern, ob der Weiterverbleib Sinn ergibt.
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Seidenhof
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Re: Polizeiliche Meldung

Beitrag von Seidenhof » 24.01.2021, 21:25

Das Haus ist nach 1953 gebaut worden, Teilanwendung des MRG. Ich will nur sichergehen, dass ich keinen Bewohner drin hab, der nicht zahlen kann. Etwa das mit dem dringenden Wohnbedürfnis. Aber ich wünsche ja niemandem den Tod. Das scheint mir geklärt: Der Bruder könnte im Todesfall eintreten, wir müssten wohl einen neuen Vertrag machen, und er müsste auch zahlen. Wenn ich ihn nicht drin haben will, muss er ausziehen, und auch wenn der derzeitige Mieter auszieht, richtig?
Bleibt noch die Frage, gibt es durch Corona neue Bestimmungen, die meinen Mieter oder den Bruder vor dem Verlust ihrer Wohnmöglichkeit schützen, auch wenn sie nicht zahlen können?

alles2
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Re: Polizeiliche Meldung

Beitrag von alles2 » 25.01.2021, 01:20

Wegen der Pandemie ist mir bezüglich Kündigung nach dem MRG nur eine Sache bekannt, die aber nicht mehr gilt:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15640#p36957

Ich stelle mir gerade die Frage, warum Du überhaupt die Anmeldung des Wohnsitzes genehmigen musst. Von wem wurde das veranlasst? Oder glaubt der Mieter nur, dass es Deiner Unterschrift bedarf? Ich kenne auch solche Fälle und da war nur die Unterschrift des Mieters notwendig:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=15836#p37346

Nachdem nun klar ist, dass der Mietvertrag in puncto Kündigung unter den Ausnahmebereich des MRG fällt, sollte vom jeder Mitbewohner vom Mieter gemeldet werden. Aber gibt es kein berechtigtes Bedenken, hätte es der Vermieter hinzunehmen. Der Mitbewohner müsste aber auf jeden Fall mit Kündigung des Vertrages raus.

Wenn ein naher Angehöriger in den Mietvertrag des Verstorbenen eintritt, ist es quasi nichts anderes, als hätte er diesen geerbt, und er übernähme sämtliche Rechte und Pflichten bis zum Ablauf der Vertrages. Außer er teilt dem Vermieter innerhalb von 2 Wochen die Kündigung des Mietverhältnisses mit. Daher bräuchtest Du vorher keinen neuen Vertrag aufsetzen. Als Randnotiz sei eventuell auf § 46 MRG verwiesen, wonach der Mietzins erhöht werden dürfte (monatl. max. 3,60 Euro pro Nutzflächen-m²), wenn Geschwister oder Eltern Eintrittsrechte in den Mietvertrag haben.
Unternimmst Du nichts, läuft es auf unbestimmte Zeit weiter. Wird es jedoch verlängert, wäre es wie ein neuer, mindestens drei Jahre befristeter Mietvertrag.
Möchtest Du es nach der Befristung nicht vertraglich verlängern und stattdessen auflösen (schriftlich), wärst Du ihn los. Räumt er nicht freiwillig das Feld, müsstest Du innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsablauf bei Gericht eine Räumungsklage erwirken. Unterlässt Du es, gälte ein Erstvertrag oder der bereits verlängerte Vertrag von Gesetzes wegen um weitere 3 Jahre erneuert, in der dann aber die mieterseitige Kündigungsfrist 3 Monate betragen würde. Besteht dann noch immer niemand auf die Kündigung, hielte der Mieter einen unbefristeten Vertrag in Händen. Wer es aber genauer wissen möchte, sollte sich das hier geben:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Beendigung_von_Bestandverhaeltnissen_(Miet-_und_Pachtvertr.html
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bergfan
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Re: Polizeiliche Meldung

Beitrag von bergfan » 26.01.2021, 11:03

Ich denke auch, dass nur die Unterschrift des Mieters notwendig ist.
Warum sollte der Besitzer unterschreiben müssen?

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