MRG Paragraph 11

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Ninarei
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MRG Paragraph 11

Beitrag von Ninarei » 06.12.2020, 01:35

Hallo, ich versuche mein Problem kurz zu halten.

Aktuell wohnen wir zu dritt in einer WG, in welcher ich und eine andere Person Hauptmieter sind. Und wir haben einen Untermieter. Jetzt ist jedoch das Problem, dass die andere Hauptmieterin, also neben mir, ihr Zimmer ohne unser Einverständnis zwischenvermietet hat.

Jetzt ist die Frage, ob das rechtlich so geht, da ich ja als zweite Hauptmieterin auch dem Zwischenmietvertrag unterschreiben hätte müssen oder ?

Ich freue mich über eine hilfreiche Antwort



alles2
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Re: MRG Paragraph 11

Beitrag von alles2 » 06.12.2020, 13:30

Ich würde meinen, dass ihr Euch nicht auf § 11 MRG stützen könnt und es eigentlich dem Hauptvermieter/Wohnungseigentümer vorbehalten ist. Schließlich können Hauptmieter, die an ihrem Mietvertrag gebunden sind, kein Aftermietvertrag gestalten, wenn der Hauptvermieter einen zulässigen Untermietverbot ausgesprochen hat.
Für die hier beschriebene Konstellation gibt es keine allgemeingültige Antwort. Daher sehe ich für Euch schlechte Karten. Sollte es Stress mit dem neuen Mitbewohner geben, könnte man sich unter Wahrung des § 11 Abs.1 Z.4 MRG an den Hauptvermieter wenden.

Zwischenmiete kennt das österreichische Recht offiziell nicht. In Deutschland kommt es zur Anwendung, wenn man einen Bewohner länger als 6 Wochen aufnehmen wird, und es dann nicht mehr als Besuch gilt. Bei uns gibt es für den privaten Bereich die Möglichkeit einer (Kurzzeit)Untervermietung nach § 1 Abs.2 Z.3 lit.b und Z.4 MRG, welche Vollausnahmetatbestände des Mietrechtgesetzes darstellen, und voraussetzt, dass es sich bei der vorübergehenden Überlassung von Wohnräumen nur um einen Zweitwohnsitz/Nebenwohnsitz zu Arbeits- oder Freizeitzwecken handelt. Aber in Wahrheit wissen wir nicht mal, ob es sich um einen Angehörigen der zweiten Hauptmieterin oder bei der Unterbringung um ein Prekarium handelt.
Auch das mit den mehreren Hauptmietern ist für mich etwas verwirrend. Denn sobald beispielsweise die Miete geteilt wird, handelt es sich meiner Meinung um ein Untermietverhältnis. In einer Wohngemeinschaft unterschreiben ja alle Bewohner (aus meiner Sicht Aftermieter) den Mietvertrag oder es gibt einen Hauptmieter, der dann mit den anderen Mitbewohnern einen Untermietvertrag abschließt. Sollte es tatsächlich mehrere Hauptmieter innerhalb einer Wohnung geben, kann ich mir gut vorstellen, dass diese nur einzelne Räume (mit Gemeinschaftsräumen) der Wohnung gemietet haben. Wenn dann jemand sein eigenes Zimmer rechtmäßig untervermietet, wüsste ich nicht, warum man nach der Rechtslage die Erlaubnis der anderen einholen müsste.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: MRG Paragraph 11

Beitrag von MG » 07.12.2020, 09:01

Wieder einmal viel Text von alles2...
Ich würde meinen, dass ihr Euch nicht auf § 11 MRG stützen könnt und es eigentlich dem Hauptvermieter/Wohnungseigentümer vorbehalten ist. Schließlich können Hauptmieter, die an ihrem Mietvertrag gebunden sind, kein Aftermietvertrag gestalten, wenn der Hauptvermieter einen zulässigen Untermietverbot ausgesprochen hat.
Natürlich können Hauptmieter Unternietverträge rechtswirksam abschließen. Dies auch dann, falls es ein wirksames Untermietverbot geben sollte. Man muss unterscheiden, was man KANN und was man DARF.
Auch das mit den mehreren Hauptmietern ist für mich etwas verwirrend. Denn sobald beispielsweise die Miete geteilt wird, handelt es sich meiner Meinung um ein Untermietverhältnis.
Das ist falsch. Es ist selbstverständlich möglich, dass mehrere Personen gemeinsam ein Objekt mieten, diese sind dann alle HAUPTmieter und deren Mieter sind dann Untermieter.
Sollte es tatsächlich mehrere Hauptmieter innerhalb einer Wohnung geben, kann ich mir gut vorstellen, dass diese nur einzelne Räume (mit Gemeinschaftsräumen) der Wohnung gemietet haben.
Man kann sich alles mögliche vorstellen, aber der Fragesteller hat ganz klar ausgeführt, dass er und eine zweite Person gemeinsam HAUPTmieter sind. Das ist doch nichts Ungewöhnliches. Passiert doch häufig, wenn zB eine Ehepaar mietet, dann werden auch beide Hauptmieter..
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

lexlegis
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Re: MRG Paragraph 11

Beitrag von lexlegis » 07.12.2020, 10:01

alles2 hat geschrieben:
06.12.2020, 13:30
Ich würde meinen, dass ihr Euch nicht auf § 11 MRG stützen könnt und es eigentlich dem Hauptvermieter/Wohnungseigentümer vorbehalten ist. Schließlich können Hauptmieter, die an ihrem Mietvertrag gebunden sind, kein Aftermietvertrag gestalten, wenn der Hauptvermieter einen zulässigen Untermietverbot ausgesprochen hat.
Sie stützen sich hier nur auf 1098 ABGB.
Die Regelung des 11 MRG kommt aber gerade dann zur Anwendung, wenn ein vertragliches Untermietverbot besteht. Grundsätzlich kann sich der VERMIETER dann auf sein vertragliches Untermietverbot nur berufen, wenn ein wichtiger Grund iSd Par 11 (1) MRG vorliegt.

alles2
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Re: MRG Paragraph 11

Beitrag von alles2 » 07.12.2020, 13:51

Ne, so war das nicht gemeint. Auf den ABGB habe ich mich nicht berufen, wobei mein Ansatz sich durchaus mit dem Prinzip des von Dir genannten Paragraphen deckt. Wenn ich Dich richtig verstehe, weist Du mit "VERMIETER" darauf hin, dass § 11 MRG sowohl für Haupt- als auch Untervermieter gilt. Ich wollte ja auch nur vermittelt haben, dass meiner Meinung nach der Untervermieter den MRG-Paragraphen nicht zur Gänze anwenden kann, wenn der Hauptvermieter schon ein Teil davon untersagt hat. Daher sollte der Untervermieter in dem Fall sich eher an seinem Mietvertrag richten. Alles ist mir dahingehend ohnehin nicht klar, weshalb ich weiter unten an "MG" eine Frage gestellt habe.

Mir erschließt in der ganzen Angelegenheit nicht, inwiefern man sich auf den vom Fragesteller genannten Paragraphen stützen kann, wenn man wissen möchte, ob ein weiterer Hauptmieter ohne vorherige gemeinsame Absprache beispielsweise ein Zimmer aftervermieten darf. Zumindest wird kein bestimmter Grund aus dem Paragraphen erwähnt, die ein Bedenken über die Untervermietung begründen könnte. Womöglich dürfte es (nicht nur bei mir) nach aktuellem Stand keine Bedenken über die Aktion der anderen Hauptmieterin geben, da darauf diesbezüglich noch nicht eingegangen wurde.

MG hat geschrieben:Wieder einmal viel Text von alles2...
Stimmt schon, aber meiner Ansicht lieber mehr Text als kein Text. Bei gewissen Themen warte ich ohnehin zuerst ab, ob wer reagiert. Merke ich, dass gewisse "Experten" sich zwar zwischenzeitlich eingeloggt haben, aber sie es nicht der Mühe wert fanden, darauf einzugehen, wage ich eben den ersten Schritt. Und gerade wenn es offene Fragen gibt oder mir die rechtliche Kompetenz für eine eindeutige Antwort fehlt, versuche ich, mich an die Antwort von verschiedenen Seiten heranzutasten.
MG hat geschrieben:
Ich würde meinen, dass ihr Euch nicht auf § 11 MRG stützen könnt und es eigentlich dem Hauptvermieter/Wohnungseigentümer vorbehalten ist. Schließlich können Hauptmieter, die an ihrem Mietvertrag gebunden sind, kein Aftermietvertrag gestalten, wenn der Hauptvermieter einen zulässigen Untermietverbot ausgesprochen hat.
Natürlich können Hauptmieter Untermietverträge rechtswirksam abschließen. Dies auch dann, falls es ein wirksames Untermietverbot geben sollte. Man muss unterscheiden, was man KANN und was man DARF.
Das verstehe ich jetzt nicht ganz bzw. ist mir das zu wenig präzise genug. Angenommen es handelt sich um eine geförderte Wohnung, bei der die Untervermietung ausdrücklich unerwünscht ist, oder man möchte eine Wohnung entgegen § 11 Abs.1 MRG untervermieten. Weshalb kann man dann entgegen der Einwilligung des Hauptvermieters trotzdem einen Untermietvertrag abschließen?
MG hat geschrieben:
Auch das mit den mehreren Hauptmietern ist für mich etwas verwirrend. Denn sobald beispielsweise die Miete geteilt wird, handelt es sich meiner Meinung um ein Untermietverhältnis.
Das ist falsch. Es ist selbstverständlich möglich, dass mehrere Personen gemeinsam ein Objekt mieten, diese sind dann alle HAUPTmieter und deren Mieter sind dann Untermieter.
Dass es gesetzlich betrachtet falsch ist, da bin ich völlig bei Dir. Es ist ja nur mein Empfinden gewesen und sollte im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Mir ging es darum zu erörtern, ob ihm Rahmen einer WG ein Mietvertrag vorliegt, bei der alle Mitbewohner unterschrieben haben oder ob es mehrere explizite Mietverträge für gewisse Räume einer Wohnung gibt oder ob es nicht vielleicht doch einen Hauptvermieter gibt, von dem der Fragesteller womöglich nichts weiß (auch das hat es gegeben).

Für den Fall, dass es einen Mietvertrag vom Hauptvermieter gibt, den zwei Bewohner unterschrieben haben, ist mir schon klar, dass es sich dann um zwei Hauptmieter handelt. Für mich wäre es dann aber gefühlt so, als dürfte es dann hinsichtlich der Untervermietung (sofern vorher nichts näheres vereinbart wurde) keine Alleingänge geben. Also so, als würde es sich um ein Untermietvertrag handeln, wonach man sich wegen einer etwaigen Untervermietung mit dem Hauptvermieter absprechen sollte. Ich kann eben nicht beurteilen, inwiefern man gesetzlich verpflichtet ist, sich mit dem zweiten Hauptvermieter abzusprechen, wenn einer von ihnen einen Raum untervermieten möchte und dahingehend nichts in dem Hauptmietvertrag vereinbart wurde.
MG hat geschrieben:
Sollte es tatsächlich mehrere Hauptmieter innerhalb einer Wohnung geben, kann ich mir gut vorstellen, dass diese nur einzelne Räume (mit Gemeinschaftsräumen) der Wohnung gemietet haben.
Man kann sich alles mögliche vorstellen, aber der Fragesteller hat ganz klar ausgeführt, dass er und eine zweite Person gemeinsam HAUPTmieter sind. Das ist doch nichts Ungewöhnliches. Passiert doch häufig, wenn zB eine Ehepaar mietet, dann werden auch beide Hauptmieter..
Natürlich, aber auf der anderen Seite hat der Fragesteller auch einen "Zwischenmietvertrag" ins Spiel gebracht, den es bei uns so nicht geben kann. Daher kann man nicht sicher genug sein, um sich der Antwort zu nähern. Es kann ja sein, dass jemand nur glaubt, auch Hauptmieter eines zu untervermietenden Zimmers zu sein. Daher wollte ich abgeklärt wissen, ob beide "Hauptmieter" gleichwertig sind und der Vertrag für alle Räume oder ob jedem Hauptmieter zumindest ein Zimmer zugeteilt wurde. Im letzten Fall dürfte der jeweilige Hauptmieter das Zimmer ohne Absprache mit dem anderen der Wohnung zugehörigen Hauptmieter vermieten, sofern dem sonst nichts entgegensteht.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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