(ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

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lexlegis
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von lexlegis » 25.11.2020, 19:47

@alles2

Sie geben useren geschilderten Ansichten viel mehr Emotionen als notwendig wären.

Es sind nicht alle gegen Einen.

Hier sind verschiedene Meinungen erlaubt und ich bin lediglich auf die aus dem Vertrag zitierten Punkte des Fragestellers eingangen. Ich vertrete (so wie es auch in Prozessen vorkommt, daher prozessiert man ja) eine andere Meinung als Sie und habe dies auch kundgetan.

SK hat Ihnen lediglich eine Frage gestellt, woher Sie Ihre Information beziehen und danach seine Ansicht zu dem Sachverhalt wiedergegeben.

Ich kann Ihr "sich ständiges Angegriffen fühlen" beim besten Willen nicht nachvollziehen.

Sie sind sehr bemüht und helfen vielen Usern hier auch engagiert weiter, aber fassen Kritik oder andere Meinungen weitaus emotionaler auf als vom Sender beabsichtigt.



alles2
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von alles2 » 25.11.2020, 23:27

Du magst vom Prinzip her schon recht haben. Wer mich allerdings kennt weiß, dass ich mich meistens gewählt ausdrücke. Daher wurde auch nirgends geschrieben, dass alle gegen MICH wären. Erst als ich die allgemeine Schiene verließ, fielen Begriffe wie "meine" sonstwas.

Der eigentliche Ursprung, um den Du einen Bogen gemacht oder den Du nicht erkannt hast, war die absolut falsche Wiedergabe meiner Worte. Als Side-Effect kam hinzu, dass ich über den MRG aufgeklärt wurde. Auf das bin ich noch relativ entspannt eingegangen. Und wenn vorher so klar gewesen wäre, dass der MRG zur Anwendung hätte kommen müssen, hätte ich das auch erwähnt. Nur so eindeutig ist es eben nicht.

Kann mich aber nicht daran erinnern, den "SK" angegriffen zu haben. Woraus leitest Du das ab? Ich habe seine Frage zitiert und bin wertfrei auf seine Frage eingegangen! Alles in allem würde ich daher meinen, dass in meinen Worten mehr hineininterpretiert wird, als es gemeint war.

Es wäre halt schön gewesen, wenn von den vielen Postern jemand Schiedsrichter-mäßig hineingegrätscht wäre, um die Situation zu entschärfen und mir den Rücken gestärkt hätte. Daher der Spruch "Alle gegen Einen". Aber nein, es wird nur auf meine vermeintlichen Misshelligungen eingegangen und die der anderen erst gar nicht erwähnt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

lexlegis
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von lexlegis » 26.11.2020, 08:50

Ich glaube Sie und die anderen User hier haben oft eine unterschiedliche Wahrnehmung. Das ist mir schon in vielen Beiträgen aufgefallen, dass Sie ständig die Wahrnehmung der anderen in Abrede stellen und egal um was geht versuchen die Sache zur Ihren Gunsten auszulegen. "So hab ich das nicht gemeint, so war das nicht gedacht, wo habe ich das geschrieben"

Hier steht was Sie geschrieben haben aber scheinbar negieren:


alles2 hat geschrieben:
25.11.2020, 15:12
Wenn alle gegen einen sind, habe ich grundsätzlich dagegen. Aber wenn es soweit geht, dass man meine Aussagen falsch wiedergibt (ob bewusst oder nicht), ist es ein böses Foul. Und sich dabei auch noch auf das MRG stützt, obwohl nicht mal geklärt ist, ob diese zur Anwendung kommt, halte ich schon für äußerst verwegen. Ich kann auch nur nach dem gehen, was hier an Informationen geliefert wird. Es spricht absolut nichts dagegen, wenn man korrigierend eingreift oder die Sache nach weiterem Input präzisiert. Aber voreilig Dinge annehmen, um die Behauptung anderer zu widerlegen, geht schon mal gar nicht.

Auch ich war mal Student und hatte einen "Jahres-Mietvertrag", obwohl es sich um kein Studentenheim handelte. Damals war ich dankbar dafür, dass mir die Möglichkeit gegeben wurde und hatte nicht groß nachgefragt, wie sowas gehen soll. Wie wir alle wissen, können manche sehr kreative Auslegungen haben, wenn es um das Aufsetzen eines Vertrages geht.

"Woraus leiten Sie die Befristungsmöglichkeit auf unter 3 Jahre ab?"

Aus eigener Erfahrung, aus den von "MG" korrekt zitierten § 1 Abs.2 Z.1 MRG und nach unzähligen Kontakten mit dem Mietrechtsexperten der AK. Dass es die Möglichkeit gibt, einen Untermietvertrag für jene Dauer unter 3 Jahren zu gestalten, wie lange der Hauptmietvertrag noch läuft, könnte ich jetzt nicht aus dem Stand sagen. Entweder auch vom Konsumentenschutz oder einer Online-Quelle. Es ist schon zu lange her und Protokoll führe ich auch nicht. Aber sollte das eindeutig infrage gestellt werden, werde ich mich darum bemühen, diese Information bestätigen zu lassen und es hier zu präsentieren!
Wenn Sie es anders meinen, dann drücken Sie sich präziser aus. Wir schätzen Sie als Mitglied hier im Forum, aber auf die Dauer wird diese ständige Wahrnehmungsdifferenz echt mühsam.

lexlegis
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von lexlegis » 26.11.2020, 09:01

alles2 hat geschrieben:
25.11.2020, 23:27
Du magst vom Prinzip her schon recht haben. Wer mich allerdings kennt weiß, dass ich mich meistens gewählt ausdrücke. Daher wurde auch nirgends geschrieben, dass alle gegen MICH wären. Erst als ich die allgemeine Schiene verließ, fielen Begriffe wie "meine" sonstwas.

Der eigentliche Ursprung, um den Du einen Bogen gemacht oder den Du nicht erkannt hast, war die absolut falsche Wiedergabe meiner Worte. Als Side-Effect kam hinzu, dass ich über den MRG aufgeklärt wurde. Auf das bin ich noch relativ entspannt eingegangen. Und wenn vorher so klar gewesen wäre, dass der MRG zur Anwendung hätte kommen müssen, hätte ich das auch erwähnt. Nur so eindeutig ist es eben nicht.

Kann mich aber nicht daran erinnern, den "SK" angegriffen zu haben. Woraus leitest Du das ab? Ich habe seine Frage zitiert und bin wertfrei auf seine Frage eingegangen! Alles in allem würde ich daher meinen, dass in meinen Worten mehr hineininterpretiert wird, als es gemeint war.

Es wäre halt schön gewesen, wenn von den vielen Postern jemand Schiedsrichter-mäßig hineingegrätscht wäre, um die Situation zu entschärfen und mir den Rücken gestärkt hätte. Daher der Spruch "Alle gegen Einen". Aber nein, es wird nur auf meine vermeintlichen Misshelligungen eingegangen und die der anderen erst gar nicht erwähnt.
Allein aus diesem Beitrag liest man klar heraus, dass sich Ihre Wahrnehmung der Dinge nicht mit meiner (und vermutlich auch der anderen User) deckt.

Ich gehe jetzt darauf auch nicht weiter ein, da dies nicht Gegenstand der Hauptfrage ist und da ich auch mit vorsichtigen Formulierungen keine Chance habe Ihnen eine andere Sichtweise nahezubringen, sodass Sie endlich verstehen, wie die anderen User Ihre in diesen Beiträgen verpackten Emotionen auffassen.

alles2
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von alles2 » 26.11.2020, 10:32

Alles klar, aber es bleibt dabei, ich unterscheide bewusst zwischen einem allgemeinen "Wenn alle gegen einen sind, habe ich grundsätzlich nichts dagegen." und einem "Wenn alle gegen mich sind, habe ich nichts dagegen". Stelle aber soeben fest, dass das Wort "NICHTS" geschluckt wurde. Alles andere macht auch nicht wirklich einen Sinn. Vielleicht hat das etwas für Irritationen gesorgt.
Dennoch bleibt offen, wo ich den "SK" angegiftet haben soll bzw. scheint es gegen das Verhalten von "MG" für mich irritierenderweise keine Einwände zu geben.
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von lexlegis » 26.11.2020, 11:16

Descartes_Wien hat geschrieben:
25.11.2020, 12:40
Hallo zusammen,

vielen Dank für das Engagement!

Die für diesen Thread relevanten Passagen des Vertrags werde ich im folgenden zitieren:

"§ 3 Mietdauer
1. Der Untermietvertrag beginnt am 1. Oktober 2020.
2. Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages, der bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist. Endet der Hauptmietvertrag – gleich auchwelchen Gründen – endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag."

"§ 5 Kündigung
1. Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Dies ergibt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die
Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3. Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzuntermieter
vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer (siehe § 3 Mietdauer) einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen.

4. Vermietet der Hauptmieter nur einen oder mehrere einzelne Räume und nicht die gesamte Wohnung, sind die Mieterschutzrechte des Untermieters eingeschränkt. Vor allem kann der Hauptmieter als Vermieter unter erleichterten Voraussetzungen das Untermietverhältnis kündigen, da er die Wohnung selbst mit bewohnt."

"§ 8 Sonstige Bestimmungen
1. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für das Abgehen des Schriftformerfordernisses.

2. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich eine Vertragspartei auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen, so gilt dies auch für die andere Vertragspartei.

3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständigen Gerichts.

4. Der Untermieter bestätigt, in Kenntnis der dem Hauptmietvertrag des Untervermieters angeschlossenen Hausordnung zu sein und verpflichtet sich zu deren Einhaltung."


Bezüglich des MRGs: Nach kurzer Recherche gehe ich davon aus, dass der Vertrag entweder Voll- oder Teilanwendung finden muss. Ich bin mir zumindest ziemlich sicher, dass die Kriterien für "Keine Anwendung des MRG" nicht auf meinen Vertrag zutreffen.
Vielleicht hilft Ihnen das weiter:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=8804&p=25198#p25198

Meines Erachtens liest es sich aus dem MV so heraus, dass Sie als Untermieter mit einer 3 monatigen Frist jederzeit kündigen können.

Descartes_Wien
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von Descartes_Wien » 26.11.2020, 12:20

@lexlegis vielen Dank für das Teilen des Threads! Es scheint mir eine ähnliche Situation wie die meine zu sein. Mich würde allerdings sehr interessieren wie die Geschichte damals ausgegangen ist....

Ich bin nun auch der Auffassung, dass ich mit einer drei monatigen Frist ausziehen können sollte und ohne einen Vertragsbruch zu begehen.

lexlegis
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von lexlegis » 26.11.2020, 12:50

Das werden wir nie erfahren, weil nahezu kein Fragesteller im Forum über den Ausgang seiner Rechtssache berichtet. Vielleicht können Sie ja diesen Kreis durchbrechen? :roll:

Descartes_Wien
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von Descartes_Wien » 26.11.2020, 15:10

Ich befürchte, dass es sich noch ein wenig hinziehen wird bis das in meinem Fall endgültig geklärt ist...Aber ich habe mir einen Termin für Ende Februar erstellt, damit ich dann hier über den Ausgang berichten kann :-)

alles2
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von alles2 » 27.11.2020, 04:10

Wenn die Vermieterin sich schlussendlich doch noch umentscheidet, wäre das nicht so spannend. Hingegen wenn sich herausstellen würde, dass der Vertrag rechtswidrig war oder sich die Dame getäuscht hat. Jetzt wäre es natürlich interessant zu erfahren, warum sie zuerst einer einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages zugestimmt hatte und später doch nicht damit einverstanden war. Keine Ahnung, was sie geritten hat oder wer ihr einen Floh ins Ohr gesetzt hat.
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Descartes_Wien
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von Descartes_Wien » 27.11.2020, 09:17

Ich kann darüber leider auch nur Vermutungen aufstellen....

Jedenfalls habe ich nun schriftlich gekündigt mit Verweis auf die vertragliche Kündigungsfrist und bin gespannt, ob sie dies akzeptiert. Es bleibt spannend...

Olinda
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Registriert: 21.04.2021, 09:04

Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von Olinda » 24.04.2021, 16:56

Descartes_Wien hat geschrieben:
26.11.2020, 15:10
Ich befürchte, dass es sich noch ein wenig hinziehen wird bis das in meinem Fall endgültig geklärt ist...Aber ich habe mir einen Termin für Ende Februar erstellt, damit ich dann hier über den Ausgang berichten kann :-)
Wie ist es denn nun ausgegangen?

bhatisur
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von bhatisur » 05.01.2023, 10:53

Die Befristung ist unzulässig, wodurch ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt.

Franca
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Registriert: 28.04.2022, 07:03

Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von Franca » 11.01.2023, 11:53

Es ist auf jeden Fall so dass der Mieter in diesem Fall drei Jahre bleiben muss. Ich würde suchen ob Jemand sich dafür interessiert (Nachmieter) wenn die Vermieterin nichts dageben hat.

niftycotton
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Re: (ungültig?) Befristeter Untermietvertrag kündigen

Beitrag von niftycotton » 12.05.2023, 12:51

Ich habe das auch so verstanden, dass diese zeitlich befristeten Verträge eingehalten werden sollen, jedoch bin ich eben verwundert über die Kündigungs-Klausel (2.) im Vertrag, welche dem Untermieter eben die Möglichkeit gibt bei drei-monatiger Frist zu kündigen.https://hellodear.in
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