Wie für heute angekündigt, nun mein Statement dazu. Ich bin voll auf Deiner Seite und teile die Meinung der anderen, die es auch sind. Daher verstehe ich solche Sachen nicht wie:
MG hat geschrieben: ↑22.07.2020, 09:17
Ein befristeter Mietvertrag muss nicht auch noch "extra" beendet werden, sondern endet mit der Befristung.
Und das, obwohl Du für mich zuvor richtig entsprechend § 29 Abs.3 MRG angemerkt hattest:
k9720145 hat geschrieben: ↑21.07.2020, 10:03
Formal wäre es ja so, dass es sich nach 4+3 Jahren in ein unbefristetes umwandelt, sofern der Vertrag nicht beendet oder verlängert wird.
Dabei verrät § 29 Abs.1 MRG:
Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung,
[...]
3. durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, [...]
Daher würde ich auch meinen, dass ein befristeter Vertrag nicht für eine automatisch Kündigung ausreicht, solange nicht sowas ähnliches vereinbart wurde, dass das Vertragsende mit der Kündigung einhergeht. Darum kann ich solche Äußerungen nicht nachvollziehen:
MG hat geschrieben: ↑20.01.2022, 09:16
Da tun Sie sich natürlich leicht. Sie "wohnen" hier im Forum, verteilen Ihre Ratschläge, müssen jedoch keinerlei Verantwortung dafür übernehmen, weil Sie ja "nur Privatmeinungen" von sich geben.
Sollte ich nichts in den falschen Hals bekommen haben, frage ich mich, was man mit solchen Bemerkungen bezwecken möchte. Nur weil man hier öffentlich als Anwalt auftritt, muss man nicht gleich stets im Recht sein und andere niedermachen.
Nun zurück zur neuen Entwicklung in dieser Angelegenheit. Ich denke, Du hättest auch das Gericht auf Deiner Seite und da teile ich die Einschätzung der AK, wonach die Auflösung des Mietverhältnisses für den Mieter weniger belastend als der Weiterbestand des Mietverhältnisses für den Wohnungseigentümer sein sollte (§ 31 Abs.1 MRG). Bessere Karten hätte man noch dazu, wenn die Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs.2 Z 13 MRG nicht festgehalten wurde. Viele Mieter wissen, dass die Auflösung günstiger Altverträge gerichtlich (und wirklich nur auf gerichtlichem Wege) schwer durchsetzbar ist, weshalb da gerne auf verschiedene Tricks zurückgegriffen wird. Die Ankündigung einer übertriebenen Mieterhöhung gehört dabei zu den Maschen, auf die leider viele Mieter hereinfallen. Käme das auf, sollte man auf § 36 MRG schielen. Oft genug greifen Vermieter auf Anwälte zurück, um den Einschüchterungsversuchen erfolgreich Nachdruck zu verleihen. Daher könnte ich kotzen, wenn ich sowas lese:
MG hat geschrieben: ↑20.01.2022, 09:16
Und ja, unser Beruf bringt es mit sich, dass wir laufend abwägen müssen, Maßnahmen setzen, oder auch unterlassen, um nach bestem Wissen und Gewissen, das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten zu erzielen.
Es wäre manchmal schön, wenn das schlechte Gewissen beim Prinzip "Wer zahlt, schafft an!" Oberhand gewinnt und man die Gegenpartei nicht unnötig belasten würde.
Ein Gericht würde bei der Einreichung der Kündigung wegen Eigenbedarf die Dringlichkeit und Begründung überprüfen und ob diese selbstverschuldet ist. Es ist stets eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, weshalb eine allgemeine Aussage immer schwer ist. Doch so wie sich diese Sache entwickelt, dürfte die Vertragsauflösung nicht berechtigt sein, die sonst längst vollzogen worden wäre. Unverbindliche Absichtsbekundungen als dass man nicht mehr verlängern wolle oder irgendein Sohn dort wohnen solle, zählen nicht viel, wenn es nicht konkret ausgesprochen wird und keine weiteren Maßnahmen gesetzt werden. Man kann ja viel sagen, um den Mieter zu verunsichern und damit er von selbst die Reißleine zieht. Kündigungen sollten für normal klar und deutlich ausformuliert werden. Und das kann ich nicht erkennen, wenn die Worte tatsächlich so gefallen sind, wie Du es wiedergibst.
Daher würde auch ich von einem unbefristeten Vertrag ausgehen und erst dann reagieren, wenn die Kündigung bei Gericht eingebracht wird. Erst dann kann eine seriöse Beurteilung vorgenommen werden. Man könnte dann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Kündigung das mit der beruflichen Karriere einwenden, was ein schneller Auszug verunmöglichen würde. Und weil sich die Verfahren ziehen können, hätte man auch genug Zeit, sich auf einen Wohnortwechsel einzustellen. Sollte man Zeit dafür benötigen, würde ein Gericht Rücksicht darauf nehmen, welches auch die Räumungsfrist entsprechend verlängern kann (§ 34 MRG).
Es könnte sogar sein, dass die neue Vermieterin die in § 30 Abs.3 MRG erwähnte 10-jährige Sperrfrist ab Zeitpunkt der Übergabe abzuwarten hätte, um den dringenden Bedarf an Wohnraum anmelden zu können. Vor allem wenn der vorherige Vermieter kann Wort über dieses Thema verloren hatte. Das nur als Anmerkung und mehr dazu hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=17711
Dennoch solltest Du jede getätigte Aussage seitens der Vermieterin gut protokollieren, um Widersprüche als Scheinargumentation aufdecken zu können. Es mutet schon seltsam an, wenn ursprünglich wegen dem Sohn ihres Lebensgefährten zum Eigenbedarf geschritten werden wurde, der nicht zu den Verwandten in absteigender Linie zählt (§ 14 Abs.3 MRG), und nun es die Tochter betreffen soll. Außerdem wäre die Bekanntgabe des Nachmieters zu wenig, sondern sollte auch plausibel begründet werden. Beispielsweise wenn gerade diese Wohnung nach einer Trennung oder wegen einer Familiengründung benötigt werden würde. Auffällig wäre es schon, wenn es gerade die günstigste Wohnung betreffen würde und alle anderen Mieter verschont werden würden. Ein schwerwiegender Krankheitsfall möge auch für den Eigenbedarf ausreichen. Wenn es dann die oberste Wohnung betrifft, könnte man das schon hinterfragen. Aber wie gesagt, das müsste dann genauer angesehen werden.