Mietkauf
Verfasst: 01.01.2020, 16:56
Hallo!
- Mit BGBl I 85/2019 wurde das WGG geändert:
In § 15b Abs. 1 lit. b wird das Wort: „zehn“ durch das Wort: „fünf“ ersetzt:
(aktueller Gesetzestext:
§ 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum
(Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
b) die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist, [...])
- In meinem Mietvertrag (aus 2011) steht, dass gem § 15b WGG ein Antrag auf Kauf der Wohnung nach 10 Jahren gestellt werden kann.
Hierzu meine Frage:
Schlägt hier die Gesetzesänderung den Mietvertrag und ich kann schon jetzt einen Antrag stellen oder muss ich die 10 Jahre abwarten?
VIelen Dank für die Unterstützung und ein gutes neues Jahr!
HarryH
- Mit BGBl I 85/2019 wurde das WGG geändert:
In § 15b Abs. 1 lit. b wird das Wort: „zehn“ durch das Wort: „fünf“ ersetzt:
(aktueller Gesetzestext:
§ 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum
(Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
b) die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist, [...])
- In meinem Mietvertrag (aus 2011) steht, dass gem § 15b WGG ein Antrag auf Kauf der Wohnung nach 10 Jahren gestellt werden kann.
Hierzu meine Frage:
Schlägt hier die Gesetzesänderung den Mietvertrag und ich kann schon jetzt einen Antrag stellen oder muss ich die 10 Jahre abwarten?
VIelen Dank für die Unterstützung und ein gutes neues Jahr!
HarryH