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Diplomatenklausel im Mietvertrag

Verfasst: 22.06.2019, 13:43
von tomstricki
Liebe Experten,

eine Mitarbeiterin der ungarischen Botschaft will in Innsbruck eine Wohnung von mir mieten. Sie verlangt die Aufnahme der folgenden Klausel im Mietvertrag - sie mietet privat, nicht die Botschaftsvertretung in Innsbruck.

Diplomáciai klauzula

Für den Fall, dass nachweislich die diplomatischen Beziehung zwischen Ungarn und der Republik Österreich abgebrochen; oder ausgesetzt werden; das Generalkonsulat von Ungarn geschlossen wird; die oben genannte Auslandsvertretung Ungarns in einen anderen Staat übersiedelt wird; oder das Mandat des Benutzers des Mietobjektes beendet wird; er verlegt wird; er unerwartet stirbt oder aus anderen Gründen Österreich dauerhaft verlassen muss, kann das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen vom Mieter gekündigt werden.

Frage-1: Ich würde die Frist auf mindestens 2 Monate ausdehnen - habe ich damit ein Problem, im Falle des Falles diese Kündigungsfrist durchzusetzen?

Frage-2: Was kann der Grund sein, dass solche Klauseln aufgenommen werden sollen im Falle, dass Sie privat mietet - ich würde es verstehen, wenn die Botschaft mietet aber das ist hier nicht der Fall. Gibt es irgendwelche rechtlichen Auswirkungen von solchen Klauseln?

Bitte um Information, ich möchte nicht gerne mir ein Problem mit dieser Klausel züchten.

Re: Diplomatenklausel im Mietvertrag

Verfasst: 24.06.2019, 18:11
von Heron
Zuerst sollten Sie abklären, welchen zwingenden gesetzlichen Kündigungsmodalitäten das Mietverhältnis unterliegt. Bei befristeten Mietverträgen, die dem MRG voll oder teilweise unterliegen, sind hinsichtlich Auflösung/Kündigung die §§ 29, 30 MRG maßgebend. Eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit seitens des Mieters sehe ich mit dem Wesen dieser Kündigungsbestimmungen vereinbar. Insofern dürfte auch ein solches Sonderkündigungsrecht zugunsten des Mieters mit verkürzter Frist mietrechtlich zulässig sein. Bezweckt wird seitens der Mietinteressentin damit, das persönliche finanzielle Risiko zu minimieren, da im Falle des plötzlichen Abbruchs der diplomatischen Beziehungen und des Abzugs von diplomatischem Personal das Zuwarten bis zum "normalen" Kündigungstermin der Mieterin Kosten verursachen würde, ohne das Mietobjekt nutzen zu können.

Weiters ist zu erwähnen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Personen, die diplomatische Immunität genießen, wesentlich erschwert sein kann, wobei das Ausmaß der diplomatischen Vorrechte nicht jeglichem Botschaftspersonal in vollem Umfang zukommt.