Liftkosten im Schwesterngebäude und ich muss mitzahlen. Rechtens?
Verfasst: 04.05.2019, 20:23
Hallo lieber Jusliner, ich habe da mal ein Problem.
Ich wohne seit 2015 in einer unbefristeten Wohnung in Wien. Mein Mietobjekt wird in einer Straße X mit der Nummer 6-8 geführt, ich wohne im Haus 6. Beide Gebäude sind mit einer Tür in einem Zwischenstock verbunden, haben jedoch einen nummerierten separaten Straßeningang. Einen Lift gibt es nur in Gebäude 8, jedoch bezahle ich seit Mietantritt für den Lift mit, so wie es bei mir im Mietvertrag geschrieben steht.
Nun sind die Betriebskosten für eben diesen angestiegen und ich bezahle knapp 5% meiner Miete für eine Sache, die ich kein einziges mal seit Mietantritt benutzt habe und mir passt das nicht, so habe ich mich ein wenig informiert. Der OGH hat von einer objektiven Benutzungsmöglichkeit in Bezug auf Befreiung der Lift Kosten gesprochen, auch wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurden und unter anderem folgendes entschieden: "Nachvollziehbar sind zB Fälle, in welchen sich der Personenlift nicht in dem vom Mieter benutzten Trakt des Hauses befindet, auch hier müsste der Mieter von seiner anteiligen Kostenpflicht befreit werden (MietSlg. 50.366)."
Muss ich bezahlen oder kann ich befreit werden? Wenn ja, darf ich zurückfordern? Wenn ja, rückwirkend bis wann?
Bitte um Hilfe!
Grüße, Luka
Ich wohne seit 2015 in einer unbefristeten Wohnung in Wien. Mein Mietobjekt wird in einer Straße X mit der Nummer 6-8 geführt, ich wohne im Haus 6. Beide Gebäude sind mit einer Tür in einem Zwischenstock verbunden, haben jedoch einen nummerierten separaten Straßeningang. Einen Lift gibt es nur in Gebäude 8, jedoch bezahle ich seit Mietantritt für den Lift mit, so wie es bei mir im Mietvertrag geschrieben steht.
Nun sind die Betriebskosten für eben diesen angestiegen und ich bezahle knapp 5% meiner Miete für eine Sache, die ich kein einziges mal seit Mietantritt benutzt habe und mir passt das nicht, so habe ich mich ein wenig informiert. Der OGH hat von einer objektiven Benutzungsmöglichkeit in Bezug auf Befreiung der Lift Kosten gesprochen, auch wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurden und unter anderem folgendes entschieden: "Nachvollziehbar sind zB Fälle, in welchen sich der Personenlift nicht in dem vom Mieter benutzten Trakt des Hauses befindet, auch hier müsste der Mieter von seiner anteiligen Kostenpflicht befreit werden (MietSlg. 50.366)."
Muss ich bezahlen oder kann ich befreit werden? Wenn ja, darf ich zurückfordern? Wenn ja, rückwirkend bis wann?
Bitte um Hilfe!
Grüße, Luka