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Ablöse Wohnung - Rückforderung

Verfasst: 23.01.2019, 08:51
von zestfully
Hallo liebes Forum,

folgender Sachverhalt (es geht um meine Schwägerin/meinem Schwager): Eine Genossenschaftswohnung wurde per 31.12.2018 gekündigt. Eine Freundin/Bekannte der Familie wollte die Wohnung unbedingt haben und die beiden Parteien haben sich mit einer Ablösesumme von € 10.000 geeinigt. Diese Bekannte war sehr oft in dieser Wohnung, hat somit sämtlichen Mobiliar inkl. Garten + Gartenhaus usw. gesehen. Soweit so gut ... um dieser Person entgegen zu kommen bzw. zu helfen (alleinerziehende Mutter), haben meine Verwandten die Wohnung bereits Mitte Dezember geräumt, alles ausgemalen und wirklich in einem perfekten Zustand übergeben (in Anwesenheit der Genossenschaft - ohne Mängel) - somit konnte die Person noch vor Weihnachten einziehen, obwohl die Wohnung noch bis 31.12. von meinen Verwandten bezahlt wurde.

Nun behauptet diese Person, anhand einer Liste von 10 Mängel, dass Geräte kaputt sind, Möbel in einem schlechten Zustand sind, etc. und fordert mit einem Rechtsanwaltsbrief eine Summe von € 3.000 zurück.

Ist sowas so einfach möglich? Die Person wohnt nun seit knapp einem Monat in der Wohnung, sollten wirklich Geräte kaputt sein, könnte das auch von ihr verursacht worden sein.

Danke für Tipps und Ratschläge.

Chris

Re: Ablöse Wohnung - Rückforderung

Verfasst: 23.01.2019, 11:43
von Manannan
Auf Grundlage Ihrer Schilderung fasse ich zusammen: Das übernommene Inventar wurde besichtigt und in Ordnung befunden und auf Grund dessen eine Ablösesumme von € 10.000,00 vereinbart.
Jetzt behauptet die Übernehmerin, dass das Inventar nicht den vereinbarten Wert hätte, sondern nur € 7.000,00 wert sei.
Somit beruft sie sich zumindest nicht auf die leasio enormis nach § 934 ABGB.

Möglichkeiten:
1) Sie lassen sich auf einen Rechtsstreit ein; das Gericht wird einen Gutachter bestellen und der wird den Wert feststellen.
Die Kosten bezahlt die unterliegende Prozesspartei, sofern nicht Kostenaufhebung vereinbart wurde. Sind € 3.000,00 das wert?
2) Sie einigen sich privat auf einen Gutachter, teilen sich dessen Kosten und treffen eine neue Vereinbarung auf Grund des von ihm geschätzten Wertes.
3) Sie ignorieren das Schreiben des Anwalts, da, wie Sie ja selbst schreiben die "Person" lange genug Zeit hatte, die übernommenen Gegenstände zu begutachten.

Re: Ablöse Wohnung - Rückforderung

Verfasst: 06.02.2019, 13:19
von Vera07
Es gilt hier das Ablöseverbot nach § 27 MRG: Es darf streng nur der Wert der übergebenen Gegenstände/Investitionen verrechnet werden, Überchreitung verboten und rückforderbar. "Wie besichtigt" gilt hier nicht, da ja oft der Übernehmer der Wohnung in einer gewissen Zwangslage ist und diesem das für den Übergeber unnütze Inventar meistens mehr aufgezwungen als freiwillig übernommen wird.
Jedenfalls: völlig egal, was der Übernehmer vordergründig zustimmt, unterschreibt, etc. Wir haben es mit einem zwingenden Recht zu tun, der Zahler der Ablöse hat mit einer 10jährigen Verjährung das Recht, die bezahlte Ablöse prüfen zu lassen.
Sollte sich der Fall in Wien abspielen, beginnt die Sache im Außerstreitverfahren bei der Schlichtungsstelle. Hier ist auch der Sachverständige noch kostenlos, Ersatz von Anwaltskosten gedeckelt.

Oder man einigt sich wie der Vorgänger schon vorgeschlagen hat auf ein Privatgutachten, Kosten einige Hundert Euro, dem sich beide Parteien unterwerfen. Wäre alles in allem vermutlich die beste Variante.