Recht des Vermieters

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Theresa12019
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Recht des Vermieters

Beitrag von Theresa12019 » 07.01.2019, 21:16

Hallo,

Ich habe eine Frage an Euch.

Wir leben seit 1 Jahr in einem Zweiparteienhaus im Erdgeschoss mit angrenzender Terrasse. Im Mietvertrag wurde nicht geregelt zu wem der Garten zugehörig ist. Die obere Partei wurde noch nicht vermietet, daher haben wir uns um die Pflege des Gartes rund um das Haus gekümmert. TROTZDEM kam der Vermieter in regelmäßigen Abständen zum Haus, um zu kontrollieren ob wir den Rasen gemäht haben. Teilweise hat er ohne Ankündiung den Garten betreten und den Rasen gemäht oder spioniert um das Haus zur Kontrolle rund herum. Zusätzlich betritt er beim Rasen mähen unsere Terrasse. Nun stellt sich mir die Frage, darf der Vermieter den Garten regelmäßig betreten? Ist es ihm ausschließlich erlaubt solange die obere Partei noch nicht vermietet ist? Ich bedanke mich sehr für eure Antworten. Liebe Grüße Theresa



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Recht des Vermieters

Beitrag von Heron » 10.01.2019, 22:50

Eingangs wäre die vertragliche Vereinbarung dahingehend zu untersuchen, woran und in welchem Ausmaß Ihnen ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Sofern der Mietvertrag keine Regelung über die Nutzung des Gartens enthält, kann dieser als Gemeinschaftsanlage gesehen werden, die von allen Mietern gemeinsam genutzt werden kann. Sofern nicht ausdrücklich zulässigerweise vereinbart, sind Sie nicht für die Pflege der Gemeinschaftsanlagen bzw. des Gartens verantwortlich. Notwendige und übliche Instandhaltungs- bzw. Pflegemaßnahmen an Garten bzw. Gemeinschaftsanlagen und auch dazu notwendige Kontrollen/Rundgänge müssen Sie dulden. Eine willkürliche Betretung Ihrer Wohnräume bzw. Terrasse durch den Vermieter kann eine Besitzstörung darstellen.

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