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Nachforderung Betriebs- u. Nebenkosten

Verfasst: 30.12.2018, 15:56
von MichaelK.
Hallo,

vielleicht kann mir jemand zu diesem Problem hier helfen.

Ich habe zwischen Weihnachten und Sylvster eine Mahnung von der Hausverwaltung bekommen. Es steht keine Erklärung dabei. Auch kam davor kein Brief oder irgend etwas in dem Zusammenhang, nur jetzt einfach eine Mahnung über 356 Euro inklusive Mahnspesen, fällig innerhalb einer Woche.

Darin angeführt sind eine Reihe von Posten wie zb.:

Abrechnung 2013..... 17,81€
BK-Abrechnung 2014..... 94,25€
Zahlung M 2015..... 80,80€

usw.

also völlig intransparent

Nun ist es ja, wie ich erfahren habe, laut Mietrecht garnicht möglich, über 6 Jahre rückwirkend Forderungen zu stellen, da diese ja verjährt sind und Präklusion eintritt. Kann mir vielleicht jemand sagen, welcher Paragraph das ist, damit ich das hineinschreiben kann?
Wann genau tritt Verjährung bei Betriebs- und Nebenkosten ein?

Was mir sehr seltsam erscheint, ist eben vor allem, dass die Mahnung zu einem Zeitpunkt kommt, wo die meisten Leute auf Urlaub sind. Die Absenderin des Briefes ging selbst sofort nach versenden des Briefes auf Urlaub und kommt erst zurück, wenn die Mahnug schon fällig ist. .. Das ganze sieht mir nach einem Trick und einer Überrumpelungstaktik der Hausverwaltung aus.

Zahlen werde ich erstmal nichts. Wie soll ich mich weiter verhalten und was ich als nächstes tun, die Mahnung beeinspruchen?

LG
Michael

Re: Nachforderung Betriebs- u. Nebenkosten

Verfasst: 01.01.2019, 13:11
von Heron
Ob Verjährung der geltend gemachten Kosten eingetreten ist, hängt auch von der Art des Mietverhältnisses und den konkret verrechneten Leistungen ab. An sich gilt die nach § 1486 Z 4 ABGB bestimmte dreijährige Verjährungsfrist auch für Betriebskosten, die Teil des gesetzlichen Mietzinses sind. Weiters unterliegen rückständige jährliche Leistungen nach § 1480 ABGB der kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist. Für Mietverhältnisse, die dem MRG zur Gänze unterliegen, besteht zusätzlich eine einjährige Präklusionsfrist nach § 21 Abs 3 u Abs 4 MRG (dh Vermieter muss rechtzeitig innerhalb eines Jahres eventuelle Betriebskostennachzahlungen einfordern). Verjährung muss eingewendet werden (wird in gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht von Amts wegen vom Gericht berücksichtigt).
Ich würde in Ihrem Fall zuerst genaue Informationen über die angeblich ausstehenden Kosten einholen und dann genauer überprüfen lassen (Mietervereinigung, AK, erste anwaltliche Auskunft).