Wien - habe vor, ein kleines Untermietszimmer zu nehmen (Nebenwohnsitz, studiere). Bin anständig, fair, verantwortungsvoll ordentlich und verlässlich, zu deutsch der Trottel vom Dienst quasi, und muss extrem mit meinem Geld haushalten.
Nicht immer wird mir in einer WG (Untermietsvertrag mit Hauptmieter) eine Pauschalbetrag angeboten.
1) Wenn ich eine Pauschale habe (Fix im Vertrag), dann ist das fix und nicht mehr zu zahlen als diese monatlich, wörtlich (auch keine Thermenwartungsanteile, Heizungserhöhungen, andere Scherzerl...), oder? (Spreche nicht von Beschädigungen oder Missbrauch etc...)
2) Muss ich mich finanziell beteiligen in meinem Fall, wenn z. B. in der mitzubenutzenden WG-Küche der Herd kaputt geht (aus Altersgründen), die Waschmaschine hin wird oder sonstige Reperaturen anfallen etc.?
2aBei Pauschale bzw.
2b Nicht-Pauschale?
Ich weiß ja nicht, wie alt das Zeug ist und ich brauche aber eine funktionsfähige Küche u.s.w., !
3) Und wer muss die Küche funktionsfähig halten diesbezüglich?
4) Ich brauche einen Lift, wenn es den gäbe, müsste ich es hinnehmen, wenn dieser längerfristig nicht mehr funktionieren würde?
Ich denke, ich zahle ja für bestimmte Umstände, tw. einen super-stolzen Preis für ggf. ein sehr kleines Zimmer. Ich sehe das Nutzen einer funktionierenden Küche/Lift für Teil der Vermietungsvereinbarung (rede nicht von Beschädigungen...).
Wie ist das rechtlich, ich will ja nicht eine fremde Wohnung....sanieren etc, halt korrekt benutzen (können) und für die Abnutzung müsste die Untermiete stehen, bzw. ein defekter Lift länger mindert doch meinen WG Zimmer wert, nicht wahr? Bitte, danke um Antwort bez. österr. ABGB oder MRG...
Untermiete - Wer muss die Küche in Stand halten etc..?
Guten Tag!
Der Vermieter hat zunächst das Mietobjekt gemäß § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, diese Brauchbarkeitsvoraussetzung bezieht sich auch auf die sich darin befindlichen Einbausachen, wie Küche, Bad und WC.
Ein Mietvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher entgeltlicher Vertrag, daher käme bei dem Mietvertrag über eine unbewegliche Sache (§§ 285, 293 ABGB) auch ein Gewährleistungsanspruch gemäß §§ 922 ff ABGB für die Dauer von 3 Jahren (933 Abs 1 erster Fall ABGB) in Betracht. Diese 3 jährige Frist gilt grundsätzlich auch für die sich darin befindlichen Sachen wie Küche und sanitären Einrichtungen (§ 297 ABGB).
Sollte die ersten 6 Monate nach der Übergabe des Mietgegenstandes ein Mangel an der unbeweglichen Sache (inklusive Küche, Bad oder WC) auftreten, wird vermutet, dass dieser schon zuvor (bei der Übergabe) vorhanden war (§ 924 ABGB) und der Vermieter hat diesen auf eigene Kosten zu sanieren (§ 932 ABGB).
Darüber hinaus steht dem Mieter für die Dauer der Unbrauchbarkeit unter Umständen eine Mietzinsminderung zu (§ 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB). Dies soll insbesondere gewährleisten, dass der Vermieter die Mängel ordentlich und schnell behebt.
Der Untermieter oder Afterbestandsnehmer (also Sie) nach §§ 1090, 1091 erster Halbsatz, 1098 ABGB genießt grundsätzlich die gleichen Rechte, wie der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter.
Gemäß § 922 ABGB leg cit kommt das Recht der Gewährleistung zum Tragen, wenn eine Sache gegen Entgelt überlassen wird. Auch beim Rechtsverhältnis Untervermieter und Untermieter wäre dies der Fall, daher leistet grundsätzlich auch der Untervermieter gegenüber dem Untermieter gewähr, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Sollte nun tatsächlich ein Mangel ohne Verschulden des Mieters oder des Untermieters am Mietobjekt auftreten, hat der Vermieter diesen zu sanieren.
Wurde die Gewährleistung ausdrücklich im Hauptmietvertrag ausgeschlossen (§ 929 zweiter Fall ABGB), bleibt zu eruieren, ob der Hauptvermieter beim Abschluss des Vertrages als Unternehmer (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG) fungierte. Wenn dies der Fall ist, ist der Gewährleistungsausschluss ungültig (§ 9 KSchG) und das Recht besteht dennoch.
Hauptanspruchsgegner ist meines Erachtens zunächst der Vermieter. Der Hauptmieter hat den Vermieter bei Mängeln sofort darüber in Kenntnis zu setzen und diese beheben zu lassen (§ 1097 ABGB).
Die Wartungskosten für die Therme hat grundsätzlich der Mieter zu tragen, hier kommt es stark auf den Mietvertrag und die sich darin befindlichen Vereinbarungen an.
Seien Sie bei einer Untermiete auf jeden Fall vorsichtig und achten Sie darauf ob sie wirklich die gleichen Rechte genießen, wie der Hauptmieter.
MfG
lexlegis
Der Vermieter hat zunächst das Mietobjekt gemäß § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, diese Brauchbarkeitsvoraussetzung bezieht sich auch auf die sich darin befindlichen Einbausachen, wie Küche, Bad und WC.
Ein Mietvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher entgeltlicher Vertrag, daher käme bei dem Mietvertrag über eine unbewegliche Sache (§§ 285, 293 ABGB) auch ein Gewährleistungsanspruch gemäß §§ 922 ff ABGB für die Dauer von 3 Jahren (933 Abs 1 erster Fall ABGB) in Betracht. Diese 3 jährige Frist gilt grundsätzlich auch für die sich darin befindlichen Sachen wie Küche und sanitären Einrichtungen (§ 297 ABGB).
Sollte die ersten 6 Monate nach der Übergabe des Mietgegenstandes ein Mangel an der unbeweglichen Sache (inklusive Küche, Bad oder WC) auftreten, wird vermutet, dass dieser schon zuvor (bei der Übergabe) vorhanden war (§ 924 ABGB) und der Vermieter hat diesen auf eigene Kosten zu sanieren (§ 932 ABGB).
Darüber hinaus steht dem Mieter für die Dauer der Unbrauchbarkeit unter Umständen eine Mietzinsminderung zu (§ 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB). Dies soll insbesondere gewährleisten, dass der Vermieter die Mängel ordentlich und schnell behebt.
Der Untermieter oder Afterbestandsnehmer (also Sie) nach §§ 1090, 1091 erster Halbsatz, 1098 ABGB genießt grundsätzlich die gleichen Rechte, wie der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter.
Gemäß § 922 ABGB leg cit kommt das Recht der Gewährleistung zum Tragen, wenn eine Sache gegen Entgelt überlassen wird. Auch beim Rechtsverhältnis Untervermieter und Untermieter wäre dies der Fall, daher leistet grundsätzlich auch der Untervermieter gegenüber dem Untermieter gewähr, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Sollte nun tatsächlich ein Mangel ohne Verschulden des Mieters oder des Untermieters am Mietobjekt auftreten, hat der Vermieter diesen zu sanieren.
Wurde die Gewährleistung ausdrücklich im Hauptmietvertrag ausgeschlossen (§ 929 zweiter Fall ABGB), bleibt zu eruieren, ob der Hauptvermieter beim Abschluss des Vertrages als Unternehmer (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG) fungierte. Wenn dies der Fall ist, ist der Gewährleistungsausschluss ungültig (§ 9 KSchG) und das Recht besteht dennoch.
Hauptanspruchsgegner ist meines Erachtens zunächst der Vermieter. Der Hauptmieter hat den Vermieter bei Mängeln sofort darüber in Kenntnis zu setzen und diese beheben zu lassen (§ 1097 ABGB).
Die Wartungskosten für die Therme hat grundsätzlich der Mieter zu tragen, hier kommt es stark auf den Mietvertrag und die sich darin befindlichen Vereinbarungen an.
Seien Sie bei einer Untermiete auf jeden Fall vorsichtig und achten Sie darauf ob sie wirklich die gleichen Rechte genießen, wie der Hauptmieter.
MfG
lexlegis
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